TE OGH 1990/3/22 7Ob540/90

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Veröffentlicht am 22.03.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Egermann, Dr. Niederreiter und Dr. Schalich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Paul B***, Kaufmann, Salzburg, Auer von Welsbachstraße 11/3, vertreten durch Dr. Friedrich Lorenz und Dr. Peter H. Bönsch, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die beklagte Partei Ing. Peter W***, Baumeister, Salzburg, Moosstraße 195, vertreten durch Dr. Franz Kreibich und Dr. Alois Bixner, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen S 100.500,- sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 7. November 1989, GZ 2 R 84/89-22, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 18. Jänner 1989, GZ 12 Cg 184/88-14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Rechtssache zur neuen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, das auf die Kosten des Revisionsverfahrens gleich weiteren Kosten des Berufungsverfahrens Bedacht zu nehmen haben wird.

Text

Begründung:

Der Kläger betreibt in einem gemieteten Geschäftslokal in Salzburg eine chemische Kleiderreinigung. Schräg gegenüber, nur getrennt durch eine schmale, mit einem Fahrstreifen als Einbahn geführte Straße liegt ein Altstadthaus, das dessen Eigentümer in den Jahren 1985 und 1986 durch den Beklagten generalsanieren ließ. Der Kläger begehrt den Zuspruch von S 100.500,-sA. Er sei durch eine von den Bauarbeiten ausgehende außergewöhnliche Staubentwicklung geschädigt worden. Die Staubbelästigung habe schon während des Kellerhaushubs begonnen und sich fortgesetzt, als Schutt zum Teil direkt aus dem ersten Stockwerk in Container, die frei und unabgeschirmt auf der Straße vor dem Haus gestanden seien, geschüttet worden sei. Die Belästigung durch Staub habe auch während der Fassadenerneuerung angedauert, obwohl während der letzten beiden Baumonate das Gerüst mit einem Nylonnetz verhängt gewesen sei. Der Beklagte habe wesentliche Bestimmungen der straßenpolizeilichen Baustellenbewilligung nicht eingehalten und nicht alles nach dem Stand der Technik Zumutbare unternommen, um eine übermäßige Staubentwicklung zu vermeiden. Der feine Staub sei in die Geschäftsräumlichkeiten des Klägers eingedrungen und habe bereits gereinigte und zum Abholen durch die Kunden bereitgestellte Kleidungsstücke so verunreinigt, daß immer wieder Nachreinigungen erforderlich gewesen seien. Hiedurch seien zusätzliche Kosten in der Höhe des Klagebetrages entstanden.

Der Beklagte beantragt die Abweisung der Klage. Das übliche und unvermeidliche Ausmaß der Staubentwicklung sei niemals überschritten worden.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab und traf folgende Feststellungen:

Im Zuge der Generalsanierung wurde die vorhandene Unterkellerung auf die gesamte Fläche des Bauplatzes ausgeweitet. Zwischenwände wurden in großem Umfang abgebrochen und neu versetzt. Vorhandene Holzbalkendecken wurden durch Stahlbetondecken ersetzt; der Dachboden des Hauptgebäudes wurde ausgebaut. In der Zeit von Juli bis September 1986 wurde die Fassade vollständig renoviert. Während dieser Zeit war straßenseitig ein Gerüst aufgestellt, an dem ein Fassadennetz angebracht war.

