TE OGH 1990/2/28 3Ob587/89

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Veröffentlicht am 28.02.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Dr. Angst als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Susanne L***, Angestellte, Wien 23., Höpflergasse 6/18/3, vertreten durch Dr. Ludwig Hötzl ua, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Karl K*** jun., Kaufmann, Wien 21., Kinzerplatz 24/2/2/25, vertreten durch Dr. Herbert Hochegger, Rechtsanwalt in Wien, wegen 500.000 S sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 10.April 1989, GZ 14 R 23/89-16, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 10.Oktober 1988, GZ 29 Cg 25/88-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen vierzehn Tagen die mit 17.317,90 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 2.886,40 S Umsatzsteuer) zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin behauptet, sie habe mit dem Beklagten in Lebensgemeinschaft gelebt und ihm in Erwartung der Fortsetzung der Lebensgemeinschaft und der späteren Eheschließung Beträge von insgesamt etwa 620.000 S für den Ausbau eines Hauses zur Verfügung gestellt, in dem die spätere gemeinsame Wohnung liegen und das den Streitteilen ein Einkommen aus Vermietung und Verpachtung verschaffen sollte. Diesem Zweck hätten nicht nur direkte Zahlungen an den Beklagten gedient, sondern es sei auch für von der Klägerin bestrittene Haushaltsausgaben, Urlaube ua vereinbart gewesen, daß der Beklagte dazu nichts beitrage, um die entsprechenden Beträge ins Haus stecken zu können. Nach Beeindigung der Lebensgemeinschaft hätten sich die Streitteile vergleichsweise auf einen Ersatzbetrag von 500.000 S geeinigt. Die Klägerin begehrt diesen Betrag. Der Beklagte bestritt das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft, die Leistung der behaupteten Beträge und das Zustandekommen des Vergleiches und beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichts. Die Vorinstanzen gingen im wesentlichen von folgenden Tatsachenfeststellungen aus:

Zwischen den Streitteilen bestand von 1974 bis 1978 und dann wieder von 1980 bis anfangs 1987 eine enge Beziehung, der auch ein am 21.April 1985 geborenes Kind entstammt. Zu einer Eheschließung kam es nicht, weil der Beklagte eine solche prinzipiell ablehnte. Am 3. Dezember 1981 erwarb der Beklagte zusammen mit seinem Vater, dies aus steuerlichen Gründen, ein Haus mit dem Plan, darin einereseits sein Büro einzurichten, andererseits das Dachgeschoß zu einer Wohnung auszubauen, in der die Streitteile wohnen sollten. Etwa seit 1982 stellte die Klägerin dem Beklagten, wenn er sich an sie um Geldmittel wandte, Geldbeträge für dieses Haus zur Verfügung. Die Klägerin kam auch für gemeinsame Haushalts- und Urlaubskosten auf und vereinbarte mit dem Beklagten, er müsse seinen Anteil nicht refundieren, sondern solle die entsprechenden Beträge ins Haus stecken.

Nach der Trennung der Streitteile errechnete die Klägerin an geleisteten Barzahlungen, anteiligen Urlaubskosten und Haushaltskosten sowie einigen kleineren sonstigen Aufwendungen einen Betrag von 623.014,20 S und erörterte diesen mit dem Beklagten. Er akzeptierte diesen Betrag nicht, erklärte aber, er sei mit einem Betrag von 500.000 S einverstanden. Dies erklärte er vorbehaltlos und machte die Zahlung dieses Betrages nicht von anderen Momenten abhängig. Es kam zu einer Einigung der Streitteile über diesen Betrag (ergänzende Feststellung des Erstgerichtes im Rahmen der Ausführungen zur Beweiswürdigung S 12 des Ersturteils). Es wurden Rückzahlugsmodalitäten und auch andere Momente erörtert (etwa Teppiche, die nicht streitgegenständlich sind), und die Klägerin verfaßte den Vereinbarungsentwurf Beilage K. Diesen wollte der Beklagte aber nicht unterfertigen; er meinte, er müsse noch Rat einholen. Die Klägerin beauftragte einen Rechtsanwalt, entsprechende Vertragsentwürfe zu verfassen, und es kam zu einer Konferenz mit dem Beklagten über verschiedene Formulierungen, auch um das Besuchsrecht zum Kind der Streitteile; der Betrag von 500.000 S war allerdings unstrittig. Es kam in der Folge zu keiner Einigung über alle offenen Punkte. Schließlich stellte der Beklagte auch den Betrag von 500.000 S in Frage.

