Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 20.März 1990 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr. Reisenleitner, Hon.Prof. Dr. Brustbauer und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Wolf als Schriftführer in der Strafsache gegen Georg Robert S*** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs. 1 und Abs. 2 StGB sowie anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Ernst V*** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 15. September 1988, GZ 12 d Vr 13.850/81-148, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Bassler, des Angeklagten V*** und des Verteidigers Dr. Köhler zu Recht erkannt:
Spruch
Der Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise Folge gegeben: das angefochtene Urteil, welches im übrigen unberührt bleibt, wird im Schuldspruch zum Faktum B. hinsichtlich des Angeklagten Ernst V***, nach § 290 Abs. 1 StPO aber auch hinsichtlich des Angeklagten Michael G***, also in diesem Punkt zur Gänze, sowie ferner in den die genannten Angeklagten betreffenden Strafaussprüchen aufgehoben; die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde verworfen. Mit seiner Berufung wird der Angeklagte V*** auf die kassatorische Entscheidung verwiesen.
Gemäß § 390 a StPO fallen ihm auch die durch den erfolglos gebliebenen Teil der Nichtigkeitsbeschwerde verursachten Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem (auch andere Entscheidungen enthaltenden) angefochtenen Urteil wurde Ernst V*** der Verbrechen (B.) des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3 StGB als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB und (C. II.) der betrügerischen Krida nach § 156 Abs. 1 und Abs. 2 StGB sowie (A.) der (teils in vier und teils in drei Fällen begangenen) Vergehen der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs. 1 Z 1 und Z 2, zum Teil auch Abs. 3 letzter Fall StGB schuldig erkannt. Die auf § 281 Abs. 1 Z 5, 5 a und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des genannten Angeklagten richtet sich der Sache nach nur gegen die Schuldsprüche zu den Fakten A. I. und II. sowie B. und C. II. 1.
Darnach hat er
(zu A.) in Wien fahrlässig
(zu I.) gleich einem Schuldner mehrerer Gläubiger der Ernst
V*** GesmbH
1. in der Zeit vom 2.Oktober bis zum 31.Dezember 1979 als deren Geschäftsführer ihre Zahlungsunfähigkeit dadurch herbeigeführt, daß er, nachdem er den Geschäftsbetrieb mit völlig unzureichendem Eigenkapital aufgenommen hatte, leichtsinnig und unverhältnismäßig Kredit benutzte sowie durch Verkäufe unter dem Einstandspreis eine verlustreiche Geschäftsgebarung bewirkte;
2. in der Zeit vom 1.Oktober 1981 bis zum 11.Mai 1982 als deren tatsächlicher Geschäftsführer in Kenntnis ihrer Zahlungsunfähigkeit die Befriedigung ihrer Gläubiger dadurch vereitelt oder geschmälert, daß er neue Schulden einging und Schulden zahlte;
(zu II.) als leitender Angestellter gleich einem Schuldner mehrerer Gläubiger der Georg Robert S*** GesmbH im Zusammenwirken mit ihrem deswegen unter einem abgeurteilten Geschäftsführer dieses Namens
1. in der Zeit von Anfang Jänner bis Ende August 1981 deren Zahlungsunfähigkeit dadurch herbeigeführt, daß beide, nachdem sie einen Textilhandelsbetrieb bedeutenden Umfangs mit unzulänglichem Eigenkapital aufgenommen hatten, leichtsinnig und unverhältnismäßig Kredit benutzten, daß sie diesen auf unredliche Weise beschafften, indem sie ein entsprechendes Geschäftsvolumen vortäuschten, daß sie übermäßigen Aufwand trieben und daß sie große Warenmengen unter dem Einstandspreis verkauften;
2. in der Zeit von Anfang September 1981 bis zum 7.Mai 1982 in Kenntnis von deren Zahlungsunfähigkeit die Befriedigung ihrer Gläubiger dadurch vereitelt oder geschmälert, daß sie neue Schulden eingingen, Schulden zahlten und nicht rechtzeitig die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragten, wobei sie zudem dadurch die Geschäftsbücher verfälschten, daß sie Ein- und Ausgänge nicht oder unter falschen Bezeichnungen verbuchen ließen;