Für die Baustelleneinrichtung benötigte der Beklagte auf Grund der örtlichen Verhältnisse eine öffentliche Verkehrsfläche. Eine entsprechende Bewilligung wurde ihm straßenpolizeilich erteilt. Während der ersten Phase der Bauarbeiten - Abbrucharbeiten im Hof und im Inneren des Hauses - stand ein Schuttcontainer im Inneren des Hauses. Erst in der Folge wurde auch auf der Straße im Baustellenbereich unmittelbar vor dem Haus ein Schuttcontainer aufgestellt. Der Baustellenbereich selbst war durch rot-weiße Latten abgeschrankt. Die Schuttcontainer wurden mittels Scheibtruhen oder mit einem Ladegerät, einem kleinen Bagger, befüllt. Dabei kam es zu einer entsprechenden Staubentwicklung, zumal die Arbeiter des Beklagten nur geringfügig mit dem Schlauch Wasser auf den Bauschuttt spritzten. Eine erhöhte Staubentwicklung ergab sich auch am Beginn der Fassadenrenovierung im Juni 1986, als in einem Zeitraum von einigen Tagen der Putz abgeschlagen wurde. Es kam auch zumindest gelegentlich vor, daß Arbeiter des Beklagten Schuttmaterial aus den oberen Stockwerken nach außen in den Container warfen. Die Staubentwicklung erhöhte sich dadurch entsprechend. Während der Abbrucharbeiten im Inneren des Hauses verblieben die Fenster zwar in der straßenseitigen Hauswand; sie waren jedoch zum Teil beschädigt und wurden fallweise bei besonderer Staubentwicklung von den Arbeitern geöffnet, sodaß so wiederum Schmutz und Staub auf die Straße gelangte. Auf Grund der Enge der Straße und des geschlossenen Häuserverbaues auf beiden Seiten entstand besonders in den schmutzintensiven Bauphasen eine sehr dichte Staubenwicklung vor und in der Nähe des vom Beklagten zu sanierenden Hauses. Obwohl die Schmutz- und Staubentwicklung im wesentlichen das übliche Ausmaß nicht überschritt, verstärkte sich die Wirkung für die Anrainer durch die örtlichen Umstände und für den Kläger auch dadurch, daß in der Straße üblicherweise ein leichter Wind stadteinwärts wehte, wodurch der Kläger wiederum in Mitleidenschaft gezogen wurde. Während der Bauarbeiten beschwerte sich nicht nur der Kläger sowohl beim Beklagten als auch beim Bauherrn, sondern es ersuchten auch einige andere Anrainer um eine sorgfältigere Vorgangsweise. Einige Anrainer, fühlten sich durch die Baumaßnahmen ebenfalls beeinträchtigt, andere wiederum nahmen sie als notwendiges Übel beschwerdelos hin. Trotz regelmäßiger Kontrollen sahen weder die Vertreter der Baubehörde noch der Straßenpolizei Gründe zum Einschreiten. Die Auflagen im Bescheid für die straßenpolizeiliche Bewilligung zur Errichtung der Baustelleneinrichtung wurden eingehalten. Durch die Baustelleneinrichtung in der Straße und durch die Ladetätigkeit der LKWs entstand eine zum Teil erhebliche Beschränkung des Straßenverkehrs. Diese durch die örtlichen Umstände zwangsläufig sich ergebende Behinderung war für den Großteil der Anrainer eine größere Belastung als die Schmutz- und Staubentwicklung.

Der Kläger betreibt eine Schnellreinigung. Die Kunden bringen morgens die Wäsche und können sie ab Mittag wieder abholen. Die Fenster und Türen des ebenfalls in einem Altstadthaus befindlichen Geschäftslokals wiesen in mehreren Bereichen undichte Stellen auf, sodaß der Staub von der Straße selbst bei geschlossenen Fenstern und Türen in das Innere des Geschäftslokals des Klägers eindringen konnte. Auch das mehrfache Öffnen der Türe durch die Kunden des Klägers bewirkte, daß Staub in das Geschäft gelangte. Obwohl im Betrieb des Klägers die gereinigten Kleidungsstücke mit einer Plastikfolie geschützt wurden, war es nicht zu verhindern, daß an einigen offenen Stellen der Staub auf die Bekleidungsstücke gelangte. Der Kläger war dadurch gezwungen, den gesamten Reinigungsvorgang zu wiederholen, sodaß ihm im Lauf der Bauarbeiten erhebliche Mehrkosten entstanden.

