TE OGH 1990/3/22 8Ob508/90 (8Ob509/90)

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.03.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber, Dr.Schwarz, Dr.Graf und Dr.Jelinek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und widerbeklagten Partei Johann W***, geboren am 1. September 1940, Elektriker, wohnhaft 6263 Fügen, Kapfing 16, vertreten durch Dr.Dietrich Roschmann-Hörburg, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte und widerklagende Partei Johanna Hedwig W***, geborene H***, geboren am 31.März 1943, Hausfrau, 6263 Fügen, Pankrazberg 42, vertreten durch Dr.Hermann Graus, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Ehescheidung, infolge Revision der beklagten und widerklagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 24.Oktober 1989, GZ 1 R 220,221/89-44, womit infolge Berufung der beklagten und widerklagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 16. März 1989, GZ 6 Cg 440,479/86-35, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger begehrte zunächst die Scheidung seiner mit der Beklagten am 30.März 1967 geschlossenen Ehe gemäß § 49 EheG aus dem Verschulden der Beklagten und stellte sodann ein Eventualbegehren auf Scheidung gemäß den §§ 50 und 51 EheG. Hiezu erstattete er das in den vorinstanzlichen Urteilen im einzelnen wiedergegebene Vorbringen.

Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und erhob Widerklage. Sie verwies auf ihre langjährige psychische Erkrankung, während welcher ihr der Kläger und Widerbeklagte keinen Beistand geleistet, sondern sich von ihr und den beiden ehelichen Töchtern abgewendet habe. Im einzelnen warf sie ihm mehrfache schwere Eheverfehlungen vor, welche die Scheidung der Ehe aus seinem Verschulden rechtfertigten.

Das Erstgericht schied die Ehe gemäß § 50 EheG und sprach aus, daß den Kläger kein Verschulden treffe. Es stellte fest:

