TE OGH 1990/3/14 9ObA64/90

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.03.1990
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Maier sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr. Wolfgang Dorner und Karl Amsz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Kurt S***, Kaufmann und Landwirt, Wien 19., Felix Mottlstraße 31/5, vertreten durch Dr. Bernhard Weissborn, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. Karl S*** KG, Wien 18., Theresiengasse 11, und 2. Max S***, Firmengesellschafter, Perchtoldsdorf, Wenzl-Frey-Gasse 25, beide vertreten durch Dr. Hartmut Mayer, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 1,467.570 sA, infolge Rekurses der beklagten Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. November 1989, GZ 32 Ra 123/89-54, womit infolge Berufung des Klägers das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 6. März 1989, GZ 8 Cga 41/85-44, aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs der Beklagten wird Folge gegeben.

Der Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes wird aufgehoben und diesem die neuerliche Entscheidung über die Berufung aufgetragen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Am 11. Februar 1950 starb Max S*** sen., der Vater des Klägers und Großvater des gleichnamigen Zweitbeklagten Max S*** und des am 26. Oktober 1959 geborenen Thomas S***. Max S*** sen. hatte seine Gesellschaftsanteile an der (Vorläuferin der) Erstbeklagten, deren Betriebsgegenstand die Erzeugung von Putzmitteln und vor allem von Schuhpasta war, nicht dem Kläger, sondern dessen Sohn, dem Zweitbeklagten vererbt. Da dieser noch minderjährig war, führte der Kläger die Geschäfte der Erstbeklagten für seinen Sohn. Er übte diese Tätigkeit zuerst ohne schriftlichen Dienstvertrag und auch ohne Vereinbarung eines Geschäftsführerentgelts aus.

Im Jahr 1968 teilte der Kläger dem Zweitbeklagten mit, daß das Unternehmer knapp vor dem Ruin stehe und alles verkauft werden müsse. Er sei bereit, die Liquidation durchzuführen, benötigte aber einen Angestelltendienstvertrag, um fehlende Pensionsversicherungszeiten ansammeln zu können. Der Kläger und der Zweitbeklagte, die damals in bestem Einvernehmen waren, schlossen am 3. Februar 1968 einen schriftlichen Dienstvertrag, wonach der Kläger (rückwirkend) ab 15. Dezember 1968 mit einem monatlichen Anfangsgehalt von S 5.000 zuzüglich Urlaubszuschuß und Weihnachtsremuneration in gleicher Höhe als Geschäftsführer in ein Dienstverhältnis eintrete. Ausdrücklich wurde vereinbart: "Der Dienstnehmer ist auf Lebenszeit unkündbar." Die Vorstellung des Zweitbeklagten ging damals dahin, daß bei der Liquidierung der Firma und des Grundbesitzes noch eine Rumpffirma geschaffen werden könne, in der der Kläger als Angestellter beschäftigt und für ihn Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden würden, bis er das Pensionsalter erreicht habe.

Am 31. Mai 1968 wurden die Firmenmarke verkauft sowie die Lagerbestände und das Personal von der Käuferin (E***) übernommen. Die S*** OHG als Vorläuferin der erstbeklagten Kommanditgesellschaft blieb formal weiterbestehen. Aus dem Verkaufserlös wurden die Schulden gezahlt. Der OHG blieben Liegenschaften und Hausbesitz, die weiterhin verwaltet wurden. Die Verwaltung der Großareale führte die OHG selbst durch. Dem Kläger als Geschäftsführer der Erstbeklagten oblagen die mit den Großmieten zusammenhängenden Verwaltungsarbeiten. Einziger Komplementär der Erstbeklagten war der Zweitbeklagte.

1980 flammten die Familienzwistigkeiten wieder auf. Der Kläger brachte gegen den Zweitbeklagten eine Pflichtteilsklage in Höhe von S 27 Mio und Thomas S*** gegen den Zweitbeklagten eine Erbrechtsklage ein. Kurz darauf kam es auch zu Streitigkeiten über die vom Kläger bisher durchgeführte Geschäftsführertätigkeit bei der Liegenschaftsverwaltung. Der Zweitbeklagte beendete das Dienstverhältnis des Klägers durch Entlassung. In dem daraufhin vom Kläger (damals noch gegen die S*** OHG) angestrengten Arbeitsgerichtsprozeß schlossen die Streitteile einen Vergleich, in dem festgestellt wurde, daß der Dienstvertrag vom 3. Februar 1968 unverändert fortbestehe und daß sich die Streitteile die Geltendmachung allfälliger Forderungen aus diesem Dienstverhältnis offenhalten.