In seiner rechtlichen Beurteilung vertrat das Erstgericht die Ansicht, eine Haftung des Beklagten sei weder nach § 1315 ABGB gegeben - zumal der Kläger ein deliktisches Verhalten des Beklagten gar nicht behaupte -, noch auch nach § 364 ABGB. Dem Kläger kämen auch keine Schutzwirkungen aus dem Vertrag zwischen dem Liegenschaftseigentümer und dem Beklagten zu. Überdies seien in den Schutzbereich nur absolut geschützte Rechtsgüter, nicht aber bloße Vermögensschäden, wie sie der Kläger geltend mache, einzubeziehen. Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichtes und sprach aus, daß die Revision zulässig ist. Ohne auf die Rüge der Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens sowie der unrichtigen Beweiswürdigung und unrichtigen Sachverhaltsfeststellung des Erstgerichts einzugehen, führte es zur rechtlichen Beurteilung aus, der Kläger habe sich entgegen der Ansicht des Erstgerichtes weitgehend schon in der Klage auf eine deliktische Haftung des Beklagten berufen. Er habe nämlich behauptet, daß der Beklagte seinem Geschäftslokal gegenüber eine Baustelle eingerichtet und bei deren Betrieb die ihm als Bauführer obliegenden besonderen Sorgfaltspflichten mißachtet habe. Ein Bauunternehmer, der eine Baustelle einrichte und damit einen Verkehr eröffne und/oder eine Gefahrenquelle schaffe, hafte dafür, daß dadurch kein Schaden entstehe. Verletze er die Verpflichtung zur entsprechenden Absicherung, müsse er gemäß § 1298 ABGB dartun, daß ihn daran kein Verschulden treffe. Der Bauunternehmer müsse behaupten und beweisen, daß er unter Anwendung der verkehrsüblichen, dem Leistungsstandard seiner Berufsgruppe entsprechenden Aufmerksamkeit und Sorgfalt alle ihm zumutbaren Vorkehrungen zur Hintanhaltung einer Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit und des Eigentums anderer getroffen habe. Die Verkehrssicherungspflichten bestünden allerdings nur in bezug auf die absolut geschützten Rechtsgüter. Auch bei Verträgen mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter könne sich zwar der Kläger auf eine Beweislastumkehr zu seinen Gunsten berufen, müsse sich aber entgegenhalten lassen, daß die Schutzwirkung sich nur auf absolut geschützte Rechte beziehe. Der Kläger mache nicht eine Verletzung seiner Person oder seines Eigentums geltend, sondern nur einen Vermögensschaden. Die Verletzung des bloßen Vermögens eines anderen, die ohne Eingriff in ein absolut geschütztes Rechtsgut erfolge, mache nur haftpflichtig, wenn ihre Rechtswidrigkeit auf einen sonstigen Verstoß gegen eine Rechtspflicht zurückgeführt werden könne, etwa auf einen Verstoß gegen ein (auch) die Zufügung von Vermögensschäden verbietendes Schutzgesetz (§ 1311 ABGB), bei vorsätzlichem sittenwidrigem Verhalten (§ 1295 Abs 2 ABGB) oder bei Verletzung vertraglicher und vorvertraglicher Sonderbeziehungen. Die Auflagen des straßenpolizeilichen Bewilligungsbescheides hätten die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer und der in den Verkehr gebrachten Sachen gewährleisten, nicht aber dritte, im Straßenverkehr nicht beteiligte Personen vor Vermögensschäden schützen sollen. Als eine weitere Schutzvorschrift, auf die sich der Kläger zwar nicht ausdrücklich, aber jedenfalls inhaltlich bezogen habe, komme der Baubewilligungsbescheid in Betracht, zumal Schutzvorschriften auch in Form eines Verwaltungsbescheides, insbesondere auch in Form von dessen Auflagen, gekleidet sein könnten. Die Baubewilligung sei mit der Maßgabe erteilt worden, daß den in der Bauverhandlungsschrift vom 12. April 1985 festgehaltenen Forderungen der Amtssachverständigen zu entsprechen sei, daß also unter anderem bei Durchführung der Bauarbeiten auf möglichste Vermeidung von Emissionen jeder Art Bedacht zu nehmen sei und insbesondere nur lärmarme Baumaschinen verwendet werden dürften. Diese Auflage sei eine Schutzvorschrift des öffentlichen Baurechts, die ihre Grundlage in § 13 Abs 3 des Salzburger Baupolizeigesetzes habe. Diese Bestimmung habe folgenden Wortlaut: "Soweit es bei baulichen Maßnahmen, insbesondere bei solchen an öffentlichen Verkehrsflächen, erforderlich erscheint, hat die Baubehörde nach Anhörung jener Behörden, deren Wirkungsbereich durch die beabsichtigte Ausführung der baulichen Maßnahmen mitberührt wird, unbeschadet der hiefür in Betracht kommenden Rechtsvorschriften die notwendigen Vorkehrungen dafür zu treffen, daß durch die Ausführung der baulichen Maßnahme eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit von Menschen, eine Beschädigung von Sachen sowie eine nachteilige Beeinflussung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs möglichst hintangehalten wird. Diese Vorkehrungen können insbesondere in bestimmten Anordnungen über die Errichtung, Ausgestaltung und Entfernung von Baustelleneinrichtungen, Gerüsten, die Einrichtung von Ersatzgehsteigen für Fußgänger und von Abplankungen sowie über eine ausreichende Kennzeichnung von Gefahrenstellen einschließlich ihrer Beleuchtung sowie über die Entfernung oder Lagerung von Abbruchmaterial und die Lagerung von Baustoffen bestehen." Die genannte Bestimmung sei eine Schutzvorschrift im Sinne des § 1311 ABGB und solle verhindern, daß Dritte, insbesondere Nachbarn, durch die Durchführung baulicher Maßnahmen Schaden erleiden. Lege man aber die Auflagen des Baubewilligungsbescheides nach dieser gesetzlichen Regelung aus, sei klargestellt, daß auch hiedurch nur absolut geschützte Rechte Dritter, nicht auch das Vermögen Rechtsschutz genießen. Die Revision sei zulässig, weil eine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage, ob und in welchem Umfang dem § 13 Abs 3 Salzburger Baupolizeigesetz die Wirkung eines Schutzgesetzes zukomme, fehle.