Die Ehe der Streitteile verlief zunächst durchaus harmonisch, der Kläger mochte die Beklagte, die heiter und fröhlich war. Im Jahre 1977 erbte sie 5/8 der Liegenschaft Unterkreuth in Fügen. Dieser Hof war ein bis eineinhalb Gehstunden entfernt. Die Streitteile kamen schließlich überein, auch die restlichen 3/8 der Liegenschaft käuflich zu erwerben. Der Kaufpreis wurde durch einen vom Kläger aufgenommenen und auf seinem Haus in Fügen sichergestellten Kredit sowie durch Holzverkauf vom Hof, den die Streitteile zunächst gemeinsam bewirtschafteten, bezahlt. Der Kläger war als Elektriker tätig und konnte immer erst nach Dienstschluß sowie am Wochenende am Hofe arbeiten. Ab dem Jahre 1978 wurde das Wohnhaus des Hofes an deutsche Staatsbürger verpachtet. Im Herbst 1980 erkrankte die Beklagte an einer phasenweise paranoid-ängstlich gefärbten endogenen Depression. Sie war der Meinung, daß sie von den Leuten am Hof anstelle von Staubzucker Rauschgift in den Tee bekommen habe, sowie, daß diese Leute der Rauschgiftszene und die Leute am Nachbarhof der Terrorszene angehörten. Da der Kläger ihre diesbezüglichen Äußerungen nicht ernst nahm, ärgerte sie sich über ihn. Über seine Veranlassung ging sie aber zu einem Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, welcher ihr Medikamente verschrieb, worauf sich ihr Zustand zunächst etwas besserte. Im Frühjahr 1981 kam es wieder zu einer Verschlechterung; sie wurde vom 25.April bis 15. Mai 1981 im Landesnervenkrankenhaus in Hall stationär aufgenommen. Die Entlassungsdiagnose lautete auf "Schub einer paranoidhaluzinatorischen Schizophrenie mit Depression". Bei der Entlassung wurden ihr wiederum Medikamente verordnet, sie nahm diese aber nur teilweise ein, weil sie sie für schädlich hielt. Als im Herbst 1981 wieder Schlafstörungen auftraten, begab sich die Beklagte freiwillig in die Psychiatrische Klinik in Innsbruck und wurde dort ca zwei Wochen und im Jahre 1983 an der Ambulanz der Psychiatrischen Universitätsklinik Innsbruck unter der Diagnose "Endogene Depression" behandelt. In der Folge verschrieb ihr der Hausarzt Dr.H*** antidepressive Medikamente. Im Jänner 1984 zeigte die Beklagte wieder Symptome mit Verfolgungswahn und zwar im Zusammenhang mit Leuten aus der Terroristenszene. Sie sprach im Rahmen von Wahnideen von Brigitte Mohnhaupt und Carlos und fühlte sich von diesen Leuten verfolgt. Im Jänner 1984 wurde sie von Dr.H*** wieder auf die Psychiatrie nach Innsbruck geschickt. Diese übermittelte ihm am 16.Jänner 1984 die Diagnose "Residualdepression, vermutlich im Rahmen einer Schizophrenie". In der Nacht vom 31.Juli auf den 1.August 1984 rief die Beklagte den Nachbarn Johann E*** an und erklärte, es sei etwas Furchtbares passiert. Als er zum Hause der Beklagten kam, erklärte ihm die im Nachthemd befindliche Beklagte, daß der Kläger Spionage für die Biochemie mache. Tatsächlich hatte der Kläger in der Garage ein Funkgerät zum Aufladen aufgehängt und es leuchtete dort ein rotes Lämpchen auf. Nach diesem Vorfall verließ die Beklagte das Haus und zog zu ihrer Mutter, wo sie bis zum 5.Jänner 1985 verblieb. Schon in den Jahren 1982/83 war die Beklagte aus dem ehelichen Schlafzimmer ausgezogen und hatte seither im Kinderzimmer geschlafen. Der letzte eheliche Geschlechtsverkehr fand in den Jahren 1982/83 statt. Die Beklagte hatte dem Kläger immer wieder vorgeworfen, daß er Kontakt zu den Leuten der Rauschgiftund Terrorszene habe und daß er ihr auch etwas ins Essen getan und sie mit Medikamenten vergiftet habe. Hiebei äußerte sie immer wieder, der Kläger gehöre aufgehängt, eingesperrt oder erschossen und bezeichnete ihn mehrfach als Sau, Hund, Mörder udgl. Auch bei den Nachbarn schimpfte sie immer wieder über ihn und ging auch tätlich gegen ihn vor. So versetzte sie ihm am 21. September 1986 einen Faustschlag gegen die Schläfe, wodurch er eine Schwellung erlitt. Unmittelbar hierauf brachte der Kläger die vorliegende Scheidungsklage ein. Bis April 1986 konnte die Beklagte vom Konto des Klägers, für welches sie zeichnungsberechtigt war, Abhebungen für die Wirtschaftsführung und Bekleidung tätigen. Nachdem die monatlichen Abhebungen bis auf S 7.000 angewachsen waren, entzog ihr der Kläger die Zeichnungsbefugnis, so daß sie im Geschäft aufschreiben lassen mußte. Dennoch verringerten sich die monatlichen Ausgaben nicht, obschon der Kläger Fleischeinkauf und Waschmitteleinkauf zusätzlich bestritt. Für Kleidung stellte er der Beklagten kein Geld zur Verfügung, weil er davon ausging, daß sie hiefür die Pachteinnahmen aus dem in ihrem Eigentum stehenden Bauernhof verwenden würde. Beim phasenweisen Auftreten der Krankheit mit offensichtlichem Jahreszeitenrhythmus litt die Beklagte an Antriebslosigkeit, Schlafstörung und depressiver Verstimmung. Sie vernachlässigte dann den Haushalt und kochte dem Kläger weder das Frühstück noch nach seiner Heimkehr von der Arbeit warmes Essen, obwohl er noch die Bewirtschaftung des Hofes vorzunehmen hatte. Er mußte daher Mahlzeiten im Gasthaus einnehmen und ging wöchentlich zwei- bis dreimal nach Verrichtung der Arbeit am Bergbauernhof noch in das Gasthaus. Daß er spät und alkoholisiert nach Hause gekommen sei und dann Streit vom Zaun gebrochen habe, ist nicht erwiesen. Wohl haben dies Zeugen bekundet. Eine Tochter der Streitteile, die sich offenbar auf die Seite der Mutter schlägt, äußerte auch, daß der Vater, wenn er alkoholisiert war, sehr streitsüchtig gegenüber der Beklagten gewesen sei. Tätlichkeiten des Klägers gegenüber der Beklagten sind nicht erwiesen, doch ist es zwischen den Streitteilen im Zuge von Auseinandersetzungen zu Handgreiflichkeiten gekommen. Nach Schluß der Verhandlung warf die Beklagte dem Kläger vor, daß er vor dem Kellerfenster des Hauses Holzbretter gestapelt habe, damit man nicht in den Keller sehen und dort die Treffen mit den Terroristen beobachten könne. Auch der Tochter Marianne warf sie vor, daß sie Drogen nehme. Nicht erwiesen ist, daß sich der Kläger nach der Erkrankung der Beklagten überhaupt nicht mehr um sie gekümmert habe. Sie selbst mußte einräumen, daß er es war, der sie der ärztlichen Behandlung zugeführt und sie auch immer wieder ersucht hatte, die verordneten Medikamente zu nehmen. Die Vernachlässigung des Haushaltes durch die Beklagte, ihre Diffamierung des Klägers im Dorf, ihre Streitsüchtigkeit, ihre Beschimpfungen und Handgreiflichkeiten gegenüber dem Kläger sowie auch die übermäßigen Geldausgaben sind nach dem eingeholten Sachverständigengutachten auf eine akute Psychose zurückzuführen und als Symptom bzw. Folge der Erkrankung zu sehen.