(zu B.) im Jänner 1982 in Mödling zum schweren Betrug des deswegen unter einem abgeurteilten Michael G***, der mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten die B*** FÜR A*** UND W*** AG "bzw" die S*** GesmbH unrechtmäßig zu bereichern, Georg S*** durch Täuschung über Tatsachen, und zwar durch die Vorspiegelung, letztere sei eine Darlehensnehmerin von guter Bonität, der überdies der Kredit erst nach dem Vorliegen einer erstklassigen grundbücherlichen Sicherstellung ausbezahlt werde, zur Gewährung eines Darlehens in der Höhe von 2 Mio S, also zu einer Handlung verleitete, die S*** um diesen Betrag am Vermögen schädigte, dadurch beigetragen, daß er an einer Kreditverhandlung teilnahm, dem Genannten den ihm zusätzlich versprochenen Anstellungsvertrag verschaffte, für die Beschaffung von Grundbuchsunterlagen sorgte und als scheinbare weitere Sicherheit eine persönliche Bürgschaft für das Darlehen übernahm; sowie (zu C. II. 1.) um den 15.April 1982 in Wien als tatsächlicher Geschäftsführer der V*** GesmbH Bestandteile von deren Vermögen beiseite geschafft oder veräußert und dadurch die Befriedigung ihrer Gläubiger vereitelt oder geschmälert, indem er ihr noch vorhandenes Warenlager mit einem Einstandspreis von mindestens 1,5 Mio S an die S*** GesmbH transferierte und so einen Schaden in gleicher Höhe herbeiführte.
Rechtliche Beurteilung
Der Beschwerde kommt teilweise Berechtigung zu.
Nicht stichhältig sind die Mängel- (Z 5) und die Tatsachenrüge (Z 5 a) gegen die bezeichneten Schuldsprüche wegen fahrlässiger und betrügerischer Krida (Fakten A. I. und II. sowie C. II. 1.). Die einleitende Behauptung des Beschwerdeführers, das Erstgericht habe auf die Angaben der Zeuginnen H*** und W*** (S 260 bis 262/IX, 183 f., 187 f./VII), denen zufolge er nach seinem Ausscheiden aus der V*** GesmbH (lt US 16: am 16.September 1981) keine Anweisungen mehr gegeben habe und nur mehr gelegentlich dort anwesend gewesen sei, nicht Bezug genommen und nicht begründet, warum es ihnen nicht folgte (Z 5), trifft nicht zu. Nach eingehender Würdigung jener Verfahrensergebnisse, die für die gegenteilige Urteilsannahme, und zwar dafür sprechen, daß der Angeklagte V*** auch nach seinem "offiziellen" Ausscheiden aus der bezeichneten Gesellschaft deren "faktischer Geschäftsführer" blieb (US 16), wird nämlich im Urteil ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die "von ehemaligen Angestellten verfaßten Schreiben und Aussagen" daran nichts ändern (US 20 bis 22, 26):
damit hat der Schöffensenat, dem Gebot einer gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe entsprechend (§ 270 Abs. 2 Z 5 StPO), deutlich genug zum Ausdruck gebracht, daß er die Angaben der genannten Zeuginnen gleichfalls in seine beweiswürdigenden Erwägungen miteinbezogen, die dagegen sprechenden Indizien aber für überzeugender gehalten hat.
Die weitere Feststellung jedoch, daß der Beschwerdeführer auch über die Bankkonten der S*** GesmbH zeichnungsberechtigt war (US 33, 40 f.), konnte das Erstgericht durchaus aktengetreu aus dessen eigener Darstellung (vgl S 21, 23 in ON 36/IV, S 52/VII) gleichwie aus Angaben der Mitangeklagten S*** (vgl S 350/VI, 77/VII, 97/IX) und G*** (vgl S 81 in ON 17/III) ableiten; sie ist daher sehr wohl durch Verfahrensergebnisse gedeckt und steht entgegen der Beschwerdeansicht auch mit der Urteilsannahme, daß er bei den sogenannten "Scheckdrehereien" von dieser Zeichnungsberechtigung keinen Gebrauch machte, sondern die betreffenden Schecks jeweils von S*** unterfertigen ließ (US 41), keineswegs im Widerspruch (Z 5).
