Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Angst als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Dr. Dietmar Strimitzer (Arbeitgeber) und Norbert Kunc (Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Johann S***, ohne Beschäftigung, 1180 Wien, Kutschkergasse 12/2/25, vertreten durch Dr. Hans Schwarz, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei
P*** DER A*** (Landesstelle Wien),
1092 Wien, Roßauer Lände 3, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Invaliditätspension infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19. Mai 1989, GZ 34 Rs 242/88-30, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 8. Juni 1988, GZ 18 Cgs 1159/87-26, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben. Die Sozialrechtssache wird zur Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Die Revisionskosten sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung:
Mit Bescheid vom 7. Juli 1987 lehnte die beklagte Partei den Antrag des am 27. Mai 1935 geborenen Klägers vom 22. April 1987 auf Invaliditätspension mit der Begründung ab, daß er nicht invalid sei. Die dagegen rechtzeitig erhobene, auf die abgelehnte Leistung im gesetzlichen Ausmaß ab dem Stichtag gerichtete Klage stützte sich darauf, daß der Kläger, der den Beruf eines Hufschmiedes angelernt und alle Tätigkeiten eines gelernten Hufschmiedes selbständig ausgeübt habe, wegen seines körperlichen und geistigen Zustandes keiner geregelten Tätigkeit mehr nachgehen könne.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung der Klage. Sie wendete ein, der Kläger, der keinen Beruf erlernt habe, sei zunächst als Gartenarbeiter und Bauarbeiter, während der letzten 15 Jahre vor dem Antrag als Kellereiarbeiter und Hufschmied tätig gewesen. Er könne noch alle Arbeiten, die keine volle Greiffunktion der rechten Hand erforderten, ausüben und daher zB noch als Baustellenregler, Bauplatzwächter, Material- und Werkzeugausgeber wenigstens die Hälfte des in Betracht kommenden Entgeltes erwerben. Das Erstgericht gab der Klage statt.
Es ging davon aus, daß der nicht antriebslose, anlernbare und einzuordnende Kläger mit seinem im einzelnen festgestellten, seit der Antragstellung bestehenden körperlichen und geistigen Zustand während der normalen, nur durch die üblichen Pausen unterbrochenen Arbeitszeit mittelschwere Arbeiten im Sitzen, Stehen und Gehen und auch vorwiegend, aber nicht ständig in gebückter Haltung leisten und den Arbeitsplatz erreichen kann. Mit der rechten Hand, mit der kein Faustschluß, aber der Spitzgriff möglich ist, kann er keine Feinmanipulationen sondern nur grobe Arbeiten ausführen, im übrigen ist die Fingerfertigkeit durchschnittlich. Er kann mit einem Stangenzylinder und mit Zangen arbeiten und ein Hufbeschlagmesser führen. Arbeiten unter ständigem besonderem Zeitdruck und im Fabriksmilieu sind auszuschließen.
Der Kläger hat keinen Beruf erlernt und war in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag überwiegend, nämlich von Anfang 1978 bis Ende März 1987, bei einem Hufschmied als Hufschmiedgehilfe beschäftigt. Vormittags beschlug er selbständig Rennpferde in der Krieau, nachmittags arbeitete er in der Werkstätte. Dabei machte er allein Eisen für die am nächsten Tag zu beschlagenden Pferde. Er arbeitete mit verschiedensten Eisen und verwendete dabei Hammer, Messer, Hauklingen, verschiedenste Zangen und dafür (sonst) benötigte Werkzeuge. Bei der Eisenherstellung vom Hufstab handelte es sich um Spezialanfertigungen. Der Kläger hatte nichts mit Rindern, mit Eseln und Mauleseln nur selten zu tun. Er beschäftigte sich hauptsächlich mit Rennpferden, aber auch mit normalen Reitpferden, nicht jedoch mit Wagenpferden. Die eine Hälfte seiner Tätigkeit bestand aus Beschlagsarbeiten, die andere aus der (Huf-)Eisenherstellung. Er nahm das Maß für die Hufe der Pferde (Länge und Breite) selbst, machte auch Korrekturen bei Fehlstellungen, pflegte und behandelte auch kranke Pferdehufe. Er nahm zB Eisen ab, korrigierte den Huf und gab das Eisen dann wieder darauf. Er bearbeitete auch Hornspalten, konnte den Huf freilegen und machte auch Hufbeschlagsarbeiten bei Fehlern. Er beherrschte alle Spezialtechniken für die Hufherstellung und konnte mit sämtlichen Fachwerkzeugen umgehen. Er verwendete Zwick- und Herunterreißzangen, Hufschmiedemesser, Raspeln, Beschlaghammer, Amboß und Nägel. Die Preiserstellung und Kalkulation führte er nicht durch. Mit Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit dem Gewerbe hatte er nichts zu tun.