In der Folge führte die Erstbeklagte für den Kläger jahrelang ein Lohnkonto und zahlte für ihn die Sozialversicherungsbeiträge. Der Gehalt wurde jedoch an den Kläger nicht ausgezahlt. Ihm war mitgeteilt worden, daß auf seine Arbeitsleistung verzichtet werde. Im Verfahren 8 Cr 49/81 des Arbeitsgerichtes Wien machte der Kläger rückständigen Gehalt bis einschließlich Jänner 1985 geltend. Nach mehrmaligen Vergleichsgesprächen und mehrmaligem Ruhen des Verfahrens vereinbarten die Streitteile anläßlich der dritten Ruhensvereinbarung am 23. März 1987 mit dem nicht am Verfahren beteiligten Mag. Thomas S*** folgendes:

"Die Parteien erzielen grundsätzlich Übereinstimmung darüber, daß von seiten des Zweitbeklagten (Max S***) wie auch von seiten des am Prozeß nicht beteiligten, bei der Tagsatzung jedoch anwesenden Mag. Thomas S*** je 1/8 Anteil am Gut Raxen zur Abfindung aller Ansprüche des Klägers auch an dem anhängigen Pflichtteilsprozeß und des weiteren Arbeitsgerichtsprozesses an den Kläger abgetreten werden soll. Der anwesende Mag. Thomas S*** sowie der Kläger erklären ihre grundsätzliche Zustimmung zur Naturalteilung des Gutes Raxen entsprechend den dann bestehenden Anteilsverhältnissen. Sohin vereinbaren die Parteien Ruhen des Verfahrens."

Der Kläger begehrte mit der am 14. März 1985 eingebrachten Klage von den Beklagten zuletzt Zahlung seines monatlichen Geschäftsführergehaltes von S 20.670 ab Februar 1984 in der Höhe von insgesamt S 1,467.570 brutto sA.

Die Beklagten behaupteten, der Kläger sei mit der am 23. März 1987 getroffenen Vereinbarung hinsichtlich aller Ansprüche aus dem laufenden Arbeitsgerichtsprozeß durch Übertragung von je 1/8 Anteil am Gut Raxen abgefunden worden. Der Zweitbeklagte und Mag. Thomas S*** seien nach wie vor bereit, diese Liegenschaftsanteile zu überlassen. Der Kläger sei in Annahmeverzug. Außerdem wendeten die Beklagten zwei Gegenforderungen sowie Entlassung des Klägers im Juni 1987 wegen Arbeitsunfähigkeit und Antragstellung auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension ein.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab und traf zur Frage, ob die klagsgegenständlichen Ansprüche durch die Vereinbarung vom 23. März 1987 endgültig bereinigt wurden, noch folgende Feststellungen:

Zur Zeit der Vereinbarung war nur ein weiteres Arbeitsgerichtsverfahren, nämlich das gegenständliche, anhängig. Ehe die Vereinbarung vom 23. März 1987 getroffen wurde, erörterten die Beteiligten in der Verhandlung ausführlich und in konkreten Zahlen die geltend gemachten arbeitsrechtlichen Ansprüche, die Pflichtteilsansprüche wie auch allfällige "Konsumationen" dieser Ansprüche. Schließlich wurde zur Bereinigung aller dieser Verfahren die zitierte Vereinbarung getroffen. Mit dieser Vereinbarung sollte eine Bereinigung des zwischen dem Kläger und dem Zweitbeklagten anhängigen Pflichtteilsprozesses, des Arbeitsgerichtsprozesses 8 Cr 49/81 des Arbeitsgerichtes Wien und des gegenständlichen Arbeitsgerichtsverfahrens erfolgen. Mit der beschlossenen Abtretung je 1/8 Anteiles am Gut Raxen sowohl durch den Zweitbeklagten als auch durch Mag. Thomas S*** sollten sowohl die arbeitsrechtlichen Ansprüche, als auch die Ansprüche des Klägers aus dem Pflichtteilsprozeß abgegolten sein. Als grober Anhaltspunkt für den Verkaufswert des Gutes Raxen diente der in einem Gutachten ermittelte Betrag von 24 Mio Schilling. Nachdem die Streitteile die Vereinbarung getroffen hatten, unternahmen sie zu deren Realisierung nahezu nichts. Ein Schreiben des Klagevertreters an Mag. Thomas S*** zwecks Besprechung der weiteren Vorgangsweise blieb unbeantwortet. Sowohl der Kläger als auch die Beklagten warteten daraufhin wiederum ab, daß jeweils der andere den ersten Schritt setze.

