Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Klinger, Dr. Angst und Dr. Schalich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T*** F*** Gesellschaft mbH,
Innsbruck, Haller Straße 133, vertreten durch Dr. Gerald Gärtner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Gasthof "N*** P***" Gesellschaft mbH, Fieberbrunn, Dorfstraße Nr 24, vertreten durch Dr. Anton Waltl und Dr. Peter Krempl, Rechtsanwälte in Zell am See, wegen Zuhaltung eines Vertrages, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 12. Dezember 1989, GZ 1 R 304/89-14, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs. 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Behauptung, das Berufungsgericht habe die Beweisrüge zur Feststellung, daß das Erlangen der Bankgarantie der Hausbank eine Bedingung des Anbots der beklagten Partei gewesen ist, nicht erledigt, trifft nicht zu (S 14 ff des Berufungsurteils = AS 161 ff). Selbst wenn sich das Berufungsgericht nicht mit allen in der Berufung enthaltenen Argumenten auseinandergesetzt hätte, würde dies keine Nichtigkeit und auch keine Mangelhaftigkeit bedeuten (EFSlg 25.369 ua) und könnte schon aus diesem Grund die Zulässigkeit der Revision nicht begründen.
Der Oberste Gerichtshof hat daher von der angeführten Feststellung und ferner von der Feststellung auszugehen, daß die Hausbank der beklagten Partei nicht bereit war, die von der klagenden Partei als Sicherstellung geforderte Bankgarantie zu übernehmen. Die Entscheidung des Berufungsgerichtes widerspricht daher nicht der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, wonach eine Bedingung, deren Eintritt wider Treu und Glauben vereitelt wird, als eingetreten gilt (SpR 234; SZ 53/140 ua).
Anmerkung
E19721European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:0030OB01506.9.0228.000Dokumentnummer
JJT_19900228_OGH0002_0030OB01506_9000000_000