Der Kläger bekämpft das Urteil des Berufungsgerichtes mit Revision aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, es im klagestattgebenden Sinn abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Der Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist berechtigt.

Das Revisionsgericht pflichtet dem Berufungsgericht bei, daß der Kläger sein Begehren entgegen der Ansicht des Beklagten auch auf Schadenersatz gegründet hat. Dies geht aus seinem Klagevorbringen (S. 4) und dem Schriftsatz ON 3 deutlich hervor.

Die Ausführungen des Berufungsgerichtes über Verträge mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter, bei denen nach der Rechtsprechung und einem Teil der Lehre (Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht2 II 85 ff, insbesondere 87 f, und Koziol-Welser, Grundriß8 I 292 f, je mwN; krit. Harrer in Schwimann, ABGB, Rz 85 und 86 zu § 1295 sowie Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 34 zu § 1295) sich die Schutzwirkungen nur auf die absolut geschützten Rechte beziehen, der bloße Vermögensschaden dagegen nicht zu ersetzen ist, sind zutreffend. Der Beklagte haftet dem Kläger für den von diesem behaupteten Vermögensschaden aber auch dann nicht, wenn er Verkehrssicherungspflichten schuldhaft verletzt hätte. Wie schon von der zweiten Instanz dargelegt, treffen Verkehrssicherungspflichten zwar insbesondere auch denjenigen, der, wenn auch erlaubterweise, eine Gefahrenquelle schafft oder in seiner Sphäre bestehen läßt. Nach Auffassung der Rechtsprechung und überwiegender Lehre sollen jedoch durch die Anerkennung von Verkehrssicherungspflichten nicht neue absolute Positionen geschaffen oder der Ersatz bloßer Vermögensschäden erreicht werden (Koziol aaO, 57 ff, insbes. 59, sowie 20 f; Harrer aaO Rz 35 und 42 zu § 1295; Koziol-Welser aaO 415 f).