Der Beruf eines Hufschmiedes konnte bis 1975 als Lehrberuf erlernt werden, kommt aber seither in der Lehrberufsliste nicht mehr vor. Er wird zumeist von Hilfskräften oder gelernten Schmieden (Lehrberuf Schmied mit einer Lehrzeit von 3 1/2 Jahren) als spezialisierte Berufstätigkeit ausgeübt. Nach der Verordnung des BMHGI vom 22. September 1978 BGBl 509 ist für die qualifizierte Berufstätigkeit als Hufschmied der Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe des Huf- und Klauenbeschlages erforderlich. Für den Erwerb der erforderlichen Kenntisse und Fähigkeiten ist ein Lehrgang für Huf- und Klauenbeschlag mit mindestens 325 Lehrstunden eingerichtet worden. Die Befähigung für dieses gebundene Gewerbe ist durch Zeugnisse über eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit und den erfolgreichen Abschluß des erwähnten Lehrganges nachzuweisen. Gegenstand der Lehre (richtig des Lehrganges) sind Geschichte des Hufbeschlags, Anatomie, Physiologie, Histologie, Exterieurlehre, Rassenkunde, Pferde- und Rinderzucht, Verwendung von Pferden, Verwendung von Rindern, Ethologie, Beschlagschmiede, Hufeisen, Hufnägel und Stollen, Beschlag gesunder Hufe, Beschlag gesunder Hufe mit besonderer Berücksichtigung der Hufform, Beschlag mit besonderen Dienstleistungen, Hufbeschlag bei fehlerhaftem Gang, Hufpflege, die kranken Hufe, Hufbeschlag bei Ponies, Eseln und Maultieren, Klauenbeschlag, Klauenpflege, Preiserstellung, Rechtsvorschriften und ein Pratikum in der Eisenherstellung vom Hufstab, Korrektur der Hufe, Beschlag der Hufe, Klauenkorrektur beim Rind.
Die Arbeitsfähigkeit des Klägers reicht für eine Tätigkeit als Hufschmied nicht aus.
Die Arbeit des Schmiedes besteht im Prinzip im Verformen von Werkstoffen wie Eisen, Stahl, Kupfer, Aluminium und verschiedenen Metallegierungen in glühendem, also weichem Zustand durch Hämmern. Der Schmied arbeitet nach Zeichnung oder mündlichen Angaben, manchmal auch nach Modellen. Er wählt das Material aus, erhält das Schmiedefeuer, bedient den Schmiedeofen, erwärmt das Material im Feuer oder im Ofen und verformt Stahl zwischen Schlag- und Preßflächen (-Schmieden) von Hammer und Amboß mit Zangen und Hämmern oder maschinell mit Schmiedehämmern, Schmiedepressen, Schmiedewalzen oder auch Automaten. Je nach dem gewünschten Endprodukt reckt (streckt) oder breitet er das Material, spitzt es, setzt ab, staucht oder schrotet ab. Er verformt das Werkstück auch durch Biegen, Lochen ua. Alle Arten der Verformung bereitet er nach Mustern, Zeichnungen oder Schablonen durch gezielte Stauchungen (Freiformschmieden) oder mit Schmiedepressen und Hämmern, deren Stößl (oberer Teil) und Gesenk (unterer Teil) dem Werkstück die Form geben (Senkschmieden). Der Schmied preßt auch Kleinteile, wie Bolzen, Nieten, Schrauben, und verbindet Stahlteile durch Feuerschweißen, wobei er auf die Glühfarbe achtet. Er glüht die Werkstücke, härtet sie bei bestimmten Temperaturen nach verschiedenen Verfahren, führt Kunstschmiedearbeiten aus und putzt, schleift und feilt die geschmiedeten Werkstücke, um ihnen die endgültige Form zu geben. Er beschlägt auch Huftiere, wobei die Huffläche mit Hufzwickzange und Hufmesser korrigiert und das industrielle oder handwerklich erzeugte, durch Schmieden in die rechte Paßform gebrachte Hufeisen an den Huf angepaßt und mit Hufnägeln bzw angeschraubten Stollen befestigt wird. Der Kläger übte nur eine geringfügige Teiltätigkeit dieses Lehrberufes aus und verfügt über dafür wesentliche Kenntnisse nicht.