Weder für die Schuldfrage noch für die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes hinwieder ist die Höhe des Gläubigerschadens von Bedeutung. Die vom Angeklagten V*** mit Bezug auf das Faktum A. II. unter dem Aspekt einer Undeutlichkeit (Z 5) der Sache nach reklamierte Fehlbeurteilung in Ansehung des Ausmaßes seiner Mitverantwortlichkeit am Schaden betrifft demnach keine im Sinn des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes entscheidende Tatsache, sodaß insoweit die allfällige Notwendigkeit einer Korrektur erst im Rahmen der Straffrage aktuell wird.
Im wesentlichen Gleiches gilt für jene in Ansehung ihrer Zielrichtung ersichtlich bloß auf die Strafbemessung gemünzten Argumente des Beschwerdeführers zur Tatsachenrüge (Z 5 a), mit denen er
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ein "anderes Bild" darzutun trachtet als das, welches "im angefochtenen Urteil gezeichnet" werde, indem er betont, daß die Buchhaltung der V*** GesmbH bis zur Konkurseröffnung ordnungsgemäß geführt worden sei und daß er sie entgegen einer dahingehenden (aus US 19 aber in Wahrheit ohnehin gar nicht zu entnehmenden) Unterstellung auch nicht fahrlässig verbracht habe; daß er an der Verschleuderung des Warenlagers der S*** GesmbH durch den namensgleichen Mitangeklagten (laut Pkt C. I. des Schuldspruchs) nicht beteiligt gewesen sei; daß er im Gegenteil dieser Gesellschaft bis knapp vor ihrem Konkurs hohe Darlehen gewährt habe; daß er Selbstanzeige erstattet und daß er sich beim Sachverständigen ebenfalls um eine Aufklärung des Sachverhalts bemüht habe; und mit denen er ferner
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glaubhaft zu machen versucht, daß er bei der Geschäftsführung für die beiden in Rede stehenden Gesellschaften keine so große Bedeutung gehabt habe, wie sie ihm vom Schöffengericht beigemessen werde, sodaß er nur "ein wesentlich geringeres Schadensvolumen zu verantworten" habe, indem er behauptet, er habe nach seinem Ausscheiden aus den Gesellschaften trotz einer "gewissen Mitverantwortung" als faktischer Geschäftsführer mit Einkauf, Verkauf, Lager, Kalkulation und Buchhaltung nichts mehr zu tun gehabt, sei auch über die Gesellschaftskonten nicht mehr zeichnungsberechtigt gewesen und stehe mit den "Umtrieben" des Mitangeklagten S*** vor "den" Insolvenzverfahren nicht im Zusammenhang.
Soweit das zuletzt relevierte Vorbringen im Ergebnis auch seine Täterschaft beim Faktum C. II. 1. betrifft, vermag es im Licht der gesamten Aktenlage keineswegs erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit jener dem darauf bezogenen Ausspruch über seine Schuld zugrunde gelegten Tatsachen zu erwecken, denen zufolge er es war, der in Ausübung seiner faktischen Geschäftsführung für die V*** GesmbH deren Warenlager zur S*** GesmbH transferierte. Zum Teil rechtlich verfehlt und zum Teil nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt schließlich ist der im Rahmen der Tatsachenrüge inhaltlich erhobene Vorwurf von Feststellungsmängeln (Z 9 lit a) darüber, wann die zur Zeit der Konkurseröffnung über das Vermögen der V*** GesmbH unbeglichen gewesenen Gläubigerforderungen entstanden waren und ob der Beschwerdeführer vor seinem Ausscheiden aus dieser Gesellschaft überhaupt in der Lage gewesen wäre, deren Status für das Wirtschaftsjahr 1979/80 zu erstellen.
