TE OGH 1990/3/8 7Ob534/90

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Veröffentlicht am 08.03.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Egermann, Dr. Niederreiter und Dr. Schalich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R*** W*** registrierte Genossenschaft mbH, Wien 2, Hollandstraße 2, vertreten durch Dr. Tobias Reinisch, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. P*** & H*** Gesellschaft mbH, Wien 20, Jägerstraße 12, 2. Walter P***, Geschäftsführer, Wien 5, Stolberggasse 10/19, 3. Waltraud P***, Hausbesorgerin, Wien 16, Ottakringerstraße 69, 4. Robert H***, Geschäftsführer, Wien 9, Spittelauer Lände 19/6/1 und 5. Rosa H***, Hausfrau, Wien 9, Spittelauer Lände 19/6/1, die drittbeklagte Partei vertreten durch Dr. Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 809.319,92 s.A. infolge Revision der drittbeklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 19. Oktober 1989, GZ. 1 R 189/89-22, womit infolge Berufung der drittbeklagten Partei das Versäumungsurteil des Handelsgerichtes Wien vom 10. Februar 1988, GZ. 11 Cg 120/87-5, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Akt wird der zweiten Instanz zur Nachholung des Ausspruches darüber zurückgestellt, ob und allenfalls hinsichtlich welcher der in der Klage angeführten Kredite die Revision nach § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zulässig ist.

Text

Begründung:

Nach dem Klagevorbringen hat die klagende Partei folgende Kredite gewährt:

1. der erstbeklagten Partei

a) am 27. Juni 1985 einen Betriebsmittelkredit, der mit

S 161.472,32 aushaftet;

b) am 28. März 1985 einen Abstattungskredit, der mit

S 250.194,-- aushaftet;

c) am 27. Juni 1985 einen weiteren Abstattungskredit, der mit

S 206.908,-- aushaftet.

Für jeden dieser Kredite hat nach den Klagebehauptungen unter anderem die Drittbeklagte die Bürgschaft übernommen.

2. dem Zweitbeklagten und der Drittbeklagten am 2. November 1982 einen Abstattungskredit, der mit S 65.435,60 aushaftet.

3. dem Zweitbeklagten am 29. April 1985 einen Abstattungskredit, der mit S 125.310,-- aushaftet, und für den die Drittbeklagte nach den Klagebehauptungen die Bürgschaft übernommen hat. Das Erstgericht hat über das Klagebegehren, die Beklagten seien zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei den Betrag von

S 618.574,32 samt 14,5 % Zinsen vom 1. bis 5. Oktober 1987 aus

S 663.574,32 und seit 6. Oktober 1987 aus S 618.574,32, die Zweit- und Drittbeklagten einen weiteren Betrag von S 190.745,60 samt 15,5 % Zinsen aus S 65.435,60 und samt 14,75 % Zinsen (aus S 125.310,--) je seit 1. Oktober 1987 zu bezahlen, mit Versäumungsurteil erkannt. Das Berufungsgericht hat der (nur) von der Drittbeklagten dagegen erhobenen Berufung nicht Folge gegeben, ohne auszusprechen, ob die Revision nach § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zulässig ist.

Rechtliche Beurteilung

Unter welchen Voraussetzungen mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche zusammenzurechnen sind, bestimmt § 55 JN. Der Fall einer Verbandsklage (§ 55 Abs. 1 Z 3 JN idF vor der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1989) scheidet ebenso aus wie jener einer Klageerhebung von oder gegen Streitgenossen nach § 11 Z 1 ZPO (§ 55 Abs. 1 Z 2 JN). Denn die Beklagten stehen weder in Ansehung des Streitgegenstandes in Rechtsgemeinschaft, noch sind sie nach der Klageerzählung aus demselben tatsächlichen Grund verpflichtet (vgl. Fasching, Lehrbuch2 Rz 261). Es fehlt in der Klage aber auch jeder Hinweis dafür, daß die angeführten Kreditverträge in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen, daß sie sich also etwa aus einem einheitlichen Vertrag oder aus demselben Sachverhalt ableiten (vgl. Fasching I 344 f.). Die von der klagenden Partei geltend gemachten Ansprüche sind daher nicht zusammenzurechnen. Jeder einzelne dieser Ansprüche aber übersteigt zwar den Betrag von S 60.000,--, keiner dagegen jenen von S 300.000,--.

Gemäß § 500 Abs. 3 ZPO idF vor der WGN 1989 hätte deshalb das Berufungsgericht auszusprechen gehabt, ob die Revision nach § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zulässig ist.

Das Berufungsgericht, das diesen Ausspruch unterlassen hat, wird ihn deshalb gemäß § 419 ZPO nachzuholen und gemäß § 500 Abs. 3 ZPO kurz zu begründen haben.

Anmerkung

E20076

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0070OB00534.9.0308.000

Dokumentnummer

JJT_19900308_OGH0002_0070OB00534_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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