Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Ernst Oder und Peter Pulkrab als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Univ.Doz. Dr. Walter K***, Chefarzt, Salzburg, Dessenweg 12, vertreten durch Dr. Berndt Sedlazeck, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei S*** G*** FÜR
A*** UND A***, Salzburg, Faberstraße 19-23, vertreten durch Dr. Rudolf Bruckenberger, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Wiederaufnahme eines Verfahrens (Streitwert S 1,181.502,- sA), infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. November 1989, GZ 12 Ra 138/89-18, womit über Rekurs der klagenden Partei der Pkt. 1.) des Beschlusses des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 12. Oktober 1989, GZ 18 Cga 47/89-15, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Revisionsrekurses selbst zu tragen.
Text
Begründung:
Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die Wiederaufnahme des Verfahrens 18 Cga 255/88 des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht. Der seiner Suspendierung vom Dienst zustimmende Betriebsratsbeschluß sei ua durch Täuschung über das Vorliegen eines von Univ.-Prof. Dr. D*** stammenden und für den Kläger negativen Gutachtens erwirkt worden. Insoferne sei auch das seine Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der Suspendierung abweisende Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht zumindest von dem ihm zugrunde gelegten Sachverhalt her ganz offenbar durch Täuschung im Sinne des § 108 StGB zustande gekommen.
Mit Beschluß vom 16. März 1989 unterbrach das Erstgericht das Verfahren hinsichtlich dieses Wiederaufnahmegrundes und veranlaßte im Sinne des § 539 Abs 1 ZPO die Einleitung des strafgerichtlichen Verfahrens zur Ermittlung und Feststellung der behaupteten strafbaren Handlung durch Übersendung des Beschlusses an die Staatsanwaltschaft Salzburg. Diese teilte mit Note vom 29. September 1989 mit, daß sie die Anzeige gegen Dr. Harald S***, Josef S*** und Dr. Alois D*** wegen § 302, 297, 108 StGB am 18. Juli 1989 gemäß § 90 Abs 1 StPO zurückgelegt habe; die Verfahrenseinstellung sei hinsichtlich aller Verdächtigten aus beweismäßigen und sekundär auch aus rechtlichen Überlegungen erfolgt. Das Erstgericht, das die Wiederaufnahmsklage bezüglich des Wiederaufnahmegrundes nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO (Täuschung des Betriebsrates) bereits vorher rechtskräftig zurückgewiesen hatte, wies die Wiederaufnahmsklage auch hinsichtlich dieses auf § 530 Abs 1 Z 3 ZPO gestützten Wiederaufnahmegrundes zurück. Gemäß § 539 Abs 2 ZPO habe das Gericht die Klage nach Bekanntwerden der Ergebnisse des strafgerichtlichen Verfahrens als unzulässig zurückzuweisen. Es sei weder zu einer rechtskräftigen Verurteilung der Angezeigten gekommen noch habe das Strafverfahren aus anderen Gründen als wegen mangelnden Tatbestandes oder wegen Mangels an Beweisen nicht zu einer Verurteilung geführt.
In seinem Rekurs gegen diese Entscheidung brachte der Kläger neu vor, das Erstgericht habe "in aktenwidriger Weise" unbeachtet gelassen, daß er am 29. September 1989 bei der Ratskammer des Landesgerichtes Salzburg einen Subsidiarantrag gemäß § 48 Z 1 StPO eingebracht habe.
Das Rekursgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichtes. Mit der Erklärung der Staatsanwaltschaft, daß die Anzeige gemäß § 90 Abs 1 StPO zurückgelegt werde, gelte das Strafverfahren als erledigt. An diesem Ergebnis vermöge weder die bloße Möglichkeit eines Subsidiarantrages noch die Stellung eines solchen Antrages etwas zu ändern, solange über diesen nicht positiv entschieden sei. Da bei einer Einstellung des Verfahrens nach § 90 Abs 1 StPO ein Subsidiarantrag bis zur Verjährung der behaupteten Straftat erhoben werden könne, müßte bei einer Rücksichtnahme auch auf allfällige Subsidiaranträge ein lang andauernder Schwebezustand in Kauf genommen werden, der nicht im Sinne des gesetzgeberischen Willens sein könne.