Denn der Umstand, daß bei der Konkurseröffnung im Mai 1982 bloß ab dem zweiten Halbjahr 1981 entstandene Forderungen gegen sie offen waren, ist entgegen der Beschwerdeansicht für den (schon mit dem 2. Oktober 1979 angenommenen) Beginn des Tatzeitraums zum Faktum A. I. 1. deswegen ohne Belang, weil hiefür ausschließlich jener Zeitpunkt maßgebend ist, zu dem die für den Eintritt ihrer Zahlungsunfähigkeit kausal gewesene fahrlässige Geschäftsführung durch den Angeklagten V*** (§ 159 Abs. 1 Z 1 StGB) begonnen hatte; und beim Bestreiten einer (bloßen) Erkennbarkeit dieser Zahlungsunfähigkeit für ihn vor seinem "offiziellen" Ausscheiden aus der Gesellschaft (am 22.September 1981) geht letzterer nicht, wie zur gesetzmäßigen Darstellung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes erforderlich wäre, von dem im Urteil als erwiesen angenommenen Sachverhalt aus, wonach die hier aktuelle Insolvenz (seiner eigenen Darstellung in der Selbstanzeige entsprechend) spätestens mit Ende Februar 1981 nicht bloß für ihn erkennbar war, sondern von ihm bereits tatsächlich erkannt wurde (US 15, 22 f.).
Im bisher erörterten Umfang war daher die Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen.
Mit Recht hingegen reklamiert der Beschwerdeführer zum Schuldspruch wegen Betruges (Faktum B.) Begründungsmängel des Urteils (Z 5) in bezug auf die Feststellung seines tatbestandsmäßigen Schädigungsvorsatzes.
Denn insoweit hat das Erstgericht nur konstatiert, daß ihm angesichts der Absehbarkeit eines Insolvenzverfahrens betreffend das Vermögen der bereits zahlungsunfähig gewesenen S*** GesmbH als Kreditnehmerin das Bevorstehen einer aus der Darlehensgewährung an sie resultierenden Schädigung des Georg S*** als Kreditgeber in voller Höhe des Darlehensbetrages von Anfang an klar war (US 61, 63), und sich in Ansehung der als erwiesen angenommenen gleichzeitigen Vereinbarung einer Besicherung des Kredits durch eine "hypothekarische Eintragung im zweiten Rang" (US 58, 63) mit dem Hinweis darauf begnügt, daß S*** später die mittlerweilige Vornahme der betreffenden Eintragung erst im achten oder neunten Rang feststellen mußte, wobei schon die Vor-Hypotheken den Wert der (Pfand-) Liegenschaft weit überstiegen (US 59). Die Annahme eines aus dem Wissen von der Rückzahlungsunfähigkeit der Kreditnehmerin abgeleiteten vorgefaßten Schädigungsvorsatzes ist jedoch mit der jener Darlehensgewährung zugrunde gelegenen Verabredung einer hypothekarischen Besicherung nur dann vereinbar, wenn entweder selbst letztere objektiv unzulänglich war und sich der zumindest bedingte Tätervorsatz schon bei der Kreditvereinbarung auch darauf erstreckte, oder wenn der betreffende Täter von vornherein geplant hatte, in weiterer Folge die Zuzählung der Darlehensvaluta unter Umgehung der vereinbarten Besicherungspflicht zu erwirken: damit hat sich das Schöffengericht in keiner Weise auseinandergesetzt.
Differenzierende Überlegungen dazu waren indessen bei der Urteilsannahme, dem Kreditgeber sei auch das zugesicherte Vorhaben, das von ihm bereitzustellende Darlehen "erst nach Vorliegen einer erstklassigen grundbücherlichen Sicherstellung" an die S*** GesmbH auszuzahlen, bloß vorgespiegelt worden (US 6), umsomehr indiziert, als einerseits Verfahrensergebnisse vorlagen, denen zufolge die vereinbarte hypothekarische Besicherung des Kredits im zweiten Pfand-Rang zu dessen Deckung tatsächlich ausgereicht hätte (vgl S 231 in ON 123/VIII iVm S 59 ebendort sowie S 71/IX), und als das Erstgericht anderseits zwar als erwiesen annahm, daß der Mitangeklagte G*** die bei der Bank deponierte Darlehensvaluta auftragswidrig noch vor dem Einlangen der von S*** geforderten Sicherheiten an die Kreditnehmerin überwies, insoweit aber ein vorsätzliches Zusammenwirken zwischen ihm und dem Angeklagten V***, der seinerseits die grundbücherliche Sicherstellung vereinbarungswidrig abwickelte, nicht konstatierte (US 59, 61 f.). Unter diesen Umständen hätte daher das Schöffengericht zur mängelfreien Begründung des als erwiesen angenommenen vorgefaßten Schädigungsvorsatzes des Beschwerdeführers gegenüber S*** jedenfalls dazu Stellung nehmen müssen, wie es seinem Tatplan gemäß trotz der vereinbarten hypothekarischen Sicherstellung des Darlehens im zweiten Rang und der zu erwartenden Weigerung des Kreditgebers, die Darlehensvaluta vor dem Vorliegen der vereinbarten Sicherheiten zuzuzählen, zu einem aus der Kreditgewährung resultierenden Schaden des Genannten hätte kommen sollen.
Die Annahme eines erst nach einem späteren Erkennen der Undurchführbarkeit der vereinbarten Sicherstellung gefaßten dahingehenden Schädigungsvorsatzes des Angeklagten V*** jedoch, worauf die Generalprokuratur in ihrer Stellungnahme zur Nichtigkeitsbeschwerde abstellt, wäre - abermals in Verbindung mit (vom Erstgericht wie erwähnt nicht getroffenen) Feststellungen darüber, wie diesfalls die Darlehenszuzählung tatplangemäß trotzdem hätte erwirkt werden sollen - für die Verwirklichung des Betrugs-Tatbestandes (§ 146 StGB) durch ihn als Beitragstäter (§ 12 dritter Fall StGB) nur aktuell, falls er in weiterer Folge, erst nunmehr schlechtgläubig, das Herauslocken des Kredits durch G*** als unmittelbaren Täter (§ 12 erster Fall StGB) neuerlich, sei es durch ein aktives Tun oder sei es durch die Nichterfüllung der ihm auf Grund seiner vorausgegangenen Mitwirkung an der Täuschung des Darlehensgebers über die Zahlungsunfähigkeit der S*** GesmbH oblegenen Aufklärungspflicht letzterem gegenüber bezüglich der Unmöglichkeit der vereinbarten hypothekarischen Besicherung (§ 2 StGB), wirksam unterstützt hat.
Auch Derartiges hat aber das Schöffengericht - welches wie dargestellt ein vorsätzliches Zusammenwirken des Beschwerdeführers mit G*** bei der auftragswidrig vorzeitigen Überweisung der Darlehensvaluta an die Kreditnehmerin nicht feststellte und sich ebensowenig damit auseinandersetzte, wann ersterer die Undurchführbarkeit der Besicherungsvereinbarung erkannt hat, nicht konstatiert.
Die aufgezeigten, vom Angeklagten V*** im Kern zutreffend gerügten Begründungsmängel des Urteils haben in Ansehung der gegen ihn erhobenen Anklage wegen Betruges die Anordnung der Verfahrenserneuerung in erster Instanz zur Folge (§ 288 Abs. 2 Z 1 StPO).
Dieselben Gründe kommen aber auch dem Mitangeklagten G*** zustatten, der keine Nichtigkeitsbeschwerde ergriffen hat (§ 290 Abs. 1 zweiter Fall StPO): bei der Feststellung von dessen Schädigungsvorsatz hat sich nämlich das Erstgericht gleichfalls mit der in Rede stehenden Besicherungsvereinbarung nicht auseinandergesetzt und demgemäß insbesondere nicht festgestellt, ab wann die Undurchführbarkeit der von S*** verlangten hypothekarischen Sicherstellung des Darlehens auch ihm bekannt oder zumindest von seinem bedingten Vorsatz umfaßt war.
Teils in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde und teils nach § 290 Abs. 1 StPO war demnach in bezug auf den Schuldspruch laut Pkt B. sowie auf den Strafausspruch wie im Tenor zu erkennen, ohne daß es einer Erörterung des dazu erstatteten weiteren Beschwerdevorbringens bedarf.
Mit seiner Berufung war der Angeklagte V*** darauf zu verweisen.
Anmerkung
E20206European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:0150OS00076.89.0320.000Dokumentnummer
JJT_19900320_OGH0002_0150OS00076_8900000_000