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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
GEG §9 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Höfinger und Dr. Köller als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, in der Beschwerdesache der R, vertreten durch Proksch & Partner OEG, Rechtsanwälte in 1030 Wien, Am Heumarkt 9/I/11, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 10. September 2003, Zl. Jv 4539-33a/03, betreffend Gerichtsgebühren, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren wird eingestellt.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.088,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Zahlungsauftrag vom 20. Juni 2003 schrieb der Kostenbeamte des Bezirksgerichtes Hietzing der beschwerdeführenden Partei Eintragungsgebühren samt Einhebungsgebühr von EUR 22.899,-- vor.
Dem dagegen eingebrachten Berichtigungsantrag gab der Präsident des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 10. September 2003 mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge.
Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der gegen diesen Bescheid zunächst vor ihm erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 3. März 2004, B 1441/03-3, ab und trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die beschwerdeführende Partei in ihrem Recht auf Unterlassung der Vorschreibung der Gerichtsgebühren auf Grund bestehender Gebührenbefreiung verletzt und macht sowohl Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Mit Bescheid vom 31. Oktober 2005 hat der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien auf Antrag der beschwerdeführenden Partei die geschuldeten Gerichtsgebühren im Betrag von EUR 22.899,-- gemäß § 9 Abs. 2 GEG nachgelassen.
Gemäß § 33 Abs. 1 VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass die beschwerdeführende Partei klaglos gestellt wurde, nach dessen Einvernahme die Beschwerde in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Eine derartige formelle Klaglosstellung setzt allerdings die Beseitigung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides, durch wen und aus welchem Titel auch immer, voraus (vgl. Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 307 ff, samt angeführter Rechtsprechung).
Eine zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde kann jedoch auch dann eintreten, wenn durch die Änderung maßgebender Umstände das rechtliche Interesse der beschwerdeführenden Partei an der Entscheidung wegfällt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn durch einen behördlichen Akt dasselbe Ergebnis herbeigeführt wird, das der Beschwerdeführer mit der Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes anstrebt; in einem so gelagerten Fall wird auch von einer materiellen Klaglosstellung gesprochen (vgl. den hg. Beschluss vom 20. August 1996, Zl. 95/16/0308, samt angeführter Rechtsprechung).
Mit dem an keine Bedingungen geknüpften Nachlass der Gerichtsgebühren hat die beschwerdeführende Partei im Ergebnis ihr durch die Beschwerde bekämpftes Ziel erreicht. Damit sind maßgebende Umstände eingetreten, wodurch ein rechtliches Interesse der beschwerdeführenden Partei an der Entscheidung weggefallen ist. Das Verfahren über die somit als gegenstandslos geworden anzusehende Beschwerde war aus diesem Grund in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG nach Einvernahme der beschwerdeführenden Partei in nichtöffentlicher Sitzung einzustellen.
Gemäß § 58 Abs. 1 VwGG hat, soweit die §§ 47 bis 56 VwGG nicht anderes bestimmen, jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenden Aufwand selbst zu tragen.
Fällt bei einer Beschwerde das Rechtsschutzinteresse nachträglich weg, so ist gemäß § 58 Abs. 2 dies bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen; würde hiebei die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, so ist darüber nach freier Überzeugung zu entscheiden.
Da die Beschwerde nach Überzeugung des erkennenden Senates im Ergebnis nicht unbegründet war, waren der beschwerdeführenden Partei im Rahmen des
gestellten Antrages Kosten gemäß §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003 zuzusprechen.
Wien, am 23. November 2005
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004160062.X00Im RIS seit
20.03.2006Zuletzt aktualisiert am
31.10.2008