Gegen diesen Beschluß richtet sich der Revisionsrekurs des Klägers mit dem sinngemäßen Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß der die Wiederaufnahmsklage zurückweisende Beschluß des Erstgerichtes (ersatzlos) aufgehoben werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Richtig ist, daß eine auf § 530 Abs 1 Z 3 ZPO gestützte Wiederaufnahmsklage gemäß § 539 Abs 2 Satz 2 ZPO in der Regel ohne vorgängige mündliche Verhandlung zurückzuweisen ist, wenn der Staatsanwalt die erstattete Anzeige wegen Mangels an Beweisen oder mangelnden Tatbestandes gemäß § 90 Abs 1 StPO zurückgelegt hat (6 Ob 526/85). Entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes kann aber die Verfolgungsablehnung durch den Staatsanwalt im vorliegenden Fall noch nicht als Beendigung des Strafverfahrens angesehen werden. Der Verletzte ist nämlich, sofern er sich dem Strafverfahren anzuschließen erklärt, berechtigt, den Antrag auf Einleitung der Voruntersuchung bei der Ratskammer einzubringen, die über diesen Antrag nach allenfalls gepflogenen Erhebungen Beschluß zu fassen hat (§ 48 Z 1 StPO; Foregger-Serini, StPO4, § 48 Erl II 1; Platzgummer, Grundzüge des österreichischen Strafverfahrens2, 52 ff; Bertel, Grundriß des österreichischen Strafprozeßrechts2, Rz 240 ff; Lohsing-Serini, Österreichisches Strafprozeßrecht4, 171 ff). Gibt die Ratskammer dem Antrag statt, kann der Staatsanwalt gemäß § 49 Abs 1 StPO die Verfolgung bis zur Zurückweisung der Subsidiaranklage wieder an sich ziehen. Das Verfahren wird dann so fortgesetzt, als habe der Staatsanwalt die Verfolgung niemals aufgehoben (Bertel aaO, Erl 249; Platzgummer aaO, 54). Daraus folgt, daß die Voraussetzungen für eine Zurückweisung der Wiederaufnahmsklage erst durch die abschlägige Erledigung des Subsidiarantrages durch die Ratskammer erfüllt sind, da es gemäß § 539 Abs 2 ZPO auf den "rechtskräftigen Abschluß" des strafgerichtlichen Verfahrens ankommt (vgl. SZ 26/226). Ob ein Verfahren im Falle einer gemäß § 191 ZPO verfügten Unterbrechung nach der Zurücklegung der Anzeige durch den Staatsanwalt als "erledigt" zu gelten hat (6 Ob 650/89) wäre hier schon deshalb nicht entscheidend, da die Fortsetzung eines gemäß § 191 ZPO unterbrochenen Verfahrens im Gegensatz zur zwingenden Unterbrechung nach § 539 Abs 1 ZPO nicht vom rechtskräftigen Abschluß des strafgerichtlichen Verfahrens abhängig ist (vgl. Fasching, Kommentar II, § 191 Anm 7; derselbe, Kommentar IV, § 539 Anm 4; derselbe, Lehrbuch2 Rz 2086). Entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes wäre im vorliegenden Fall auch kein lang andauernder Schwebezustand in Kauf zu nehmen, da nach der Behauptung des Beklagten noch vor der Beschlußfassung in erster Instanz ein Subsidiarantrag gestellt worden ist. Es wäre daher die Erledigung dieses Antrages - so er tatsächlich gestellt wurde - abzuwarten gewesen.
Der Rekurs ist jedoch nicht berechtigt, da die Wiederaufnahmsklage auch in diesem Punkt schon nach § 538 Abs 1 ZPO als zur Bestimmung einer Tagsatzung ungeeignet zurückzuweisen ist. Der geltend gemachte Wiederaufnahmsgrund nach § 530 Abs 1 Z 3 ZPO hat nämlich nur ein tatbestandsmäßiges Verhalten der im Gesetz angeführten Personen zur Voraussetzung, durch das die betroffene (gerichtliche) Entscheidung selbst in strafrechtlich zu ahndender Weise erwirkt worden ist (vgl. Fasching, Kommentar ZPO IV, 505; ders. Lehrbuch2 Rz 2056). Der Wiederaufnahmsgrund liegt aber nicht vor, wenn die behauptete strafbare Handlung - wie hier - nicht für das Zustandekommen der Entscheidung kausal ist, sondern ihr lediglich Präjudizialität im Sinne des § 191 Abs 1 ZPO für die Beurteilung der Rechtssache zukommt. In diesem Fall könnte erst eine strafgerichtliche Verurteilung, soweit diese für die Sachverhaltsfeststellung und die rechtliche Beurteilung von Bedeutung ist, den Wiederaufnahmsgrund nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO herstellen. Daß aber bereits ein präjudizielles Urteil eines Strafgerichtes vorliege, an das das Zivilgericht gemäß § 268 ZPO gebunden wäre, wurde nicht behauptet.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 40 und 50 ZPO begründet.
Anmerkung
E19833European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:009OBA00038.9.0228.000Dokumentnummer
JJT_19900228_OGH0002_009OBA00038_9000000_000