Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Ernst Oder und Peter Pulkrab als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. Martin G***, Angestellter, Wien 8, Alserstraße 19, vertreten durch Dr. Helga Hofbauer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Ö*** B*** FÜR
G***, Wien 1, Stubenring 6, vertreten durch Dr. Rudolf Hoppel, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 114.557,80 brutto sA (Streitwert im Revisionsverfahren S 109.557,80 brutto sA), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 17. November 1989, GZ 33 Ra 86/89-17, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 10. Oktober 1988, GZ 7 Cga 1548/88-12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Revision selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der Aktenwidrigkeit, mit denen der Revisionswerber im Ergebnis lediglich in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Vorinstanzen bekämpft, liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).
Im übrigen hat das Berufungsgericht die Frage, ob die den Tatbestand des § 27 Z 1 letzter Fall AngG erfüllende Entlassung des Klägers rechtzeitig erfolgte, zutreffend gelöst. Es reicht daher aus, insoweit auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist zur Rechtsrüge auszuführen, daß der Revisionswerber nicht vom maßgeblichen Sachverhalt ausgeht, soweit er unterstellt, die Organe der Beklagten hätten seine Tätigkeit für ein anderes Unternehmen vorerst hingenommen. Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen informierte der Leiter der Finanzabteilung der Beklagten, Mag. Kurt L***, am 9. März 1988 sowohl den Betriebsrat als auch den Stellvertreter des Geschäftsführers der Beklagten, Dr. Robert K***, daß er in der EDV-Anlage der Beklagten eine auf den Namen des Klägers lautende Honorarnote vorgefunden habe, aus der sich ergebe, daß der Kläger für ein Konkurrenzunternehmen der Beklagten eine Studie erstellt habe. Dr. K*** unterließ vorerst eine Verständigung des für Personalangelegenheiten zuständigen Geschäftsführers der Beklagten, Dr. Erich S***, da er die Sache nicht ganz ernst nahm und der Geschäftsführer bis 22. März 1988 nie zu ausreichenden Besprechungen zur Verfügung stand. Erst anläßlich einer sogenannten Leiterbesprechung am 22. März 1988 informierte Dr. K*** den Geschäftsführer Dr. S*** über die vorgefundene Honorarnote. Der Geschäftsführer erteilte den Auftrag, durch Ausdruck der Honorarnote und der allenfalls damit im Zusammenhang stehenden Texte festzustellen, ob der gegen den Kläger aufgekommene Verdacht berechtigt sei. Der noch am selben Tag veranlaßte Ausdruck ergab, daß in der EDV-Anlage eine Studie des Klägers gespeichert war, die dieser verbotenerweise (S. 15) im Auftrag der V*** E*** Gesellschaft mbH, einem Konkurrenzunternehmen der Beklagten, erstellt hatte.
Am 23. März 1988 stellte der Geschäftsführer der Beklagten, Dr. S***, fest, daß der Kläger an diesem Vormittag während der Dienstzeit an der Studie weitergearbeitet hatte. Er hatte zwar keine inhaltlichen Veränderungen vorgenommen, jedoch die Textbausteine umgegliedert. Auf Grund dieses Sachverhalts sprach der Geschäftsführer am 23. März 1988 die Entlassung des Klägers aus. Es entspricht sohin weder den Feststellungen, daß die Organe der Beklagten von der verbotenen Tätigkeit des Klägers schon viel früher informiert waren noch daß diese die Tätigkeit des Klägers gebilligt hätten. Da der Kläger überdies noch am 23. März 1988 mit den Mitteln der Beklagten an der für ein Konkurrenzunternehmen erstellten Studie gearbeitet hatte - ob er dabei das System noch für sich speichern wollte, ist im vorliegenden Zusammenhang unerheblich -, hat er sein pflichtwidriges und schuldhaftes Verhalten bis zum Tage der Entlassung fortgesetzt, so daß keine Rede davon sein kann, die berechtigte Entlassung sei verspätet erfolgt (vgl. Kuderna, Das Entlassungsrecht 18 ff ua).
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 40 und 50 ZPO begründet.
Anmerkung
E20135European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:009OBA00061.9.0228.000Dokumentnummer
JJT_19900228_OGH0002_009OBA00061_9000000_000