Die Arbeitsfähigkeit des Klägers reicht noch für die näher beschriebene, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in ausreichender Zahl vorkommende Tätigkeit eines Tagportiers aus.
Nach der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes war der Kläger überwiegend in einem angelernten Beruf tätig. Er habe einen Mischberuf ausgeübt, der einem Lehrberuf gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert habe. Dabei sie zu berücksichtigen, daß der Kläger die im Lehrgang für Huf- und Klauenschmiede vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten im wesentlichen durch seine praktische Tätigkeit erlernt habe und daß der Beruf eines Hufschmiedes bis 1975 ein Lehrberuf gewesen sei.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei Folge und wies die Klage ab.
Der durch die Verordnung vom 14. Mai 1975 aus der Lehrberufsliste genommene Beruf des Hufschmiedes habe nach der Verordnung des BMHGI vom 22. Oktober 1969 BGBl 375 eine dreijährige Lehrzeit erfordert. Die Lehrzeiten in den verwandten Lehrberufen Hufschmied und Schmied seien voll anrechenbar gewesen. Daraus folge, daß die seinerzeitige Hufschmiedlehre Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt habe, die über das bloße Beschlagen und Behandeln von Huftieren weit hinausgegangen seien. Der Kläger habe in der Praxis nur Kenntnisse und Fähigkeiten erworben, die ein Teilgebiet des früheren Lehrberufes Hufschmied betreffen, worauf auch die vom Arbeitgeber genannte Anlernzeit von drei bis vier Monaten hinweise. Der Kläger könne daher keinen Berufsschutz beanspruchen und auf die ihm zumutbare Tätigkeit eines Tagportiers verwiesen werden. Dagegen richtet sich die nicht beantwortete Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung (der Sache) mit den Anträgen, das angefochtene Urteil durch Wiederherstellung des erstgerichtlichen Urteils abzuändern oder es allenfalls aufzuheben.
Rechtliche Beurteilung
Die nach § 46 Abs 4 ASGG ohne die Beschränkungen des Abs 2 dieser Gesetzesstelle zulässige Revision ist berechtigt. Nach § 255 Abs 2 ASVG liegt ein angelernter Beruf im Sinne des Abs 1 dieser Gesetzesstelle vor, wenn der Versicherte eine Tätigkeit ausübt, für die es erforderlich ist, durch praktische Arbeit qualifizierte Kenntnisse oder Fähigkeiten zu erwerben, welche jenen in einem erlernten Beruf gleichzuhalten sind.
Die Prüfung, ob diese Voraussetzungen zutreffen, wird nicht schwer sein, wenn es sich um eine Tätigkeit handelt, die ein Versicherter in einem üblicherweise erlernten Beruf ausübt, ohne diesen erlernt zu haben. In einem solchen Fall wird der Berufsschutz nicht erst dann zu bejahen sein, wenn der Versicherte alle Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, die nach den Ausbildungsvorschriften zum Berufsbild des Lehrberufes zähle und daher einem Lehrling während der Lehrzeit zu vermitteln sind. Es kommt nur darauf an, daß er über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die üblicherweise von ausgelernten Facharbeitern dieses Lehrberufes in dessen auf dem Arbeitsmarkt gefragten Varianten (Berufsgruppe) unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen Einschulungszeit verlangt werden. Hingegen reicht es nicht aus, wenn sich die Kenntnisse oder Fähigkeiten nur auf ein Teilgebiet oder auf mehrere Teilgebiete eines Tätigkeitsbereiches beschränken, der von ausgelernten Facharbeitern allgemein in viel weiterem Umfang beherrscht wird (SSV-NF 1/48; 2/66, 3/55, 70 ua).
Die Lösung der Frage, ob der Versicherte in einem angelernten Beruf tätig war, gehört zur rechtlichen Beurteilung. Die Feststellung der Kenntnisse und Fähigkeiten, über die der Versicherte verfügt, gehört in den Tatsachenbereich (SSV-NF 1/48; 3/70).
Prüft man, ob es für die vom Kläger, wenn auch erst seit 1978, ausgeübte Tätigkeit erforderlich war, praktische Kenntnisse oder Fähigkeiten zu erwerben, welche jenen in einem erlernten Berufe gleichzuhalten sind, nach dem Lehrberuf des Schmiedes, dann ist eine Qualifikation als angelernter Schmied zu verneinen, weil der Kläger nach den erstgerichtlichen Tatsachenfeststellungen nur eine geringfügige Teiltätigkeit dieses Lehrberufes ausgeübt hat und daher für diesen wesentliche Kenntnisse nicht besitzt.
