TE Vwgh Erkenntnis 2005/11/22 2005/05/0219

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Veröffentlicht am 22.11.2005
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich;
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich;
L82004 Bauordnung Oberösterreich;
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

BauO OÖ 1994 §31 Abs1 Z1 idF 1998/070;
BauO OÖ 1994 §31 Abs1 Z2 idF 1998/070;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art140 Abs7;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Kail und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerden 1. des Ing. Friedrich Jungreuthmayr und 2. der Maria Jungreuthmayr, beide in Mondsee, beide vertreten durch Ferner Hornung & Partner Rechtsanwälte GmbH in 5020 Salzburg, Hellbrunner Straße 11, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 23. September 2004, Zl. BauR-011556/32-2004-Um/Vi, betreffend Einwendungen gegen Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien: 1. Realbau GesmbH in 5310 Mondsee, Herzog Odilo-Straße 101, 2. Marktgemeinde Mondsee), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von EUR 1171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist ein Wohnbauvorhaben der Erstmitbeteiligten auf dem Grundstück Nr. 229/26, KG Mondsee. Mit Bescheid vom 21. Jänner 2003 wurde die Baubewilligung erteilt.

Das Grundstück der Beschwerdeführer Nr. 231/6 grenzt nicht unmittelbar an, sondern befindet sich jenseits der Herzog Odilo-Straße. Ihre Berufung gegen die Baubewilligung blieb erfolglos; mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Vorstellung der Beschwerdeführer keine Folge. Nach der Bestimmung des § 31 Abs. 1 Zi. 1 OÖ BauO idF der Bauordnungsnovelle 1998 seien die Beschwerdeführer keine Nachbarn, weshalb ihre Berufung zu Recht als unzulässig zurückgewiesen worden sei.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde; die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 22. Juni 2005, G 152/04 u.a. wurden § 31 Abs. 1 Z 1 sowie die Worte "anderen" und "zusätzlich" in § 31 Abs. 1 Z 2 der Oö. Bauordnung 1994, LGBl. für Oberösterreich Nr. 66, idF LGBl. Nr. 70/1998, als verfassungswidrig aufgehoben. Der Beschwerdefall ist Anlassfall im Sinne des Art. 140 Abs. 7 B-VG.

Allein auf die aufgehobene Bestimmung stützte die belangte Behörde ihre Auffassung, dass die Beschwerdeführer keine Nachbarn seien. Dadurch belastete sie ihren Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit des Inhalts; er war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 22. November 2005

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005050219.X00

Im RIS seit

08.02.2006

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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