TE OGH 1990/3/13 10ObS82/90

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Veröffentlicht am 13.03.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Ehmayer als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Dietmar Strimitzer (AG) und Norbert Kunc (AN) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Ingeborg W***, 1120 Wien, Ruckergasse 33/5, vertreten durch Dr. Hans Kulka, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei P*** DER A***,

1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Berufsunfähigkeitspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 6. November 1989, GZ 31 Rs 227/89-25, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 6. Juni 1989, GZ 16 Cgs 169/88-16, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor (§ 510 Abs. 3 ZPO). Die Klägerin wiederholt ihre bereits in der Berufung erfolglos vorgebrachte Rüge (Nichtdurchführung eines Arbeitstests, Nichteinholung eines weiteren Gutachtens aus dem Fachgebiete der Neurologie und Psychiatrie). Ein Mangel des Verfahrens erster Instanz, dessen Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurde, kann mit Revision nicht mehr geltend gemacht werden (SSV-NF 1/32 uva). Folgen die Tatsacheninstanzen einem Sachverständigengutachten, das weder gegen zwingende Denkgesetze noch gegen Gesetze des sprachlichen Ausdrucks verstößt, so können deren Feststellungen im Revisionsverfahren nicht mehr bekämpft werden (SSV-NF 3/14 ua).

Der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache (§ 503 Z 4 ZPO) ist nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, weil die Klägerin nicht von den Feststellungen der Vorinstanzen - insbesondere nicht vom festgestellten Leistungskalkül - ausgeht, wonach sie geistig und körperlich leichte Arbeiten unter Ausschluß ständigen besonderen Zeitdrucks verrichten kann und anlernfähig sowie einordenbar ist.

Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG (SSV-NF 1/19, 2/26, 2/27 ua).

Anmerkung

E20146

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:010OBS00082.9.0313.000

Dokumentnummer

JJT_19900313_OGH0002_010OBS00082_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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