Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel, Dr. Melber, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Erna S***, Geschäftsfrau, Babenbergerstraße 125, 8020 Graz, vertreten durch Dr. Josef List, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagten Parteien
1.) Elisabeth P***, Sekretärin, Karl Hohl-Straße 124, 8144 Tobelbach, und 2.) DER A***, Allgemeine Versicherungs-AG, Joanneumring 16, 8010 Graz, beide vertreten durch Dr. Georg Hoffmann, Rechtsanwalt in Graz, wegen 15.568,-- S s.A infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Graz als Berufungsgerichtes vom 22.November 1989, GZ 3 R 281/89-15, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Bezirksgerichtes für ZRS Graz vom 14.Juli 1989, GZ 1 C 1193/89m-9, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Antrag der beklagten Parteien auf Zuspruch von Kosten für ihre Revisionsbeantwortung wird abgewiesen.
Text
Begründung:
Am 6.März 1989 ereignete sich im Ortsgebiet von Graz ein Verkehrsunfall, an dem Manuela S*** als Lenkerin des von der Klägerin gehaltenen Kombinationskraftwagens Citroen CX 22 und die Erstbeklagte mit ihrem bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten PKW Opel Kadett beteiligt waren. Dabei entstand der Klägerin ein Schaden in der Höhe von 15.568 S und der Erstbeklagten ein solcher von 5.280 S.
Die Klägerin begehrte den Ersatz des ihr bei diesem Unfall entstandenen Schadens, weil die Erstbeklagte das Alleinverschulden an dem Unfall treffe.
Die Beklagten beantragten die Abweisung des Klagebegehrens; die Klägerin habe den Unfall allein verschuldet. Für den Fall eines Mitverschuldens der Erstbeklagten wendeten sie den der Erstbeklagten bei diesem Unfall erlittenen Schaden bis zur Höhe der Klageforderung dieser gegenüber aufrechnungsweise ein.
Das Erstgericht erkannte von einem beiderseitigen gleichteiligen Verschulden der unfallsbeteiligten Lenkerinnen ausgehend die Klageforderung als mit 7.784 S und die Gegenforderung der erstbeklagten Partei mit 2.640 S als zu Recht bestehend und sprach daher der Klägerin - unter Abweisung eines Mehrbegehrens von 10.424 S s.A den Betrag von 5.144 S s.A zu.
Das Gericht zweiter Instanz gab der von der Klägerin gegen dieses Urteil erhobenen Berufung keine Folge und änderte in teilweiser Stattgebung der Berufung der Beklagten das Ersturteil - von einer Verschuldensteilung der unfallsbeteiligten Fahrzeuglenkerinnen im Verhältnis 3 : 1 zu Lasten der Lenkerin des Fahrzeuges der Klägerin ausgehend - dahin ab, daß es die Forderung der Klägerin mit 3.892 S und die Gegenforderung der Erstbeklagten zumindest bis zur Höhe der Klageforderung als zu Recht bestehend erkannte und das Klagebegehren zur Gänze abwies.
Gegen diese Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz "vollständig bzw in dem Ausmaß, als das Klagebegehren abgewiesen worden sei", richtet sich die Revision der klagenden Partei mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen im Sinne der vollinhaltlichen Stattgebung des Klagebegehrens abzuändern. Die beklagten Parteien beantragten in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision keine Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist unzulässig, weil die Revisionsbeschränkung des § 502 Abs. 3 ZPO nicht nur auf voll bestätigende Urteile des Berufungsgerichtes anzuwenden ist, sondern auch für die Anfechtung des bestätigenden Teils eines nur teilweise bestätigenden Berufungsurteiles gilt (Fasching, Lehrbuch, Rz 1872; Petrasch in ÖJZ 1983, 175; EvBl 1985/45 uva). Da im vorliegenden Fall der von der Abänderung betroffene Teil des Streitgegenstandes der Revision 15.000 S nicht übersteigt, anderseits auch der von der Bestätigung betroffene Streitgegenstand des Berufungsurteils 60.000 S nicht übersteigt, erweist sich die Revision als unzulässig, weshalb sie zurückzuweisen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 40 und 50 ZPO. Da die beklagten Parteien in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen haben, war ihre Beteiligung am Revisionsverfahren zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung nicht notwendig.
Anmerkung
E19990European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:0020OB00011.9.0228.000Dokumentnummer
JJT_19900228_OGH0002_0020OB00011_9000000_000