Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Egermann, Dr. Niederreiter und Dr. Schalich als weitere Richter in der Vormundschaftssache der mj. Kinder Karl K***, geboren am 7. Oktober 1985 und Barbara K***, geboren am 7.Dezember 1986, beide in Wien 22., Donaustadtstraße 469/13a, vertreten durch ihren Vater Karl K***, Autobuschauffeur, Wien 22.,
Donaustadtstraße 469/13a, dieser vertreten durch Dr. Edgar Kollmann, Rechtsanwalt in Wien, infolge Revisionsrekurses des Vaters Karl K*** gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgericht vom 11.Oktober 1989, GZ 43 R 621/89-56, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Donaustadt vom 24.Juli 1989, GZ 3 P 396/88-50, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Die Eltern der beiden Minderjährigen leben seit November 1988 voneinander getrennt. Ihre Ehe wurde mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes Donaustadt vom 19.4.1989, GZ 3 C 559, 560/88-18, aus dem beiderseitigen gleichteiligen Verschulden geschieden. Mit Beschluß des Erstgerichtes vom 25.11.1988 (ON 23) wurden die beiden Kinder vorläufig der Obsorge des Vaters überlassen. Beide Elternteile streben die endgültige Zuteilung der Obsorge an. Das Erstgericht räumte der Mutter ein vorläufiges Besuchsrecht an jedem ersten und dritten Samstag im Monat in der Zeit von 14 bis 18 Uhr ein und wies ihr darüber hinausgehendes Mehrbegehren ab (ON 50). Es legte dieser Entscheidung zugrunde, daß die Beziehungen der Elternteile konfliktüberladen sind. Die Mutter hat die beiden Kinder der sie betreuenden Lebensgefährtin des Vaters im Jänner 1988 gewaltsam entrissen (entführt). Die Mutter ist unberechenbar, sie unternimmt alles in ihren Kräften Stehende, um den Vater, seine Lebensgefährtin sowie dessen Familie schlecht zu machen. Die Mutter leidet sehr darunter, daß sie ihre Kinder solange nicht zu sehen bekommen hat. Die Versorgungssituation der Kinder ist beim Vater und dessen nunmehriger Lebensgefährtin geordnet und stabil. Die Wiener Jugendgerichtshilfe sprach sich gegen eine Einräumung eines Besuchsrechtes der Mutter aus. Rechtlich folgerte das Erstgericht, daß der Mutter der persönliche Kontakt mit ihren Kindern in einem deren Wohl nicht gefährdenden Ausmaß zweimal im Monat nicht verwehrt werden dürfe.
Das Rekursgericht bestätigte mit dem angefochtenen Beschluß diese Entscheidung. Es pflichtete rechtlich dem Erstgericht darin bei, daß die konfliktüberladene Situation zwischen den Eltern noch nicht so schwerwiegend sei, daß der Mutter der Kontakt mit ihren Kindern zur Gänze verwehrt werden dürfe.
Gegen diesen Beschluß richtet sich der Revisionsrekurs des Vaters, dessen Zulässigkeit sich nach der Übergangsregelung des Art. XLI Z 8 WGN BGBl. 1989/343 und nach dem § 14 und § 16 AußStrG in der vor der Änderung durch Art. II WGN 1989 geltenden Fassung richtet.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurswerber führt nicht aus, worin er die behauptete Aktenwidrigkeit erblickt. Eine solche liegt auch nicht vor. Der Rekurswerber wendet sich allein gegen die Beurteilung, daß die Konfliktsituation zwischen ihm und der Mutter der Kindern nicht so bedrohlich sei, daß noch mit Entführungen der Kinder bzw. Einbeziehung der Kinder in den Streit der Eltern zu rechnen ist und vermißt die Einholung eines (von ihm gar nicht beantragten) kinderpsychologischen Gutachtens. Bei der Entscheidung gemäß § 148 Abs 1 ABGB handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, bei welcher das Wohl des Kindes ausschlaggebend ist (zuletzt 8 Ob 637/89). Das Besuchsrecht soll der Aufrechterhaltung des auf der Blutverwandtschaft beruhenden persönlichen Naheverhältnisses zwischen Eltern und Kindern dienen. Es soll eine gegenseitige Entfremdung verhindern. Das Recht jeden Elternteiles, mit dem Kind persönlich zu verkehren, ist nicht nur eine bloße Befugnis eines Elternteiles, sondern ein Grundrecht der Eltern-Kind-Beziehung und sohin ein anzuerkennendes Menschenrecht (vgl. EFSlg 56.614 ff ua). Eine Unterbindung dieses Kontaktes ist nur in Ausnahmefällen aus besonders schwerwiegenden Gründen zulässig (zuletzt 7 Ob 619/89). Es müssen daher konkrete Umstände die Annahme rechtfertigen, daß das Besuchsrecht mißbraucht oder in einer dem Kind nachteiligen Weise ausgeübt wird (vgl. 8 Ob 609/84). Die vom Vater ins Treffen geführten Entführungsvorfälle liegen aber nunmehr ein Jahr zurück. Die der Einräumung eines Besuchsrechtes gegenüber der Mutter ablehnende Stellungnahme der Wiener Jugendgerichtshilfe datiert vom Feber 1989 (vgl. AS 103). Die Annahme der Unterinstanzen, daß die von der Wiener Jugendgerichtshilfe als Voraussetzung für die Einräumung eines Besuchsrechtes der Mutter vorgeschlagene Stabilisierung der Beziehung der Eltern eingetreten ist, ist durchaus vertretbar. Für die vom Vater behauptete "Suizidgefahr" bei der Mutter der Kinder liegen keine konkreten Beweisergebnisse vor. Weder die Würdigung der Persönlichkeit der Mutter, noch die unterlassene Einholung eines kinderpsychologischen Gutachtens begründen Verfahrensmängel, die einer Gesetzeswidrigkeit oder Nullität entsprächen. Sohin liegt keiner die Anfechtung nach § 16 Abs 1 AußStrG zugelassener Rechtsmittelgrund vor. Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.
Anmerkung
E20080European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:0070OB00505.9.0308.000Dokumentnummer
JJT_19900308_OGH0002_0070OB00505_9000000_000