Die Klägerin war berufstätig, nach der Geburt des Kindes nahm sie aber ein Karenzjahr in Anspruch; sie hat die in ihrer Aufstellung geltend gemachten Zahlungen geleistet.

Die Vorinstanzen erblickten in der mündlichen Einigung nach Beendigung der Lebensgemeinschaft den Abschluß eines (Teil-)Vergleiches, durch den die behaupteten zweifelhaften Ersatzansprüche bereinigt worden seien. Die Nichteinigung über andere Streitpunkte habe nichts an dem wirksamen Vergleichsabschluß geändert. Das Erstgericht führte in rechtlicher Hinsicht noch aus, daß auf Grund der erwiesenen Beiträge von ca 620.000 S, selbst wenn man davon gewisse nicht näher geklärte Auslagen wie zB für Autoreifen und einen Rasenmäher abziehe, auch ohne Vergleichsabschluß ein Kondiktionsanspruch in Höhe des Klagsbetrages bestehe.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision des Beklagten ist nicht berechtigt.

Wenn man in den zwischen den Streitteilen getroffenen Vereinbarungen wegen der vom Beklagten bis zuletzt gemachten Vorbehalte noch keinen Vergleichsabschluß erblickte und nicht von einem konstitutiven Anekenntis des Beklagten ausginge, so beinhalteten die Erklärungen des Beklagten doch jedenfalls ein deklaratives Anerkenntnis.

Ein solches enthält zwar kein Leistungsversprechen, ist kein Feststellungsvertrag und erzeugt keinen selbständigen Verpflichtungsgrund; es ist aber eine Wissenserklärung, die ein widerlegbares Beweismittel schafft (SZ 25/6, SZ 45/20, EvBl 1979/101).

Der Beklagte hätte also beweisen müssen, daß die rückforderbaren Leistungen der Klägerin nicht einmal den Betrag von 500.000 S ausmachten. Einen solchen Beweis hat der Beklagte nicht angetreten, vor allem aber nicht erbracht; denn das Erstgericht hat als erwiesen angenommen, daß die Klägerin die in ihre Aufstellung aufgenommenen Zahlungen tatsächlich geleistet hat. Streit könne nur über die eine oder andere Post in rechtlicher Hinsicht bestehen, zB bei den Aufwendungen für PKW-Reifen oder einen Rasenmäher. Das Berufungsgericht hat diese Feststellung übernommen und die Notwendigkeit detaillierterer Feststellungen über die Leistungen der Klägerin im Hinblick auf die wenig glaubwürdige Darstellung des Beklagten verneint.

Dem Grunde nach steht der von der Klägerin geltend gemachte Kondiktionsanspruch fest. Ob eine echte Lebensgemeinschaft bestanden hat, spielt dabei keine entscheidende Rolle. Es steht nämlich fest, daß die Klägerin die von ihr verrechneten Aufwendungen für den Haushalt und den Urlaub nicht etwa nur zu dem Zweck tätigte, um damit laufende Bedürfnisse zu befriedigen; sondern es war mit dem Beklagten abgesprochen, daß sie für diese Kosten nur deshalb aufkomme, damit der Beklagte die so für ihn frei werdenden Beträge für sein Haus verwenden könne, das in Erwartung einer späteren Ehe (oder Lebensgemeinschaft) dem Nutzen beider Streitteile dienen sollte. In einem solchen Fall kann der noch vorhandene Nutzen nach dem Wegfall der Erwartungen kondiziert werden (JBl 1988, 253 mwN). Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.

Anmerkung

E20001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0030OB00587.89.0228.000

Dokumentnummer

JJT_19900228_OGH0002_0030OB00587_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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