TE OGH 1990/3/26 8Nd511/89

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Veröffentlicht am 26.03.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch und Dr. Huber als weitere Richter in der beim Bezirksgericht Villach zur AZ SW 30/85 anhängigen und Heinz Odo G***, geboren am 2. November 1940, betreffenden Sachwalterschaftssache, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Übertragung der Sachwalterschaftssache an das Bezirksgericht Donaustadt wird genehmigt.

Text

Begründung:

Mit rechtskräftigem Beschluß vom 26. Juni 1989 (ON 63) übertrug das Bezirksgericht Villach die gegenständliche Sachwalterschaftssache an das Bezirksgericht Donaustadt. Das Zentrum der beruflichen Tätigkeit des Betroffenen befinde sich vor allem in Wien; dort habe er einen ordentlichen Wohnsitz. Er sei im Sprengel des Bezirksgerichtes Villach polizeilich nicht gemeldet und habe dort keinen gewöhnlichen Aufenthalt.

Das Bezirksgericht Donaustadt lehnte die Übernahme der Sachwalterschaftssache mit der Begründung ab, daß vorerst der bisherige, bereits enthobene Sachwalter Rechnung zu legen habe, über diese zu entscheiden sei und sodann ein neuer Sachwalter bestellt werden müsse. Es erscheine auch fraglich, ob der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Betroffenen tatsächlich in Wien liege, zumal der Betroffene am 17. April 1989 behauptet habe, in Villach gemeldet zu sein.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 111 Abs. 1 JN kann das zuständige Gericht im Interesse des Betroffenen seine Zuständigkeit ganz oder teilweise einem anderen Gericht übertragen. Diese Übertragung wird gemäß Abs. 2 leg. cit. wirksam, wenn das andere Gericht die Zuständigkeit übernimmt. Im Falle der Weigerung bedarf die Übertragung zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des den beiden Gerichten zunächst übergeordneten gemeinsamen höheren Gerichtes. Der Umstand, daß das die Übernahme der Zuständigkeit verweigernde Gericht keinen diesbezüglichen formellen Beschluß faßte, steht nach der neueren Rechtsprechung der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes nicht entgegen (RZ 1980/49; 6 Nd 510/81 ua).

Die Übertragung der Zuständigkeit durch das Bezirksgericht Villach an das Bezirksgericht Donaustadt erscheint gerechtfertigt und ist daher zu genehmigen.

Der Betroffene hat am 2. Dezember 1986 (ON 25) angegeben, daß er seine Wohnung in der Rennsteinergasse 36 in Villach auf Grund eines gerichtlichen Urteils räumen müsse und gegen diese Entscheidung keine Berufung ergreifen werde; er werde sich demnächst in Villach abmelden und seinen Wohnsitz nach Italien verlegen. Nach den Mitteilungen des bestellten Sachwalters (ON 59 und 60) habe sich der Betroffene nach Verlegung seines Wohnsitzes nach Südtirol lediglich deswegen in Villach nicht abgemeldet, weil er seine vermeintlichen "Rechte auf die Rennsteinergasse" nicht aufgeben wolle; er sei aber kaum in Villach anwesend, habe praktisch keinen Kontakt zum Sachwalter gehabt und diesem nunmehr mitgeteilt, daß er seinen Wohnsitz am Sitze der Filiale der Odo G*** GesmbH in 1020 Wien, Blumauergasse 4/1/4, begründete.

Laut Auskunft der Bundespolizeidirektion Wien, Zentralmeldeamt, vom 8. Juni 1989 (ON 61) ist der Betroffene seit 8. Mai 1989 an der vorgenannten Adresse in Wien gemeldet. Anhaltspunkte dafür, daß er seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 109 Abs. 1 JN dennoch im Sprengel des Bezirksgerichtes Villach habe, sind dem Akt nicht zu entnehmen. Eine vom Betroffenen seinerzeit behauptete polizeiliche Meldung in Villach ist im Hinblick auf die nun von ihm dem Sachwalter bekanntgegebene Wohnsitzverlegung nach Wien ohne Bedeutung.

Die vom bisherigen - rechtsirrig vorzeitig

enthobenen - Sachwalter noch vorzunehmende Rechnungslegung steht der Übertragung der Zuständigkeit nicht entgegen (Fasching I, 535; 1 Nd 57/75; 6 Nd 515/85 uva.). Die Bestellung eines neuen Sachwalters hat zweckmäßigerweise durch das Bezirksgericht Donaustadt zu erfolgen.

Anmerkung

E20107

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0080ND00511.89.0326.000

Dokumentnummer

JJT_19900326_OGH0002_0080ND00511_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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