Der Kläger war jedoch in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag überwiegend bei einem Hufschmied als Hufschmiedgehilfe tätig. Der Beruf des Hufschmiedes war, wie sich zB aus der mit V BMHGI 22. Oktober 1969 BGBl 375 erlassenen Lehrberufsliste ergibt, ein eigener Lehrberuf mit der Bezeichnung "Hufschmied (Huf- und Klauenbeschlag)" mit einer Lehrzeit von drei Jahren, die auf den verwandten Lehrberuf "Schmied" mit gleichlanger Lehrzeit voll angerechnet wurde. Erst in der mit V BMHGI 14. Mai 1975 BGBl 268 erlassenen (neuen) Lehrberufsliste scheint der Beruf "Hufschmied (Huf- und Klauenbeschlag)" nicht mehr als eigener Lehrberuf auf, wohl aber nach wie vor der Lehrberuf "Schmied" mit einer unveränderten dreijährigen Lehrzeit. Nach § 6 der zit V trat mit deren Inkrafttreten (am 1. Juni 1975) die erstgenannte V mit der Maßgabe außer Kraft, daß a) sie bezüglich der in der neuen Lehrberufsliste nicht mehr angeführten Lehrberufe bis 31. Dezember 1978 auf Lehrlinge anzuwenden ist, deren Ausbildung vor dem 1. Juni 1975 in einem solchen Lehrberuf begonnen hat, b) das in der alten Lehrberufsliste in der Rubrik "Ausmaß der Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf" angeführte Anrechnungsausmaß, soweit es günstiger ist als das in der neuen Lehrberufsliste angeführte bis 31. Dezember 1978 auf Lehrlinge anzuwenden ist, deren Ausbildung in einem bezüglichen Lehrberuf vor dem 1. Juni 1975 begonnen hat ...
Im Hinblick darauf ist bei der Prüfung, ob der Kläger, der in mehr als der Hälfte der Beitragsmonate nach dem ASVG während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag in einem Hufschmiedbetrieb beschäftigt war, dabei eine Tätigkeit ausgeübt hat, für die es erforderlich war, durch praktische Arbeit qualifizierte Kenntnisse oder Fähigkeiten zu erwerben, die jenen in einem erlernten Berufe gleichzuhalten sind, vom seinerzeitigen Lehrberuf "Hufschmied (Huf- und Klauenbeschlag)" auszugehen.
Ein diesbezüglicher Berufsschutz wird nicht nur dann zu bejahen sein, wenn der Kläger alle Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, die nach den Ausbildungsvorschriften zum Berufsbild dieses seinerzeitigen Lehrberufes zählten und daher solchen Lehrlingen während der Lehrzeit zu vermitteln waren, sondern auch dann, wenn er über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die üblicherweise von ausgelernten Facharbeitern dieses Lehrberufes in dessen auf dem Arbeitsmarkt gefragten Varianten (Berufsgruppe) unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen Einschulungszeit verlangt werden. Hingegen würde es nicht ausreichen, wenn sich seine Kenntnisse oder Fähigkeiten nur auf ein Teilgebiet oder mehrere Teilgebiete eines Tätigkeitsbereiches beschränkten, der von ausgelernten Facharbeitern allgemein in viel weiterem Umfang beherrscht wird.
Ob und ab wann diese Voraussetzungen beim Kläger vorlagen, kann nach den bisherigen Feststellungen noch nicht verläßlich beurteilt werden. Dazu fehlen einerseits eine genauere Beschreibung des Berufsbildes des seinerzeitigen Lehrberufes "Hufschmied (Huf- und Klauenbeschlag)" und der von ausgelernten Hufschmieden in den auf dem Arbeitsmarkt gefragten Varianten dieser Berufsgruppe - nicht nur im Betrieb, in dem der Kläger beschäftigt war - verlangten Kenntnisse und Fähigkeiten, anderseits Feststellungen, seit wann der Kläger allenfalls solche einem erlernten Beruf gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt.
Wegen dieser Feststellungsmängel waren im Sinne des in der Revision gestellten Eventualantrages die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben; die Sozialrechtssache war an die erste Instanz zur Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Der Vorbehalt der Entscheidung über den Ersatz der Revisionskosten beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.
Anmerkung
E20475European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:010OBS00267.89.0313.000Dokumentnummer
JJT_19900313_OGH0002_010OBS00267_8900000_000