Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatpräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith, Dr. Kodek, Dr. Niederreiter und Dr. Redl als weitere Richter in der Vormundschaftssache der mj. Julia L***, geb. am 19. Mai 1982, in Pflege und Erziehung bei Erika L***, Wien 21, Schwaigergasse 19/10/51, infolge Revisionsrekurses des Vaters Fritz P***, Kaufmann, Wien 20, Wallensteinstraße 61-63, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 8. November 1989, GZ 44 R 730/89-83, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom 28. September 1989, GZ 2 P 318/82-77, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht erhöhte die zuletzt mit S 1.540,- monatlich festgesetzte Unterhaltsverpflichtung des Vaters ab 1. März 1987 um S 460,- auf S 2.000,- monatlich.
Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluß.
Rechtliche Beurteilung
Die Entscheidung der zweiten Instanz wurde dem Revisionsrekurswerber am 28. November 1989 zugestellt. Der von ihm am 21. Februar 1990 verspätet zur Post gegebene Revisionsrekurs ist zurückzuweisen, weil die Minderjährige aus der rechtskräftigen Unterhaltserhöhung bereits Rechte erworben hat und der angefochtene Beschluß daher nicht mehr ohne ihren Nachteil abgeändert werden könnte (§ 11 Abs 2 AußStrG).
Anmerkung
E20020European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:0040OB00517.9.0313.000Dokumentnummer
JJT_19900313_OGH0002_0040OB00517_9000000_000