TE OGH 1990/3/13 4Ob514/90

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Veröffentlicht am 13.03.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith, Dr. Kodek, Dr. Niederreiter und Dr. Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Karl H***, Pensionist, Graz, Krenngasse 6, vertreten durch Dr. Peter Primus, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Günter H***, Pensionist, Wien 19., Boschstraße 19/80/2, vertreten durch Dr. Wolfgang Poleschinski, Rechtsanwalt in Hartberg, wegen Räumung (Streitwert S 6.000), infolge "außerordentlicher" Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Graz als Berufungsgerichtes vom 29. Dezember 1989, GZ 3 R 258/89-71, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Hartberg vom 20. April 1989, GZ 2 C 2665/87p-57, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die "außerordentliche" Revision wird zurückgewiesen. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 1.977,60 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 329,60 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu zahlen.

Text

Begründung:

Der Kläger ist Alleineigentümer des Hauses Friedberg, Schwaighoferstraße 56; der Beklagte benützt (zeitweise) die in diesem Haus gelegene Mansardenwohnung.

Mit der Behauptung, daß er die Wohnung dem Beklagten nur in Form einer Bittleihe zeitweise als Feriendomizill überlassen habe, dieser sie aber trotz Widerrufes der Bittleihe nicht geräumt habe, begehrt der Kläger, den Beklagten schuldig zu erkennen, diewnäher beschriebene Mansardenwohnung geräumt zu übergeben. Der Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Schon seine Eltern hätten die Wohnung benützt. Seit 1979 sei vereinbart, daß kein Zins zu zahlen sei. Es handle sich um eine Wohnung "mit bereits erworbenem ständigen Wohnrecht".

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Auf Grund seiner Feststellung, daß der Kläger dem Beklagten das Recht zur Benützung der Mansardenwohnung ausdrücklich nur gegen jederzeitigen Widerruf und ohne Entgelt eingeräumt habe, folgerte es rechtlich, daß eine Bittleihe vorliege und der Kläger daher die Räumung verlangen könne. Das Gericht zweiter Instanz verwarf die Berufung des Beklagten, soweit sie Nichtigkeit geltend gemacht hatte, mit Beschluß, gab der Berufung im übrigen - mit Urteil - nicht Folge und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 15.000 nicht übersteige. Es verneinte die geltend gemachte Nichtigkeit, ging im Hinblick auf die Rechtsmittelbeschränkung des § 501 ZPO auf die Mängelrüge nicht ein und billigte die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes. Gegen dieses Urteil wendet sich die "außerordentliche" Revision des Beklagten wegen Nichtigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß das Klagebegehren abgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Der Kläger beantragt, die Revision als unzulässig zurückzuweisen.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist unzulässig.

Soweit der Beklagte meint, der Bewertungsausspruch des Berufungsgerichtes sei im Hinblick auf "§ 502 Abs 3 ZPO" unbeachtlich, hat er offenbar diese Bestimmung in der Fassung der WGN 1989 im Auge, wonach die Grenze von S 50.000 (§ 502 Abs 2 ZPO neuer Fassung) u.a. für die unter § 49 Abs 2 Z 5 JN fallenden Streitigkeiten nicht gilt, wenn dabei über eine Kündigung, über eine Räumung oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrages entschieden wird; er übersieht aber, daß diese Bestimmung im Hinblick auf das Datum der angefochtenen Entscheidung (29. Dezember 1989) hier noch nicht zur Anwendung kommt (Art. XLI Z 5 WGN 1989). Im übrigen wäre auch aus dieser Bestimmung für den Beklagten nichts gewonnen, weil eine Klage auf Räumung nach dem Widerruf einer Bittleihe nicht unter § 49 Z 5 JN fällt (Fasching I 305; JBl. 1980, 103; MietSlg 30.648, 35.729; 1 Ob 1533/86 u.a.). Aus demselben Grund könnte sich der Beklagte auch nicht mit Erfolg auf § 500 Abs 2 Z 3, letzter Satz, ZPO idF vor der WGN 1989 berufen, wonach die in § 49 Abs 1 Z 5 JN genannten Streitigkeiten jedenfalls mit einem 15.000 S übersteigenden Betrag zu bewerten sind. Dazu kommt noch, daß das Berufungsgericht das Urteil erster Instanz bestätigt hat und es demnach nur darauf ankommt, ob der Wert des Streitgegenstandes S 60.000 übersteigt (§ 500 Abs 2 Z 2 ZPO), ist doch sonst die Revision unzulässig (§ 502 Abs 3 ZPO). Übersteigt aber nach Meinung des Berufungsgerichtes der Streitwert nicht einmal S 15.000, dann muß er jedenfalls auch unter S 60.000 liegen. Ein solcher (gemäß § 500 Abs 4 ZPO aF grundsätzlich unanfechtbarer) Ausspruch wäre aber nicht einmal in einer Bestandsache im Sinne des § 49 Abs 1 Z 5 JN unzulässig.

Soweit der Beklagte Nichtigkeit geltend gemacht, ist noch darauf zu verweisen, daß der Beschluß, mit dem eine Nichtigkeitsberufung verworfen wurde, selbst dann unzulässig ist, wenn der Beschwerdegegenstand S 15.000 übersteigt (§ 519 ZPO; Fasching IV 299 f; SZ 44/76; SZ 54/190 u.v.a.).

Die Revision war daher als unzulässig zurückzuweisen; auf die Frage, ob sie rechtzeitig eingebracht wurde, braucht deshalb nicht mehr eingegangen zu werden.

Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Da der Kläger auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen hat, diente seine Revisionsbeantwortung der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung.

Anmerkung

E20282

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0040OB00514.9.0313.000

Dokumentnummer

JJT_19900313_OGH0002_0040OB00514_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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