Daß es ich bei der vom Berufungsgericht in ihrem Wortlaut wiedergegebenen Bestimmung des § 13 Abs 3 des Salzburger Baupolizeigesetzes und der auf ihrer Grundlage ergangenen Baubewilligung vom 9. Oktober 1985 einschließlich der Forderung der Amtssachverständigen in der Verhandlungsschrift vom 12. April 1985 (Punkt II Abs 2 Z 1 des Spruches des Bescheides, S. 9 Punkt 5 der Verhandlungsschrift) um Schutzvorschriften im Sinne des § 1311 ABGB handelt - "Gesetz" im Sinne des § 1311 ABGB ist nicht im formellen Sinn zu verstehen, sondern im materiellen; es können daher auch Verordnungen Schutzgesetze sein und ebenso die auf gesetzlicher Grundlage ergehenden Bescheide von Verwaltungsbehörden (Koziol aaO 102 mwN) -, wird von der zweiten Instanz nicht bezweifelt. Der Beklagte bringt in der Revisionsbeantwortung dagegen vor, es fehle der erteilten Auflage "bei Durchführung der Bauarbeiten ist auf möglichste Vermeidung von Emissionen jeder Art Bedacht zu nehmen ..." die notwendige Konkretisierung des gebotenen oder verbotenen Verhaltens. Ein Schutzgesetz liege aber nur vor, wenn die Norm das Gebotene oder Verbotene genau beschreibe.

Es ist richtig, daß in einem "Schutzgesetz" eine "konkrete", eine "detaillierte" Verhaltensnorm zu sehen ist, die "das gebotene und verbotene Verhalten genauer umschreibt" (Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht2 I 93 sowie II 102; iglS SZ 57/134 mwN), und daß Schutzgesetze eine "Verdeutlichungsfunktion" haben (Harrer aaO, Rz 4 zu § 1311). Sollen aber nach § 13 Abs 3 des Salzburger Baupolizeigesetzes die notwendigen Vorkehrungen dafür getroffen werden, daß eine Beschädigung von Sachen möglichst hintangehalten wird, und nach dem auf dieser Grundlage erlassenen Bescheid zur Verhütung derartiger Beschädigungen Emissionen "möglichst" vermieden werden, wird damit doch hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, daß Vorkehrungen zu treffen sind, die dem Bauführer nach dem Stand der Technik möglich und zumutbar sind und die er daher, wie es bereits die zweite Instanz zum Ausdruck gebracht hat, unter Anwendung der verkehrsüblichen, dem Leistungsstandard seiner Berufsgruppe entsprechenden Aufmerksamkeit und Sorgfalt beachten muß. Der Charakter einer konkreten Verhaltensnorm ist durch die bescheidmäßig erteilte Auflage damit durchaus gewahrt.

Soll durch die geforderten Vorkehrungen eine "Beschädigung von Sachen" möglichst hintangehalten werden, ist der Schutz nicht nur auf absoluten Schutz genießende Güter einzuschränken, sondern er erfaßt auch das bloße Vermögen (vgl. Koziol aaO II 101). Für eine Einschränkung des Haftungsumfanges fehlt jeder Anhaltspunkt. Die Feststellungen des Erstgerichtes zur Frage, ob der Beklagte die behandelte Schutznorm übertreten hat - der Kläger hat dies inhaltlich behauptet (Schriftsatz ON 8), der Beklagte (inhaltlich) bestritten (Schriftsatz ON 7) -, wurden vom Kläger im Berufungsverfahren sowohl aus dem Grund der Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens als auch aus jenem der unrichtigen Beweiswürdigung und unrichtigen Sachverhaltsfeststellung des Erstgerichtes bekämpft. Ausgehend von einer vom Revisionsgericht nicht geteilten Rechtsansicht hat das Berufungsgericht sich mit diesen Berufungsgründen nicht befaßt, sodaß seine Entscheidung aufzuheben war.

Die objektive Übertretung einer Schutznorm macht allerdings noch nicht haftbar. Die Übertretung muß verschuldet erfolgen; doch hat den Beweis für seine Schuldlosigkeit gemäß § 1298 ABGB der Schädiger zu erbringen (SZ 51/109, SZ 57/134).

Der Kostenvorbehalt erfolgte nach § 52 ZPO.

Anmerkung

E20700

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0070OB00540.9.0322.000

Dokumentnummer

JJT_19900322_OGH0002_0070OB00540_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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