Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Dietmar Strimitzer (Arbeitgeber) und Norbert Kunc (Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Franz S***, 2351 Wiener Neudorf, Brauhausstraße 8/5/2, vertreten durch Dr. Hildegard Wanka, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei
P*** DER A*** (Landesstelle Wien),
1092 Wien, Roßauer Lände 3, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 14. Juni 1989, GZ 31 Rs 126/89-19, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 18. Jänner 1989, GZ 14 Cgs 173/88-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor (§ 510 Abs.3 ZPO). Der Kläger wiederholt seine bereits in der Berufung erfolglos vorgebrachte Rüge, die ärztlichen Sachverständigen hätten sich nicht ausreichend mit den von ihm angegeben Beschwerden auseinandergesetzt und die Einholung eines berufskundlichen Gutachtens wäre erforderlich gewesen. Ein Mangel des Verfahrens erster Instanz, dessen Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurde, kann mit Revision nicht mehr geltend gemacht werden (SSV-NF 1/32 uva).
In seiner Berufung hatte der Kläger den Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung zwar genannt, jedoch mit keinem Wort dargelegt, aus welchem Grund die rechtliche Beurteilung der Sache unrichtig sein soll. Der Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung muß hinreichend deutlich bezeichnet sein, also den Beschwerdepunkt erkennen lassen. Die bloße, durch keinerlei weitere Behauptung gestützte Rechtsmittelrüge das Prozeßgericht habe die Rechtssache unrichtig beurteilt, entspricht ebensowenig dem Gesetz wie die bloße Nennung dieses Berufungsgrundes (Fasching, ZPR2 Rz 1775). Da im vorliegenden Fall der Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache nicht ausgeführt war, hatte das Berufungsgericht die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes nicht zu überprüfen, sodaß schon deshalb der im § 503 Z 4 ZPO bezeichnete Revisionsgrund nicht gegeben ist. Insbesondere wurde in der Berufung auch nicht geltend gemacht, daß der Kläger (der nach der Aktenlage immer als Hilfsarbeiter tätig war) Berufsschutz beanspruche. Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG (SSV-NF 1/19, 2/26, 2/27 ua).
Anmerkung
E20156European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:010OBS00081.9.0313.000Dokumentnummer
JJT_19900313_OGH0002_010OBS00081_9000000_000