TE OGH 1990/3/14 2Nd501/90

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Veröffentlicht am 14.03.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel, Dr. Melber, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ingrid K***, im Haushalt, vertreten durch Dr. Franz Grois, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Georg K***, Beamter, wegen Unterhalt, infolge des Delegierungsantrages der klagenden Partei

in nichtöffentlicher Sitzung den

Spruch

Beschluß

gefaßt:

Rechtliche Beurteilung

Der Antrag der klagenden Partei, anstelle des zuständigen Bezirksgerichtes Fünfhaus das Landesgericht Innsbruck, in eventu das Bezirksgericht Schwaz zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache AZ 2 C 33/90i zu bestimmen, wird zurückgewiesen, weil das Verfahren über die Unterhaltsklage rechtskräftig unterbrochen ist (vgl. ON 21 dA) und während der Dauer der Unterbrechung vorgenommene Parteienhandlungen, wie die vorliegende, dem Prozeßgegner gegenüber ohne rechtliche Bedeutung (§ 163 Abs. 2 ZPO) und deshalb zurückzuweisen sind (vgl. Fasching II, 793 f; Fasching, Lehrbuch2, Rz 599).

Anmerkung

E19711 2Nd501.90

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0020ND00501.9.0314.000

Dokumentnummer

JJT_19900314_OGH0002_0020ND00501_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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