In seiner rechtlichen Beurteilung erklärte das Erstgericht, der Beklagten fielen wegen der Vernachlässigung des ehelichen Haushaltes, der Diffamierungen des Klägers, ihrer Streitsüchtigkeit, der von ihr gesetzten Beschimpfungen und Mißhandlungen sowie wegen ihrer Unwirtschaftlichkeit schwere Eheverfehlungen zur Last, die sich jedoch nach dem Inhalt des Sachverständigengutachtens aus der paranoid-ängstlichen Einengung der Beklagten erklären ließen und als Folge ihrer Erkrankung zu sehen seien. Die Beklagte sei daher für ihr auf einer geistigen Störung beruhendes Verhalten nicht verantwortlich. Dem Kläger fielen keine schweren Eheverfehlungen zur Last. Bei Beurteilung, ob im Sinne der Härteklausel des § 54 EheG dem Scheidungsbegehren die sittliche Rechtfertigung fehle, sei zu berücksichtigen, daß die Beklagte die Scheidung auch selbst begehre, die Geschlechtsgemeinschaft der Streitteile schon seit 1982/83 aufgelöst sei und daß die Beklagte ohnehin nicht mehr beim Kläger wohne. Diesem könne der Weiterbestand der Ehe nicht mehr zugemutet werden. Die beiden Scheidungsbegehren wegen Verschuldens seien demnach abzuweisen, dem Eventualbegehren des Klägers auf Scheidung gemäß § 50 EheG dagegen stattzugeben und auszusprechen, daß den Kläger hieran kein Mitverschulden treffe.

Das lediglich von der Beklagten und Widerklägerin angerufene Berufungsgericht gab dem erstgerichtlichen Urteilsspruch eine klarere Fassung, der Berufung der Beklagten aber nicht Folge. Es hielt weder die Rüge der unrichtigen Tatsachenfeststellung und unrichtigen Beweiswürdigung noch die Rechtsrüge für gerechtfertigt. Deren Ausführung, die Beklagte sei bei klarem Verstand und in der Lage, ihre persönlichen Angelegenheiten selbst und ohne fremde Hilfe zu erledigen, sei zunächst zu entgegnen, daß sie in der Widerklage selbst geltend gemacht habe, an einer langwierigen psychischen Krankheit zu leiden, die zu einer Tablettenabhängigkeit und zu einer tiefgreifenden unverschuldeten Bewußtseinsstörung geführt habe, so daß sie sogar stationär behandelt habe werden müssen. Sie gestehe also das Vorliegen einer psychischen Erkrankung selbst zu. Ausgehend von den erstgerichtlichen Feststellungen könne das Vorliegen einer solchen jahrelangen Erkrankung, die sich in Schüben äußere, nicht bezweifelt werden. Die Behauptung der Berufungswerberin, die dabei bestehende Ausnahmesituation sei ausschließlich auf das Verhalten des Klägers zurückzuführen, sei nach den Feststellungen haltlos. Das Erstgericht habe die festgestellten, objektiv als solche anzusehenden Eheverfehlungen der Beklagten nicht als schuldhaft zugerechnet, weil diese eben auf die Erkrankung der Beklagten zurückzuführen seien. Den dazu angestellten rechtlichen Erwägungen des Erstgerichtes sei nichts hinzuzufügen. Es sei aber auch dessen Ansicht zu billigen, daß den Kläger an der Zerrüttung der Ehe kein Verschulden treffe.

Gegen die berufungsgerichtliche Entscheidung erhebt die Beklagte eine auf die Anfechtungsgründe des § 503 Abs. 1 Zif. 2 und 4 aF ZPO gestützte Revision mit dem Antrage auf Abänderung im Sinne der Scheidung der Ehe der Streitteile aus dem Alleinverschulden des Widerbeklagten. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Der Kläger und Widerbeklagte hat keine Revisionsbeantwortung erstattet.

