Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Egermann, Dr. Niederreiter und Dr. Schalich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H*** J. W***, Baumeister, Säge- und Hobelwerk, Steyr, Rennbahngasse 2-4, vertreten durch Dr. Alfred Haslinger u.a., Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei Dieter K*** KG, Steyr, Haagerstraße 58, vertreten durch Dr. Wolfgang Dartmann u.a., Rechtsanwälte in Linz, wegen Aufhebung eines Zwischenschiedsspruches (Streitwert S 1,447.725,76 sA), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 26. September 1989, GZ 4 R 75/89-15, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Kreisgerichtes Steyr vom 31. Oktober 1988, GZ 3 Cg 345/87-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Akten werden dem Gericht zweiter Instanz gemäß § 500 Abs. 2 und 3 ZPO idF vor der WGN 1989 mit dem Auftrag zurückgestellt, die Entscheidung vom 26. September 1989, 4 R 75/89-15, durch den Ausspruch zu ergänzen, ob der Wert des Streitgegenstandes den Betrag von S 300.000 übersteigt, oder, ob er zwar den Betrag von S 60.000, nicht jedoch den Betrag von S 300.000 übersteigt, die Revision aber nach § 500 Abs. 4 Z 1 ZPO idF vor der WGN 1989 zulässig ist, oder ob dies nicht der Fall ist.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Streitgegenstand in dem vorliegenden Verfahren ist die Aufhebung eines Zwischenschiedsspruches. Sein Wert wurde von der klagenden Partei gemäß § 56 Abs. 2 JN mit S 1,447.725,76 angegeben.
Nach § 500 Abs. 2 ZPO idF vor der WGN 1989 hat das
Berufungsgericht, wenn der Streitgegenstand, über den es
entscheidet, nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, im
Urteil auszusprechen, 1. ........, 2. wenn es das Urteil erster
Instanz - wie hier - ..... bestätigt, ob der ... Wert des
Streitgegenstandes S 60.000,-- übersteigt, 3. wenn sich nicht schon
aus einem Ausspruch nach Z 1 oder 2 ergibt, daß dies nicht der Fall
ist, ob der Wert des Streitgegenstandes .... den Betrag von
S 300.000,-- übersteigt. Nach § 500 Abs. 3 ZPO in der genannten
Fassung hat das Berufungsgericht überdies, wenn die Revision gegen
das Berufungsurteil nicht schon nach § 502 Abs. 2 oder 3 ZPO
jedenfalls unzulässig oder nach § 502 Abs. 4 Z 2 ZPO jedenfalls
zulässig ist, auszusprechen, ob die Revision nach § 502 Abs. 4 Z 1
ZPO zulässig ist und diesen Ausspruch kurz zu begründen.
In der angefochtenen Entscheidung fehlen diese Aussprüche. Die Akten waren deshalb dem Berufungsgericht zur Ergänzung seiner Entscheidung gemäß § 419 ZPO zurückzustellen.
Anmerkung
E20087European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:0070OB00542.9.0322.000Dokumentnummer
JJT_19900322_OGH0002_0070OB00542_9000000_000