In seiner Beweiswürdigung gelangte das Erstgericht zur Überzeugung, der Zweitbeklagte habe durchaus glaubwürdig und verläßlich angegeben, daß er dieses Übereinkommen als endgültige Bereinigung der zwischen seinem Vater und ihm anhängigen Prozesse betrachtet habe. Auch der Kläger habe bei seiner Vernehmung die in diesem Übereinkommen getroffenen Vereinbarungen anerkannt, aber den Standpunkt vertreten, daß die gegenständlichen Forderungen so lange aufrecht seien, als nicht die Regelungen im Übereinkommen vom 23. März 1987 tatsächlich durchgeführt würden. In einer späteren Verhandlung habe der Kläger angegeben, daß er sich an die Absprache vom März 1987 nicht mehr gebunden fühle. Der Zeuge Mag. Thomas S*** sei in seinem Bemühen, dieses Übereinkommen lediglich als "eine Marschroute" hinzustellen, nicht glaubwürdig. Die Aussage des Klägers, er fühle sich an die Vereinbarung nicht mehr gebunden, zeige, daß eine rechtsgültige Vereinbarung zwischen den Streitteilen bestehe.

Mit der Vereinbarung vom 23. März 1987 sei daher auch die Beendigung des gegenständlichen Rechtsstreites geregelt worden. Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers in nichtöffentlicher Sitzung Folge. Es hob das angefochtene Urteil unter Rechtskraftvorbehalt auf und verwies die Arbeitsrechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. Schon nach dem Wortlaut des Protokolls könne in der Vereinbarung vom 23. März 1987 keine endgültige Streiterledigung erkannt werden. Insoweit sei auch der Beweisrüge des Klägers beizupflichten. Die Wendung "grundsätzliche Übereinstimmung" bedeute nicht, daß sich die Parteien auch schon verpflichtet hätten. Die "Übereinstimmung" würde fordern, daß der Zweitbeklagte und Mag. Thomas S*** je 1/8 Anteil am Gut Raxen zur Abfindung aller Ansprüche des Klägers abtreten sollen. Da dies bisher nicht geschehen sei, fehle es an der Voraussetzung der Abfindung der Ansprüche des Klägers. Die Vereinbarung vom 23. März 1987 sei daher nur eine Absichts- und keine Verpflichtungserklärung. Die Vereinbarung vom 23. März 1987 sei daher nicht als vergleichsweise Erledigung zu betrachten. Das Erstgericht werde über die Gehaltsansprüche des Klägers und über die Gegenforderungen der Beklagten Feststellungen zu treffen haben.

Die Beklagten erheben gegen den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes Rekurs wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Sie beantragen, die Entscheidung dahin abzuändern, daß der Berufung des Klägers keine Folge (= das Ersturteil wiederhergestellt) werde; hilfsweise stellen sie einen Aufhebungsantrag.

Der Kläger beantragt in seiner Rekursbeantwortung, dem Rechtsmittel der Gegenseite nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist berechtigt.

Aus den auf Grund der Vernehmung der Parteien und des Zeugen Mag. Thomas S*** getroffenen Feststellungen des Erstgerichtes geht deutlich hervor, daß die Beteiligten mit der am 23. März 1987 getroffenen Vereinbarung eine Bereinigung des zwischen dem Kläger und dem Zweitbeklagten anhängigen Pflichtteilsprozesses, des Arbeitsgerichtsprozesses 8 Cg 49/81 des Arbeitsgerichtes Wien und des gegenständlichen Prozesses herbeiführen wollten und daß sie diese Vereinbarung als endgültige Bereinigung betrachteten. Das Erstgericht hat die maßgebenden Feststellungen über den Parteiwillen nicht nur aus der Urkunde, sondern auch aus zusätzlichen Beweismitteln getroffen. Die Auslegung einer nach Inhalt und Form unbestrittenen Urkunde gehört zwar nach ständiger Rechtsprechung (JBl 1975, 602; 1978, 36; SZ 58/199 uva) zur rechtlichen Beurteilung. Wurden aber zur Auslegung der einer Urkunde zugrundeliegenden Absicht der Parteien andere Beweismittel (insbesondere Zeugen und Parteien) herangezogen, so werden damit - nur in den Tatsacheninstanzen bekämpfbare - Feststellungen getroffen (Rummel in Rummel2 Rz 24 zu § 914; JBl 1979, 94; SZ 58/199 uva).

