TE Vwgh Beschluss 2005/11/22 2005/05/0023

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Veröffentlicht am 22.11.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
10/11 Vereinsrecht Versammlungsrecht;

Norm

VerG 2002;
VwGG §33 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Waldstätten und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, in der Beschwerdesache des Vereines Österreichische Wasser-Rettung, Landesverband Steiermark, vertreten durch Dr. Ralph Forcher, Rechtsanwalt in Graz, Neutorgasse 51/II, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 28. Oktober 2004, Zl. Vr 5/2004, betreffend eine Angelegenheit nach dem Vereinsgesetz, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Kostenersatz findet nicht statt.

Begründung

Im Kern geht es in diesem Beschwerdeverfahren um die rechtlichen Auswirkungen einer außerordentlichen Jahreshauptversammlung vom 27. Juli 2004. Daraus ergab sich ein Zivilprozess, der mit Vergleich vom 16. Juni 2005 dahingehend bereinigt wurde, dass die als "außerordentliche Jahreshauptversammlung (...) bezeichnete Versammlung vom 27. Juli 2004 zur Gänze samt den dort gefassten Beschlüssen nichtig" sei. Auf Grund dessen hat die Vereinsbehörde eine Reihe von Bescheiden erlassen, die in der dem Verwaltungsgerichtshof (ebenfalls) übermittelten Niederschrift vom 13. September 2005 dokumentiert sind.

Mit Verfügung des Verwaltungsgerichthofes vom 12. Oktober 2005 wurde die beschwerdeführende Partei unter Hinweis darauf, dass sie mit diesen Bescheiden inhaltlich das letztlich mit dieser Beschwerdeführung verfolgte Ziel erreicht haben und somit inhaltliche Gegenstandslosigkeit eingetreten sein könnte, ersucht, binnen einer Woche ab Zustellung dieser Verfügung zur Frage der Gegenstandslosigkeit Stellung zu nehmen und gegebenenfalls das rechtliche Interesse an einer Fortsetzung dieses Beschwerdeverfahrens darlegen.

Mit Schriftsatz vom 19. Oktober 2005 hat die beschwerdeführende Partei bekannt gegeben, sie gehen davon aus, dass sie auf Grund dieser unterdessen von der Vereinsbehörde erlassenen Bescheide (beurkundet in der Niederschrift vom 13. September 2005) inhaltlich das letztlich mit der vorliegenden Beschwerde verfolgte Ziel erreicht habe, womit hinsichtlich dieser Beschwerde inhaltliche Gegenstandslosigkeit eingetreten sei.

Gemäß § 33 Abs. 1 VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde, nach dessen Einvernahme die Beschwerde in nichtöffentlicher Sitzung als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Bei einer Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann eine "Klaglosstellung" nur in einer formellen Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides durch die belangte Behörde oder die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof bestehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch ein bei ihm anhängiges Verfahren wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen, wenn einerseits die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung nicht vorliegen, andererseits aber auch kein Zurückweisungsgrund oder auch nicht Klaglosstellung im vorstehend angeführten Sinn vorliegt.

Die Beschwerde war daher als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. zur Gegenstandlosigkeit beispielsweise den hg. Beschluss vom 26. Mai 1999, Zl. 98/12/0499, mwN.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 58 Abs. 2 VwGG in der Fassung BGBl. I  Nr. 98/1997: Vorliegendenfalls würde die Beurteilung des hypothetischen Verfahrensausganges einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeuten; im Beschwerdefall erscheint es sachgerecht, keiner Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens Kostenersatz zuzuerkennen.

Wien, am 22. November 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005050023.X00

Im RIS seit

08.02.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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