TE OGH 1990/3/14 3Ob1/90

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Veröffentlicht am 14.03.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Dr. Angst als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei R*** N*** AN DER L***, reg. Genossenschaft m.b.H., Neudörfl, vertreten durch Dr. Ernst Fasan ua, Rechtsanwälte in Neunkirchen, wider die verpflichtete Partei Dr. Guido H***, Rechtsanwalt, Graz, Joanneumring 16, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Horst S***, Automatenverleih, Graz, Josef-Huber-Gasse 23, wegen 669.822,65 S sA infolge Revisionsrekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgerichtes vom 6. Oktober 1989, GZ 4 R 482/89-63, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 7. August 1989, GZ 11 E 29/87-52, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht wies aus dem am 13. Jänner 1989 aus der Versteigerung einer Eigentumswohnung erzielten Meistbot von 840.000 S den Betrag von zusammen 85.859,51 S als Vorzugspost an den Masseverwalter an aufgelaufenen Sondermassekosten zu. Für die im besten bücherlichen Rang befindliche betreibende Partei verblieb dadurch auf ihre mit 970.132,27 S festgestellte Forderung nur mehr der Restbetrag des Meistbotes von 754.140,49 S.

Das Gericht zweiter Instanz bestätigte den Beschluß des Erstgerichtes.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs 1 Z 2 ZPO idF vor der WGN 1989 unzulässig, weil eine Entscheidung im Kostenpunkt vorliegt.

Die Bestimmung des § 239 Abs 3 EO bezieht sich nur darauf, daß im Verteilungsverfahren auch bei Konformatbeschlüssen eine dritte Instanz offensteht (NZ 1989, 149 mit Widerlegung von Böhm, JBl 1988, 328). Rekurse gegen Entscheidungen der zweiten Instanz im Kostenpunkt sind daher auch im Meistbotverteilungsverfahren grundsätzlich und ausnahmslos unzulässig. Es ist dabei gleichgültig, ob es sich bloß um die Bemessung der Kosten handelt oder um die Beantwortung der Frage, wer Kosten ansprechen kann oder zu zahlen hat, oder um die Frage, ob den Kosten ein gesetzliches Pfandrecht oder Vorzugsrecht zukommt. Insbesondere betrifft auch die Frage, ob Kosten des Masseverwalters aus der Verteilungsmasse zu befriedigen sind und ob sie das Konkursgericht oder das Exekutionsgericht zu bestimmen hat, den Kostenpunkt (SZ 13/245; JBl 1956, 647; RPflgSlg E 1975/177; SZ 53/90; SZ 53/118 uva).

Dieser Rechtsprechung wird zwar im Schrifttum verschiedentlich entgegengetreten (Petrasch beim 3.Not.Kongr. "175 Jahre ABGB" III/2, 214; Hoyer JBl 1985, 243 ua; Pfersmann, ÖJZ 1985, 205 ua; Schuhmacher, JBl 1988, 436 Anm 68). Der erkennende Senat hat aber in Kenntnis dieser Stellungnahmen an der bisherigen Rechtsprechung festgehalten (RZ 1986/41; 3 Ob 134/87 ua). Im Revisionsrekurs werden keine neuen Gesichtspunkte aufgezeigt, die zu einer neuerlichen Darstellung der einzelnen Argumente Anlaß gäben.

Die Entscheidung SZ 58/160 betraf den Sonderfall, daß Eigentümer nicht versteigerter Miteigentumsanteile Auslagen als Vorzugspost (aber nicht als Kosten!) geltend machten, die sie anstelle des Verpflichteten erbracht hatten, und ist daher nicht gegenteilig. Der vorliegende Revisionsrekurs ist damit auf jeden Fall unzulässig, sodaß die zweite Instanz keinen Ausspruch über die Zulassung oder Nichtzulassung des Revisionsrekurses zu treffen hatte.

Anmerkung

E20009

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0030OB00001.9.0314.000

Dokumentnummer

JJT_19900314_OGH0002_0030OB00001_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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