Die Ansicht des Berufungsgerichtes, für die Beurteilung der Absicht der Parteien käme es auf den Wortlaut der Vereinbarung an, ist daher verfehlt; bei der Auslegung von Verträgen ist nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdruckes zu haften, sondern die Absicht der Parteien zu erforschen, die bei der Heranziehung von Zeugen- und Parteiaussagen (auch) im Tatsachenbereich liegt. Allerdings trägt derjenige, der eine vom Wortlaut des schriftlichen Vertrages - im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauchs - abweichende Vereinbarung behauptet, die Beweislast (Rummel aaO Rz 23). Gelingt ihm dieser Beweis, dann verliert der objektive Erklärungswert seine Bedeutung, wenn sich die Parteien in der Sache einig sind (RdW 1986, 122). Es gilt dann ihr übereinstimmender wahrer Wille ("natürlicher Konsens"), gleichgültig ob die Ausdrucksmittel diesen Willen nach objektiven Kriterien zutreffend wiedergeben (Koziol-Welser8 I 87). Es mag richtig sein, daß einige der im Vergleichstext gebrauchten Wendungen ("grundsätzliche Übereinstimmung", "grundsätzliche Zustimmung", "abgetreten werden soll"), sowie die Vereinbarung des ("einfachen") Ruhens des Verfahrens für sich allein eher auf eine bloße Absichtserklärung der Parteien hindeuten. Aus der festgestellten tatsächlichen Absicht der Parteien ergibt sich aber, daß sie die Übereinkunft trotz dieser Formulierung als endgültige Bereinigung ihrer Prozesse angesehen haben und damals ein Bindungswille vorhanden war, den das Erstgericht beim Kläger auch aus seiner Erklärung, er fühle sich nicht mehr gebunden, weil inzwischen zwei Jahre vergangen seien, abgeleitet hat. Dieser Schluß von bestimmten Tatsachen auf die Parteienabsicht gehört auch zur Tatsachenfeststellung (Rummel aaO Rz 24; SZ 49/43 = JBl 1976, 425 mwN).

Über diese Feststellungen der Parteienabsicht setzte sich das Berufungsgericht dadurch hinweg, daß es bei der rechtlichen Beurteilung lediglich auf den Wortlaut der Übereinkunft Bedacht nahm. Die Rechtsrüge der Beklagten, in der ausdrücklich geltend gemacht wird, daß nicht vom Wortlaut der Übereinkunft, sondern vom Parteiwillen auszugehen war, ist daher berechtigt.

Die Rechtssache ist jedoch nicht spruchreif, weil der Kläger in der Berufung unter dem Berufungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung die tatsächlichen Erwägungen, die das Erstgericht dazu veranlaßten, in der Frage der Parteienabsicht vor allem dem Zweitbeklagten und zum Teil dem Kläger, nicht aber dem Zeugen Mag. Thomas S*** zu folgen, mit einer umfangreichen Beweisrüge bekämpft hat. Die unter Bezugnahme auf den Wortlaut der Vereinbarung gebrauchte Wendung des Berufungsgerichtes, "insoweit" sei auch dem Kläger in der Beweisrüge beizupflichten, ist keine gehörige Erledigung dieses Berufungsgrundes (in nichtöffentlicher Sitzung!), weil damit nur auf den unstrittigen Wortlaut der Vereinbarung verwiesen, auf die vom Erstgericht zur Beweiswürdigung angestellten Erwägungen aber mit keinem Wort eingegangen wurde.

Das Urteil des Berufungsgerichtes ist daher aufzuheben und diesem die neuerliche Entscheidung über die Berufung aufzutragen. Der Kostenvorbehalt stützt sich auf § 52 ZPO.

Anmerkung

E19846

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:009OBA00064.9.0314.000

Dokumentnummer

JJT_19900314_OGH0002_009OBA00064_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten