TE Vwgh Erkenntnis 2005/11/23 2004/09/0213

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Veröffentlicht am 23.11.2005
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Index

63/05 Reisegebührenvorschrift;

Norm

RGV 1955 §10 Abs1;
RGV 1955 §10 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über die Beschwerde des Dr. R in G, gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 16. November 2004, Zl. BMF-321600/0006-I/20/2004, betreffend Reisekostenvergütungen, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein Beamter im Finanzamt Graz-Umgebung, legte der Dienstbehörde Reiserechnungen für die Teilnahme an Lehrgängen in R betreffend den 10. bis 12. März, 22. bis 23. Mai und 1. bis 2. Oktober 2003, zu denen er dienstzugeteilt worden war. Für den Fall, dass die Dienstbehörde die Auffassung vertrete, dass ihm das amtliche Kilometergeld nicht zustehe, ersuchte der Beschwerdeführer um Ausstellung eines Bescheides.

Wegen Untätigkeit der Dienstbehörde stellte der Beschwerdeführer Devolutionsanträge gemäß § 73 AVG.

Da auch der Bundesminister für Finanzen untätig blieb, erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 2. Juni 2004 die zur hg. Zl. 2004/09/0091 protokollierte Säumnisbeschwerde, welche sich auf das Verfahren betreffend die Monate März und Mai 2003 bezog.

Die hg. Verfügung gemäß § 36 Abs. 2 VwGG wurde der belangten Behörde am 21. Juni 2004 zugestellt; die dreimonatige Frist wurde in der Folge auf Grund eines Ansuchens der belangten Behörde einmal bis zum 30. November 2004 verlängert.

Der nunmehr angefochtene Bescheid vom 16. November 2004, der über alle eingangs angeführten Zeiträume abspricht, wurde dem Beschwerdeführer am 19. November 2004 persönlich zugestellt.

Mit Beschluss vom 21. Jänner 2005 stellte der Verwaltungsgerichtshof das Säumnisbeschwerdeverfahren ein.

Mit dem Bescheid vom 16. November 2004 wurden dem Beschwerdeführer folgende Reisekostenvergütungen zugesprochen:

"A) Für den Lohnzahlungszeitraum März 2003(Reiserechnung vom 24.4.2003) gebühren Ihnen nachstehende Reisekostenvergütungen im Sinne des § 4 Z. 1 Reisegebührenvorschrift 1955 (RGV 1955) und Reisezulagen im Sinne des § 4 Z. 2 RGV 1955:

Aus Anlass Ihrer Dienstzuteilung zum Seminarzentrum R zur Teilnahme am 12. Führungskräftelehrgang vom 10. März 2003 bis 12. März 2003 gebührt Ihnen für die Anreise von Graz nach R am 10. März 2003 und für die Rückreise von R nach Graz am 12. März 2003 eine Reisekostenvergütung gemäß § 7 RGV 1955 in folgender Höhe:

GVB (Straßenbahn)

FA Graz-Umgebung - Graz Hauptbahnhof

am 10.3.2003 bzw. Graz Hauptbahnhof - FA Graz-Umgebung am 12.3.2003

 

3,20 EUR

Zug (2. Klasse)

Graz - Gloggnitz (136 km) am 10.3.2003 bzw.

Gloggnitz - Graz (136 km) am 12.3.2003

26,40 EUR

Bus

Gloggnitz - R am 10.3.2003 bzw.

R - Gloggnitz am 12.3.2003

3,60 EUR

33,20 EUR

Gemäß § 17 RGV 1955 gebührt Ihnen für diese Dienstzuteilung mit einer Dauer vom 10.3.2003, 7.30 Uhr, bis 12.3.2003, 19.00 Uhr (2 Tage, 11,5 Std.), eine Reisezulage im Ausmaß von 2 2/3 Tagesgebühren des Tarifs I, Gebührenstufe 3, in der Gesamthöhe von 93,10 EUR sowie gemäß § 18 RGV 1955 Nächtigungsgebühren in der Höhe der von Ihnen vorgelegten Rechnung von 67,-- EUR.

B) Für den Lohnzahlungszeitraum Mai 2003 (Reiserechnung vom 26.5.2003) gebühren Ihnen nachstehende Reisekostenvergütungen im Sinne des § 4 Z. 1 RGV 1955 und Reisezulagen im Sinne des § 4 Z. 2 RGV 1955:

Aus Anlass Ihrer Dienstzuteilung zum Seminarzentrum R zur Teilnahme am 6. Seminar 'Erfolg im Team, Kooperation im Berufsalltag - Mythos und Realität' vom 22. Mai 2003 bis 23. Mai 2003 gebührt Ihnen für die Anreise von Graz nach R am 22. Mai 2003 und für die Rückreise von R nach Graz am 23. Mai 2003 eine Reisekostenvergütung gemäß § 7 RGV 1955 in folgender Höhe:

GVB (Straßenbahn)

FA Graz-Umgebung - Graz Hauptbahnhof am 22.5.03 bzw. Graz Hbf. - FA Graz-Umgebung am 23.5.03

3,20 EUR

Zug (2. Klasse)

Graz - Gloggnitz (136 km) am 22.5.03 bzw.

Gloggnitz - Graz (136 km) am 23.5.03

28,20 EUR

Bus

Gloggnitz - R am 22.5.03 bzw.

R - Gloggnitz am 23.5.03

3,20 EUR

34,60 EUR

Gemäß § 17 RGV 1955 gebührt Ihnen für diese Dienstzuteilung mit einer Dauer vom 22.5.2003, 8.00 Uhr, bis 23.5.2003, 18.00 Uhr (= 1 Tag, 10 Std.), eine Reisezulage im Ausmaß von 1 2/3 Tagesgebühren des Tarifs I, Gebührenstufe 3, in der Gesamthöhe von 58,2 EUR sowie gemäß § 18 RGV 1955 Nächtigungsgebühren in der Höhe der von Ihnen vorgelegten Rechnung von 36,5 EUR.

C) Für den Lohnzahlungszeitraum Oktober 2003 (Reiserechnung vom 28.10.2003) gebühren Ihnen nachstehende Reisekostenvergütungen im Sinne des § 4 Z. 1 RGV 1955 und Reisezulagen im Sinne des § 4 Z. 2 RGV 1955:

Aus Anlass Ihrer Dienstzuteilung zum Seminarzentrum R zur Teilnahme am 5. Seminar 'Erfolgs- und zielorientiertes Verwaltungshandeln" vom 1. Oktober 2003 bis 2. Oktober 2003 gebührt Ihnen für die Anreise von Graz nach R am 1. Oktober 2003 und für die Rückreise von R nach Graz am 2. Oktober 2003 eine Reisekostenvergütung gemäß § 7 RGV 1955 in folgender Höhe:

GVB (Straßenbahn)

FA Graz-Umgebung - Graz Hauptbahnhof am 22.5.03 bzw. Graz Hbf. - FA Graz-Umgebung am 23.5.03

3,20 EUR

Zug (2. Klasse)

Graz - Gloggnitz (136 km) am 22.5.03 bzw.

Gloggnitz - Graz (136 km) am 23.5.03

28,20 EUR

Bus

Gloggnitz - R am 22.5.03 bzw.

R - Gloggnitz am 23.5.03

3,20 EUR

34,60 EUR

(Anmerkung des Verwaltungsgerichtshofes: richtig wohl jeweils "1. bzw. 2. 10. 03")

Gemäß § 17 RGV 1955 gebührt Ihnen für diese Dienstzuteilung mit einer Dauer vom 1.10.2003, 8.00 Uhr, bis 2.10.2003, 18.00 Uhr (1 Tag, 10 Std.), eine Reisezulage im Ausmaß von 1 2/3 Tagesgebühren des Tarifs I, Gebührenstufe 3, in der Gesamthöhe von 58,2 EUR sowie gemäß § 18 RGV 1955 Nächtigungsgebühren in der Höhe der von Ihnen vorgelegten Rechnung von 36,5 EUR."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Unzuständigkeit der belangten Behörde und Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend machende Beschwerde. Ein Beschwerdepunkt wurde nicht ausdrücklich formuliert. Aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde erkennbar erachtet sich der Beschwerdeführer im Recht verletzt, dass ihm - anstelle der zugesprochenen "Reisekostenvergütungen gemäß § 7 RGV 1955" - jeweils die "besondere Entschädigung gemäß § 10 Abs. 2 RGV 1955" zustehe. Hingegen macht der Beschwerdeführer im Hinblick auf die - seinen Anträgen jeweils entsprechend - zuerkannten Tagesgebühren gemäß § 17 RVG 1955 und Nächtigungsgebühren gemäß § 18 RGV 1955 keine Verletzung seiner subjektiven öffentlichen Rechte geltend. Da es sich zudem um trennbare Bescheidteile handelt, weil die (hier allein strittige) Frage der Abgeltung der Reisebewegung in den Ort der Dienstzuteilung und zurück (im Sinne der §§ 2 Abs. 1 lit. c, 10 und 7 RGV 1955) unabhängig von der Frage der Berechnung der Reisezulage (§§ 13 ff RGV 1055; vgl. dazu bei tatsächlicher Verwendung eines Kraftfahrzeuges an Stelle öffentlicher Massenbeförderungsmittel das hg. Erkenntnis vom 18. März 1991, Zl. 90/12/0254) und der Zuteilungsgebühr (§ 22 iVm ua. § 13 und 17 § RGV 1955) zu lösen ist, ist der angefochtene Bescheid im Umfang der Zuerkennung von Tages- und Nächtigungsgebühren auch nicht zu prüfen.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1) Zur behaupteten Unzuständigkeit der belangten Behörde betreffend die Entscheidung zu den Monaten März und Mai 2003:

Der Beschwerdeführer rügt, die belangte Behörde hätte den angefochtenen Bescheid nicht ihm selbst, sondern seinem im Säumnisbeschwerdeverfahren ausgewiesenen Vertreter RA Dr. M zustellen müssen. Er habe den Bescheid seinem Vertreter am 7. Dezember 2004 überbracht. Dieser Tag gelte als Zustelltag, weil erst durch die Überbringung der Zustellmangel geheilt worden sei. Der 7. Dezember 2004 liege nach dem Ende der vom Verwaltungsgerichtshof bis 30. November 2004 erstreckten Frist zur Nachholung des versäumten Bescheides.

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 18. Juni 1990, Zl. 90/10/0035, ausgeführt:

"Die Behörde ist nicht berechtigt, auch wenn der Gewalthaber in einer Rechtssache eine ALLGEMEINE Vollmacht des Machtgebers vorgelegt hat, diesen im Verfahren über andere, bereits schwebende oder erst später anhängig werdende Rechtsangelegenheiten ebenfalls als durch den einmal ausgewiesenen Gewalthaber vertreten zu behandeln, es sei denn, dass die Partei ihren Willen, sich auch in allen weiteren Rechtssachen eben dieses Vertreters zu bedienen, unmissverständlich zu erkennen gegeben hat. Die Tatsache allein, dass in der einen Rechtssache eine Vollmacht vorgelegt worden ist, die eine Ermächtigung zur Vertretung 'in allen Angelegenheiten' beurkundet, reicht hiezu nicht aus.

Auf dem Boden dieser Rechtsanschauung ist somit entscheidend, ob ein so enger Verfahrenszusammenhang besteht, dass von derselben Angelegenheit oder Rechtssache gesprochen werden kann. Ist dies nicht der Fall, dann kommt es darauf an, ob eine Parteienerklärung vorliegt, die so gedeutet werden kann, dass auch das jeweilige weitere oder andere Verfahren von der Vertretungsbefugnis des für das Erstverfahren Bevollmächtigten erfasst sein soll. Auch zwischen Säumnisbeschwerdeverfahren und verwaltungsbehördlichem Verfahren zur Nachholung des versäumten Bescheides besteht keine Verfahrenseinheit, die die Zustellung des nachgeholten Bescheides an den nur im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ausgewiesenen Beschwerdevertreter ermöglichen würde."

In dem vom Beschwerdeführer zitierten hg. Beschluss vom 12. März 1998, Zl. 95/20/0317, hat der Verwaltungsgerichtshof auf das hg. Erkenntnis vom 29. Juli 1995, Zl. 94/19/1390, und den Beschluss vom 14. Dezember 1995, Zl. 95/19/0027, Bezug genommen.

Darin hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt:

"Durch die Novelle BGBl. Nr. 357/1990 wurde nunmehr dem § 10 Abs. 1 AVG ein weiterer Satz hinzugefügt, wonach dann, wenn ein Rechtsanwalt oder Notar als Vertreter einschreitet, die Berufung auf die ihm erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis ersetzt. Im Hinblick auf diese geänderte Rechtslage würde somit die Berufung auf die erteilte Vollmacht vor der säumigen Verwaltungsbehörde der ...Vorlage der Vollmachtsurkunde gleichkommen. Schreitet nunmehr unter Berufung auf die ihm erteilte Vollmacht ein Rechtsanwalt für die Partei des Verwaltungsverfahrens als Vertreter im Verfahren über eine Säumnisbeschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof ein und erhält die belangte, säumige Behörde davon Kenntnis, so hat sie im Sinne des § 10 Abs. 2 AVG zu prüfen, ob Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis zur Zustellung des nachgeholten Bescheides an den Rechtsanwalt berechtigen (und verpflichten). Dabei ist davon auszugehen, dass der gemäß § 10 Abs. 1 AVG Bevollmächtigte auch Zustellbevollmächtigter im Sinne des § 9 ZustellG ist ...Wurde etwa der Rechtsanwalt der vor dem Verwaltungsgerichtshof einschreitenden Partei als Verfahrenshelfer beigegeben, so scheidet schon mangels der Berufung auf die erteilte Vollmacht eine Prüfung nach § 10 Abs. 2 AVG aus .... Eine ausdrückliche Einschränkung des Vollmachtsumfanges nur auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof würde gleichfalls eine Prüfung im dargelegten Sinne gegenstandslos machen. Sobald aber die belangte Behörde keine Zweifel (mehr) hat, dass Inhalt und Umfang der Vollmacht nach dem objektiven Erklärungswert (auch) für das von ihr in der gemäß § 36 Abs. 2 VwGG gesetzten richterlichen Frist allenfalls abzuführende Verfahren gelten soll, ist sie zur Zustellung an den ausgewiesenen Vertreter berechtigt (und verpflichtet).

Im hier zu beurteilenden Fall durfte die belangte Behörde nach dem äußeren Erscheinungsbild des ihr übermittelten Schriftsatzes zu Recht davon ausgehen, dass eine Einschränkung der dem Rechtsfreund des Beschwerdeführers erteilten Vollmacht nicht vorlag."

Dem wurde im hg. Erkenntnis vom 29. Juli 1995, Zl. 94/19/1390, noch angefügt:

"Dies umso mehr, als sich der Beschwerdeführer ausdrücklich auf ein Einschreiten seines ausgewiesenen Vertreters am 20. Oktober 1993 vor der Erstbehörde berufen hat."

Der Verwaltungsgerichtshof stellte also nach Änderung der Rechtslage durch die Novelle BGBl. Nr. 357/1990 auf die in den jeweiligen Einzelfällen gegebene Erkennbarkeit der Geltung der im Säumnisbeschwerdeverfahren erfolgten Berufung auf die dem Rechtsanwalt erteilte Vollmacht auch für die Weiterführung des Verwaltungsverfahrens ab. Der Verwaltungsgerichtshof hat aber nicht generell die Aussage getroffen, dass eine für das Säumnisbeschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erteilte Vollmacht jedenfalls für die Weiterführung des Verwaltungsverfahrens gelte (und sich somit auf die Zustellung des nachgeholten Bescheides auswirke).

Im gegenständlichen Fall ist auf Grund des Erscheinungsbildes des an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Schriftsatzes vom 2. Juni 2004, mit dem die Säumnisbeschwerde erhoben wurde, kein Anhaltspunkt zu erkennen, dass die darin enthaltene Berufung auf eine "gemäß § 8 RAO" dem Rechtsanwalt Dr. M erteilte Vollmacht auch für ein anderes Verfahren als das Säumnisbeschwerdeverfahren gelten solle. Die belangte Behörde war daher berechtigt (und verpflichtet), den nachgeholten Bescheid an den im Verwaltungsverfahren nicht vertretenen Beschwerdeführer selbst zuzustellen. Diese Zustellung erfolgte - wie auch der Beschwerdeführer einräumt - innerhalb der vom Verwaltungsgerichtshof gesetzten Frist.

Die anderen vom Beschwerdeführer und von der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift zitierten hg. Entscheidungen können daran nichts ändern, weil sie zum Teil zu der vor der Novelle BGBl. Nr. 357/1990 geltenden Rechtslage ergingen, zum Teil andere Sachverhalte betrafen.

2) In der Sache selbst:

Die hier maßgeblichen Normen der RGV 1955 lauten:

"§ 2. (1) Eine Dienstreise im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn sich ein Beamter zur Ausführung eines ihm erteilten Dienstauftrages oder auf Grund einer Dienstinstruktion an einen außerhalb des Dienstortes (außerhalb des Ortes der Dienstzuteilung) gelegenen Ort begibt und die Wegstrecke von der Dienststelle zu diesem Ort mehr als 2 Kilometer beträgt. Als Dienstreise gilt auch

...

c) unter der Voraussetzung des ersten Satzes die Reisebewegung in den Ort der Dienstzuteilung und zurück.

...

§ 6. (1) Massenbeförderungsmittel im Sinne dieser Verordnung ist jedes Beförderungsmittel, das der Vermittlung des Verkehrs zwischen bestimmten Orten (Ortsteilen) dient und dessen Inanspruchnahme mehreren Personen gleichzeitig, jedoch unabhängig voneinander gegen Entrichtung eines allgemein festgesetzten Fahrpreises offen steht. ...

(2) Massenbeförderungsmittel sind ohne Fahrtunterbrechung zu benützen. Wenn es die Wichtigkeit und Dringlichkeit der Dienstreise verlangt, ist der Beamte verpflichtet, auch die in der Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr) verkehrenden Massenbeförderungsmittel zu benützen.

...

§ 10. (1) Die Benützung von Beförderungsmitteln, die nicht Massenbeförderungsmittel im Sinne des § 6 Abs. 1 sind, ist zulässig, wenn nur durch die Benützung dieses Beförderungsmittels der Ort der Dienstverrichtung zeitgerecht erreicht und so der Zweck der Dienstverrichtung erfüllt werden kann. Hiebei gebührt dem Beamten, soweit nicht in den folgenden Absätzen etwas anderes bestimmt ist, der Ersatz der tatsächlich aufgelaufenen Kosten. Reisen in einem solchen Falle mehrere Beamte gemeinsam, so haben sie das Beförderungsmittel nach Maßgabe der vorhandenen Sitzplätze gemeinsam zu benützen.

(2) Der Beamte erhält für die Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges eine besondere Entschädigung an Stelle der sonst in Betracht kommenden Reisekostenvergütung nur dann, wenn die vorgesetzte Dienststelle bestätigt, dass die Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges im Dienstesinteresse liegt. Sind die Voraussetzungen des ersten Satzes nicht gegeben, so steht dem Beamten der Reisekostenersatz in der aus § 7 sich ergebenden Höhe oder der Ersatz des Fahrpreises eines sonstigen Massenbeförderungsmittels zu.

...

§ 16. (1) Die Dauer einer Dienstreise wird vom Zeitpunkt des Verlassens bis zum Zeitpunkt des Wiederbetretens der Dienststelle berechnet.

(2) Wird die Dienstreise mit einem Massenbeförderungsmittel begonnen oder beendet und ist die Dienststelle nicht mehr als zwei Kilometer vom Bahnhof entfernt, so gilt

a) als Zeitpunkt des Verlassens der Dienststelle der Zeitpunkt, der dreiviertel Stunden vor der fahrplanmäßigen Abfahrtszeit des Massenbeförderungsmittels liegt,

b) als Zeitpunkt des Wiederbetretens der Dienststelle der Zeitpunkt, der eine halbe Stunde nach der tatsächlichen Ankunftszeit des Massenbeförderungsmittels liegt.

(3) Wird die Dienstreise mit einem Massenbeförderungsmittel begonnen oder beendet und ist die Dienststelle mehr als zwei Kilometer vom Bahnhof entfernt, so gilt

a) als Zeitpunkt des Verlassens der Dienststelle der Zeitpunkt, der eine halbe Stunde zuzüglich der für den Weg zum Bahnhof erforderlichen Zeit vor der fahrplanmäßigen Abfahrtszeit des Massenbeförderungsmittels liegt,

b) als Zeitpunkt des Wiederbetretens der Dienststelle der Zeitpunkt, der eine Viertelstunde zuzüglich der für den Weg vom Bahnhof erforderlichen Zeit nach der tatsächlichen Ankunftszeit des Massenbeförderungsmittels liegt.

..."

Der Beschwerdeführer bringt (zusammengefasst) vor, es gebührten ihm nicht die im angefochtenen Bescheid zuerkannten Reisegebühren gemäß § 7 RGV 1955 beruhend auf den Kosten für Massenbeförderungsmittel, sondern die besondere Entschädigung gemäß § 10 Abs. 2 RGV 1955. Das dienstliche Interesse an der Verwendung seines eigenen Kraftfahrzeuges sei von der vorgesetzten Dienststelle, nämlich vom Vorstand der "GA 1" der (damaligen) Finanzlandesdirektion für Steiermark (HR Dr. B), im November 2002 (betreffend - wie auch im gegenständlichen Fall - eine Dienstzuteilung zu einem Lehrgang in R), anlässlich eines Telefonates bestätigt worden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 26. Juni 1996, Zl. 95/12/0137, zu § 10 Abs. 2 RGV 1955 im Wesentlichen folgende Aussagen getroffen:

"Nach dem Wortlaut des § 10 Abs. 2 RGV enthält diese Bestimmung keine Verpflichtung der Dienstbehörde zu einer Aussage zu der Frage, ob der Beamte sein eigenes Kfz bei einer Dienstreise benützen muss/darf oder nicht, sondern regelt nur, dass anstelle der SONST IN FRAGE KOMMENDEN REISEKOSTENVERGÜTUNG das Kilometergeld tritt, wenn die vorgesetzte Dienststelle das Dienstesinteresse an der tatsächlich erfolgten Benützung des beamteneigenen Kfz bestätigt.

Das dienstliche Interesse an der Benützung des beamteneigenen Pkws ist zu verneinen, wenn der Beamte ein öffentliches Verkehrsmittel für die Anreise zur Dienstverrichtung hätte benützen können und weder terminliche Schwierigkeiten noch sonstige zwingende Notwendigkeiten für die Benützung eines privaten Pkws gegeben waren .... Ein dienstliches Interesse liegt dann vor, wenn auf andere Weise der Zweck der Dienstverrichtung nicht oder nicht vollständig hätte erreicht werden können und ein Dienstwagen für die Dienstreise nicht zur Verfügung steht.

Obwohl § 10 Abs. 2 RGV keine Aussage darüber trifft, zu welchem Zeitpunkt (vor oder nach Antritt der Dienstreise) die Bestätigung der vorgesetzten Dienststelle zu erfolgen hat, wird seitens des betroffenen Bediensteten - im Hinblick auf das ihn sonst treffende Risiko - auf eine rechtzeitige Abklärung dieser Frage zu dringen und diesem Begehren von der Dienstbehörde unter Anlegung der vorher genannten Maßstäbe auch zu entsprechen sein, wobei vom Gesetz aber keine bestimmte Form für die Bestätigung vorgeschrieben ist (bestätigen = etwas für richtig, zutreffend erklären - Duden, Das Bedeutungswörterbuch). Kommt es vor Antritt der Dienstreise zu keiner Abklärung dieser Frage, dann ist diese - möglichst zeitnah - nach Beendigung der Dienstreise von der Dienstbehörde, bei Kenntnis der Problematik bereits vor Abgabe der Reiserechnung, bzw. letztlich auf Grund der Reiserechnung nach den gleichen Grundsätzen, nämlich nach Auseinandersetzung mit der Frage, ob das Dienstesinteresse an der Benützung des beamteneigenen Kfz gegeben war oder nicht, vorzunehmen.

...

Der 'Amtsvorstand' hat mit seinem Vermerk nach § 37 Abs. 1 RGV lediglich zu bestätigen, ob ein amtlicher Auftrag für die Durchführung der Dienstreise vorlag und die Bestimmungen der RGV 1955 eingehalten wurden. ... Im Beschwerdefall kann den Amtsleiter schon im Hinblick auf die ausdrückliche Regelung im § 10 Abs. 2 RGV, der von der vorgesetzten Dienststelle spricht, keine Zuständigkeit zur Bestätigung des dienstlichen Interesses an der Benützung des Kfz des Beschwerdeführers bei dieser Dienstreise zugekommen sein."

Davon ausgehend ist dem Beschwerdeführer zwar zunächst beizupflichten, dass auch eine fernmündliche Bestätigung des Dienstesinteresses an der Verwendung des eigenen Kraftfahrzeuges ausgereicht hätte.

Der Beschwerdeführer übersieht, dass im Anschluss an das Telefonat vom November 2002 von HR Dr. B, auf das sich der Beschwerdeführer stützt, Erhebungen veranlasst wurden, deren Ergebnis dem Beschwerdeführer mit Schreiben des HR Dr. B vom 21. Februar 2003 zur Kenntnis gebracht wurden, worauf die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid erkennbar hinweist. Dieses Schreiben hat folgenden Wortlaut:

"Mit Schreiben vom 15. November 2002 haben Sie Einwendungen zu Ihrer Reiserechnung vom 28. Oktober 2002 (Dienstzuteilung zum

12. Führungskräftelehrgang in R in der Zeit vom 7. Oktober 2002 bis 9. Oktober 2002) erhoben und erklärt, dass Sie mit der Berichtigung der Buchhaltung der Finanzlandesdirektion für Steiermark nicht einverstanden sind. Hiezu wird Ihnen Folgendes mitgeteilt:

Für die Zeit vom 7. Oktober 2002 bis 9. Oktober 2002 wurden Sie mit Dienstauftrag der Geschäftsabteilung 2 vom 20. August 2002, GZ. AS 570/72-2/02, zum

12. Führungskräftelehrgang in R dienstzugeteilt.

In der Reiserechnung vom 28. Oktober 2002 haben Sie für die Hin- und Rückfahrt am 7. Oktober 2002 bzw. 9. Oktober 2002 zum Dienstverrichtungsort R jeweils die besondere Entschädigung gemäß § 10 Absatz 2 RGV 1955 für die Benützung Ihres eigenen Pkw's geltend gemacht. Eine Bestätigung des Dienstesinteresses an der Benützung des eigenen Pkw's erfolgte seitens der/des Genehmigungsberechtigten weder für den 7. Oktober 2002 noch für den 9. Oktober 2002.

Auf Grund des Abschnittes V der RGV 1955 wurde daher seitens der Buchhaltung der Finanzlandesdirektion eine Berichtigung Ihres Reisegebührenanspruches für den genannten Dienstzuteilungszeitraum durchgeführt.

Mit dieser Berichtigung haben Sie sich nicht einverstanden erklärt und mit Schreiben vom 15. November 2002 Einspruch erhoben. In diesem Schreiben haben Sie unter anderem darauf hingewiesen, dass Ihnen die von der Buchhaltung vorgeschlagene Zugsverbindung (Abfahrtszeit Graz Hbf um 06:12 Uhr) nicht zumutbar sei, da Sie um ca. 04:00 Uhr aufstehen müssten. Des Weiteren haben Sie Ihre 50%- ige Erwerbsminderung mit dem Hinweis angeführt, dass eine Erwerbsminderung bei einer Kollegin zur Gewährung des Kilometergeldes geführt habe.

...

Auf Grund der Tatsache, dass der Reisebeginn mit dem öffentlichen Verkehrsmittel (Abfahrtszeit Graz Hbf um 06.12 Uhr) nicht in die Nachtruhezeit zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr gefallen wäre, ist eine Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels als zumutbar zu beurteilen, aber jedenfalls hätte es keinesfalls dem Sinne der RGV 1955 widersprochen, wenn Sie Ihre Anreise zum Ort der Dienstzuteilung bereits am Vortag angetreten hätten.

Zusammenfassend wird von der Finanzlandesdirektion festgestellt, dass die Berichtigung Ihrer Reiserechnung vom 28. Oktober 2002 durch die Buchhaltung der Finanzlandesdirektion gerechtfertigt war.

Sie werden ersucht bis spätestens 7. März 2003 zu den Ausführungen Stellung zu nehmen."

Der Beschwerdeführer nahm dazu mit Schreiben vom 3. März 2003 folgendermaßen Stellung:

"Ich halte meinen Rechtsstandpunkt nach wie vor aufrecht, bin jedoch aus verwaltungsökonomischen Gründen mit einer Korrektur der Reiserechnung durch die Dienstbehörde insofern einverstanden, als eine Anreise bereits am 06.10.2002 angenommen wird, wodurch sich Reisekosten von EUR 33,2, Tagesgebühren von EUR 104,7 und Nächtigungsgebühren von EUR 103,5 ergeben. Dadurch ergibt sich gegenüber dem bisher beantragten Betrag von EUR 255,46 eine Reduktion von EUR 14,06. Da es sich für diesen relativ geringen Betrag nicht lohnt ein umfangreiches Verwaltungsverfahren durchzuführen, ersuche ich daher um Nachzahlung des sich aus der Differenz ergebenden Nettobetrages.

Bei antragsgemäßer Erledigung verzichte ich für den Monat Oktober 2002, was die Dienstzuteilung nach R betrifft und für den Monat Jänner 2003 auf die Erteilung eines Bescheides.

Was die Dienstzuteilung nach Wien im Oktober 2002 betrifft, bleibt der Antrag auf Bescheiderlassung aufrecht.

Weiters ersuche ich dieselbe Vorgangsweise auch für die bereits erfolgte Dienstzuteilung nach R vom 20. (19.) 01. bis 22.01.2003 und die künftigen Dienstzuteilungen vom 10. (09.) bis 12.03.2003 und vom 07. (06.) bis 09.04.2003 anzuwenden. Ich ersuche daher die Dienstbehörde auch die Reiserechnung für Jänner 2003 entsprechend zu ändern. Die Reiserechnungen für März und April 2003 werde ich bereits in der obigen Art erstellen."

Aus dem eben wiedergegebenen Text des Schreibens vom 21. Februar 2003 ist eindeutig zu erkennen, dass für die Teilnahme an einem Lehrgang in R seitens der vorgesetzten Dienststelle (HR Dr. B) keineswegs das Dienstesinteresse an der Verwendung des beamteneigenen Kraftfahrzeuges bestätigt, sondern dieses verneint wurde. Wenngleich dieses Schreiben auch nicht zum gegenständlichen Fall erfolgte, sondern zu einem bereits im Jahre 2002 besuchten Lehrgang in R, so ist es jedoch auch für den gegenständlichen Fall direkt heranzuziehen, weil sich der Beschwerdeführer selbst auf das Telefonat vom November 2002 bezieht, das in Bezug auf den im Jahre 2002 besuchten Lehrgang geführt wurde, und überdies der Sachverhalt in den wesentlichen Punkten ident ist. Der Beschwerdeführer hat in seiner Antwort kein derart fundiertes Gegenvorbringen erstattet (diesbezüglich unterscheidet sich der gegenständliche Fall von dem dem bereits zitierten hg. Erkenntnis vom 26. Juni 1996 zu Grunde liegenden Fall), das dazu hätte führen können, dass aus dem Verhalten der vorgesetzten Dienststelle(n) eine konkludente Bestätigung des dienstlichen Interesses an der Benützung des Kraftfahrzeuges des Beschwerdeführers hätte abgeleitet werden können. Es braucht daher nicht mehr geklärt zu werden, ob dem Beschwerdeführer die an "alle Geschäftsabteilungen der Finanzlandesdirektion für Steiermark sowie an alle Finanzämter" ergangene "Klarstellung" des HR Dr. B vom 25. Februar 2003, dass "für Dienstzuteilungen zum Seminarzentrum R/Niederösterreich ... eine besondere Entschädigung gemäß § 10 Abs. 2 RGV 1955 für die Benützung des eigenen PKW's nicht in Betracht" komme, auch tatsächlich zur Kenntnis gelangt ist.

Die Behauptung des Beschwerdeführers, aus Aussagen seiner direkt vorgesetzten Amtsvorständin (des Finanzamtes Graz-Umgebung) sei eine Bestätigung im Sinne des § 10 Abs. 2 RGV 1955 abzuleiten, braucht nicht näher untersucht zu werden, weil der Amtsvorständin nach der oben zitierten Rechtsprechung hiezu keine Zuständigkeit zugekommen ist.

Im angefochtenen Bescheid führt die belangte Behörde, welche auch die oberste Dienstbehörde ist, aus, warum aus ihrer Sicht keine Bestätigung des dienstlichen Interesses für die Verwendung des beamteneigenen Kraftfahrzeuges zu erteilen sei.

Sohin steht fest, dass keine Bestätigung des dienstlichen Interesses im Sinne des § 10 Abs. 2 RGV 1955 von der (den) vorgesetzten Dienststellen erteilt wurde. Damit ist zu prüfen, ob die Nichterteilung der Bestätigung des dienstlichen Interesses im Sinne des § 10 Abs. 1 und 2 RGV 1955 auch rechtens ist.

Die belangte Behörde führte im angefochtenen Bescheid begründend aus, dass auf Grund der Beginnzeiten der Seminare in R um jeweils 10:00 Uhr die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels am selben Tag möglich und zumutbar sei. Mit dem Zug von Graz Hauptbahnhof (Abfahrt um 06:15 Uhr (richtig: 06:12 Uhr)) nach Gloggnitz (Ankunft um 08:32 Uhr) und dem Bus von Gloggnitz (Abfahrt um 09:05 Uhr) nach R (Ankunft um 09:19 Uhr) sei eine zeitgerechte Anreise möglich. Wäre aus besonderen, im Einzelfall gelegenen Gründen die Anreise jeweils am ersten Seminartag nicht möglich gewesen, wäre es durchaus legitim gewesen und sei dies dem Beschwerdeführer auch anlässlich der Seminareinladungen mitgeteilt worden, dass die Dienstreise bereits am Vortag hätte angetreten werden können. Für diesen Fall sei ein Quartier bereits ab der Nacht vor dem Seminarbeginn "zur Verfügung gestellt" (reserviert) worden, um dem Kursbesucher eine bequeme Anreise zu ermöglichen.

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass die ihm im angefochtenen Bescheid (und auch im Schreiben des HR Dr. B) angebotenen Möglichkeiten, den Lehrgangsort mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen, bestünden. Daher ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die Erreichung des Lehrgangsortes durch Benützung öffentlicher Verkehrsmittel grundsätzlich möglich gewesen wäre.

Der Beschwerdeführer behauptet, es sei nicht zumutbar, dass er bereits "um spätestens 04.00 Uhr aufstehen" müsste, um den Zug mit einer Abfahrtszeit 06.12 Uhr zu erreichen und um 09.19 Uhr in R anzukommen. Dies begründet er mit der Notwendigkeit von 1 Stunde und 15 Minuten für seine "Morgentoilette, das Zubereiten und das Einnehmen des Frühstücks" (er sei als Nichtraucher "nicht gewillt, das Frühstück in einem verqualmten Speisewagen einzunehmen"), jener "halben Stunde, die gem. § 16 Abs. 3 RGV vorgesehen" sei und einer weiteren halben Stunde für die Fahrtzeit mit der Straßenbahn von der GVB-Haltestelle "W" zum Grazer Hauptbahnhof. Auch die Wartezeit von 33 Minuten in Gloggnitz auf den Anschlussbus sei unzumutbar. Er könne sich "nicht vorstellen, dass es in Österreich irgendeinen Beamten gibt, vor allem auch einen Hofrat (den Verwaltungsgerichtshof eingeschlossen), der eine derartige Wartezeit in Kauf nehmen würde". Des Weiteren weist er auf die mögliche Seminardauer bis 21.30 Uhr (und dadurch bedingt einen "Arbeitstag von rd. 17,5 Stunden") und eine "zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt zu 50% geminderte Erwerbsfähigkeit" hin.

Die belangte Behörde übersieht zwar, dass gemäß § 16 Abs. 1 RGV 1955 der Beginn einer Dienstreise vom Zeitpunkt des Verlassens der Dienststelle (und nicht erst vom Zeitpunkt der fahrplanmäßigen Abfahrt des Zuges vom Grazer Hauptbahnhof um 06.12 Uhr) zu rechnen ist. Der Zeitpunkt des Verlassens der Dienststelle liegt im Hinblick auf § 16 Abs. 2 bzw. 3 RGV 1955 (ob die Dienststelle des Beschwerdeführers, das Finanzamt Graz-Umgebung, mehr als zwei Kilometer vom Grazer Hauptbahnhof entfernt liegt, geht weder aus dem angefochtenen Bescheid hervor, noch wird dies vom Beschwerdeführer klar gestellt) jedenfalls vor 6.00 Uhr. Da dem Beschwerdeführer im angefochtenen Bescheid jeweils für die Strecke "FA Graz-Umgebung - Graz Hauptbahnhof" (bzw. retour) Reisekosten für die Benutzung der "GVB (Straßenbahn)" zuerkannt wurden, geht der Verwaltungsgerichtshof einerseits davon aus, dass die Straßenbahn zu benutzen gewesen wäre und andererseits, dass der Beschwerdeführer diese Straßenbahn bereits vor 6.00 Uhr hätte benutzen müssen, um zeitgerecht zur Abfahrt des Zuges am Grazer Hauptbahnhof um 06.12 Uhr zu gelangen. Gemäß § 6 Abs. 2 RGV 1955 sind Beamte aber nur dann verpflichtet, die in der Nachtzeit (22 Uhr bis 6.00 Uhr) verkehrenden Massenbeförderungsmittel (wozu die Straßenbahn unzweifelhaft zu zählen ist) zu benützen, wenn es die Wichtigkeit und Dringlichkeit der Dienstreise verlangt. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid die Wichtigkeit und Dringlichkeit für die Benützung von Massenbeförderungsmittel am Tag des Beginnes des jeweiligen Lehrganges nicht dargetan.

Dies führt die Beschwerde aber aus folgenden Gründen dennoch nicht zum Erfolg:

Dem Beschwerdeführer wurde auch die Möglichkeit der Anreise mit Massenbeförderungsmitteln bereits am Vortag vorgehalten. Für diesen Fall bringt der Beschwerdeführer vor, er habe ein erheblich behindertes Kind, für das er erhöhte Familienbeihilfe beziehe. Er könne es dem Kind, das intensive Betreuung "durch beide Elternteile" bedürfe, nicht zumuten, dass es anlässlich jeder nach R unternommenen Dienstreise zusätzlich zu den beiden Abenden, an denen er während der jeweiligen Dienstverrichtung ohnehin nicht zu Hause sei, auch noch an einem dritten Abend auf die für das Kind "so wichtige Betreuung durch seinen Vater verzichte". Dieses Vorbringen lässt nicht erkennen, warum die Betreuung des Kindes durch den Beschwerdeführer so wichtig sei, dass seine Abwesenheit an drei (statt zwei) Abenden unzumutbar sei, weshalb der Beschwerdeführer damit keine zwingende sonstige Notwendigkeit für die Benützung seines eigenen Kraftfahrzeuges darlegt.

Bezöge man das bereits dargestellte Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend Dauer und Unbequemlichkeiten einer Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln sinngemäß auch auf die Möglichkeit der Anreise bereits am Vortag, so zeigte er auch damit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Denn er weist bloß auf Umstände hin, die seine eigene Bequemlichkeit beeinträchtigen könnten (und dass allenfalls für ihn eine Zeitersparnis bei Verwendung seines eigenen Kraftfahrzeuges entstünde). Schon im Hinblick darauf, dass das mit der Verwendung eines eigenen Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr verbundene erhöhte Risiko aus Gründen der Zweckmäßigkeit für die Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel spricht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Juli 1992, Zl. 90/12/0312), stellen seine vorgebrachten Gründe keine zwingende Notwendigkeit für die Benützung eines privaten Kraftfahrzeuges dar.

Warum konkret die "geminderte Erwerbsfähigkeit" des Beschwerdeführers von Einfluss auf die Art des Verkehrsmittels sei, legt er - selbst vor dem Hintergrund des (trotz Aufforderung der Behörde vom Beschwerdeführer nicht näher belegten) Vorbringens im Verwaltungsverfahren, dass die "geminderte Erwerbsfähigkeit" ua. aus einer "Skoliose" resultiere - nicht dar. Denn er zeigt nicht konkret auf, dass er für eine zwei bis drei Tage lang dauernde Dienstverrichtung in R ein so schweres Reisegepäck benötigte, dass dessen Transport mit öffentlichen Verkehrsmitteln ihm aus medizinischen Gründen nicht zumutbar gewesen wäre.

Dass die Rückreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht möglich sei, brachte der Beschwerdeführer weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde vor.

Hinweise des Beschwerdeführers auf eine in anderen Fällen bzw bei anderen Behörden geübte Verwaltungspraxis sind bei der nach rechtlichen Gesichtspunkten zu erfolgenden Prüfung des gegenständlichen Falles unbeachtlich, weil aus einer solchen Praxis keine Rechte abgeleitet werden können.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 23. November 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004090213.X00

Im RIS seit

08.01.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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