In der Mängelrüge bringt die Revisionswerberin vor, das vom Erstgericht eingeholte psychiatrische Sachverständigengutachten sei auf Grund des Inhaltes des die Beklagte und Widerklägerin betreffenden Sachwalterschaftsaktes sowie des Scheidungsaktes ohne unmittelbare Untersuchung und Begutachtung erstellt worden und daher zur Feststellung einer geistigen Störung im Sinne des § 50 EheG nicht hinreichend. Darüber hinaus seien die Feststellungen rechtlich nicht richtig gewürdigt, insbesondere das das Verhalten der Streitteile begründende Verhalten keiner genügenden Beweiswürdigung unterzogen worden.

Rechtliche Beurteilung

Der Anfechtungsgrund des § 503 Abs. 1 Zif. 2 aF ZPO ist nicht gegeben, weil ein angeblicher erstgerichtlicher Verfahrensmangel, der in der Berufung nicht gerügt wurde, in dritter Instanz nicht mehr geltend gemacht werden kann, zumal im Ehescheidungsverfahren der Untersuchungsgrundsatz nicht gilt (vgl. § 460 Zif. 4 ZPO). Ein formeller Mangel des eingeholten Sachverständigengutachtens liegt schon deswegen nicht vor, weil die Beklagte und Widerklägerin der Ladung der Sachverständigen nicht Folge leistete (ON 28, AS 125), so daß ihre Befragung durch die Sachverständige in der mündlichen Verhandlung erfolgte und in dieser das schriftliche Sachverständigengutachten mündlich ergänzt wurde (ON 34, AS 162 f). Der Angriff der Revisionswerberin gegen die berufungsgerichtliche Beweiswürdigung ist zufolge der im § 503 ZPO taxativ aufgezählten Revisionsgründe unzulässig. Schließlich hat die Erörterung der Frage der richtigen rechtlichen Würdigung der Tatsachenfeststellungen durch das Berufungsgericht im Rahmen der rechtlichen Beurteilung der Sache zu erfolgen.

In der Rechtsrüge wird ausgeführt, die Beklagte und Widerklägerin sei bei klarem Verstand und in der Lage, ihre Angelegenheiten ohne fremde Hilfe zu erledigen, wie dies auch im Sachwalterschaftsverfahren festgestellt worden sei. Somit könne aber nicht davon ausgegangen werden, daß die freie Willensbildung bei der Beklagten in einer solchen erheblichen Weise eingeschränkt sei, wie dies § 50 EheG voraussetze.

Das Vorbringen, im Sachwalterschaftsverfahren sei festgestellt worden, daß die Rechtsmittelwerberin bei klarem Verstand sei und ihre Angelegenheiten selbst erledigen könne, übergeht die für den Obersten Gerichtshof bindenden Tatsachenfeststellungen dieses Scheidungsverfahrens, wonach die von ihr gesetzten Verhaltensweisen auf eine akute Psychose zurückzuführen sind und eine Folge dieser Erkrankung darstellen. Die festgestellten, von den Vorinstanzen zu Recht als gravierend qualifizierten Verhaltensweisen der Beklagten sind ihr daher zwar nicht als solche im Sinne des § 49 EheG zurechenbar. Sie beruhen jedoch auf einer krankhaften Beeinträchtigung ihrer Willensbildung und insoweit daher auf einer geistigen Störung im Sinne des § 50 EheG. Eine solche liegt nach der ständigen Rechtsprechung nicht nur bei Geisteskrankheiten minderen Grades, sondern auch bei Psychoneurosen, Psychopathien, Hysterie, Eifersuchtswahn, die Willensbildung beeinträchtigender Trunksucht und sonstigen krankhaften, abnormalen Handlungsweisen vor (SZ 23/313; 4 Ob 528/87; 7 Ob 518/88 uva). Die Wertung, daß eine Verhaltensweise einer geistigen Störung entspringt, wird selbst durch eine strafgerichtliche Verurteilung wegen dieser Verhaltensweise und somit angenommener strafrechtlicher Zurechnungsfähigkeit nicht ausgeschlossen (1 Ob 555/85). Die Beurteilung der festgestellten ehezerrüttenden Verhaltensweisen der Beklagten und Widerklägerin als Scheidungsgrund nach § 50 EheG durch die Vorinstanzen begegnet demnach trotz ihrem Hinweis auf Ergebnisse des Sachwalterschaftsverfahrens keinen Bedenken. Soweit in der Revision das Verschulden des Klägers an der Zerrüttung der Ehe behauptet wird, geht die Darstellung nicht von den Feststellungen der Vorinstanzen aus, so daß das Rechtsmittel insoweit nicht gesetzmäßig erscheint.

Der nicht gerechtfertigten Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Anmerkung

E20403

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0080OB00508.9.0322.000

Dokumentnummer

JJT_19900322_OGH0002_0080OB00508_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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