Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 8.März 1990 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, Dr. Felzmann, Dr. Massauer und Dr. Rzeszut als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Wolf als Schriftführer in der Strafsache gegen Walter S*** wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 StGB über die von der Generalprokuratur zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 20. November 1989, GZ 8 E Vr 2172/89-9, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Bassler, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten, zu Recht erkannt:
Spruch
Das ohne Zuziehung eines Verteidigers in der Hauptverhandlung am 20. November 1989 gefällte Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz, GZ 8 E Vr 2172/89-9, verletzt das Gesetz in der Bestimmung des § 41 Abs. 4 StPO.
Dieses Urteil wird aufgehoben und dem Erstgericht die neuerliche Verhandlung und Entscheidung unter Zuziehung eines Verteidigers aufgetragen.
Text
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 41 Abs. 4 StPO besteht für die Hauptverhandlung vor dem Einzelrichter Verteidigungszwang, wenn für die Tat, außer in den Fällen der §§ 129 Z 1 bis 3 und 164 Abs. 3 StGB, eine drei Jahre übersteigende Freiheitsstrafe angedroht ist.
Ungeachtet dieser Bestimmung führte das Landesgericht für Strafsachen Graz gegen Walter S*** wegen des Anklagevorwurfs des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 StGB - bedroht mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren - eine Hauptverhandlung durch, ohne daß der Angeklagte durch einen Verteidiger vertreten gewesen wäre, gelangte zu einem Schuldspruch im Sinne des Strafantrags und verhängte eine bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe.
Da nicht ausgeschlossen werden kann, daß sich diese, die Nichtigkeit des Urteils bewirkende (§ 281 Abs. 1 Z 1 a StPO) Gesetzesverletzung zum Nachteil des Angeklagten auswirkt, war in Stattgebung der vom Generalprokurator gemäß § 33 Abs. 2 StPO erhobenen Beschwerde spruchgemäß zu erkennen.
Anmerkung
E19897European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:0120OS00018.9.0308.000Dokumentnummer
JJT_19900308_OGH0002_0120OS00018_9000000_000