TE OGH 1990/3/27 10ObS39/90

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Veröffentlicht am 27.03.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Angst als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Felix Joklik (AG) und Gerald Kopecky (AN) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Gert S***, Angestellter, 8010 Graz, Billrothgasse 27, vertreten durch Dr. Josef List, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei A*** U***, 1120 Wien, Adalbert-Stifter-Straße 65-57, diese vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Versehrtenrente, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 6. November 1989, GZ 8 Rs 98/89-19, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 13. Feber 1989, GZ 32 Cgs 271/88-15, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens ist nicht dem Gesatz gemäß ausgeführt, weil hiezu Feststellungsmängel behauptet werden, die auf eine unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache zurückzuführen wären. Die entsprechenden Ausführungen gehören daher zur Rechtsrüge (EFSlg 34.501; JBl 1982, 311 ua) und werden deshalb mit dieser behandelt.

Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist richtig (§ 48 ASGG). Hinzuweisen ist noch auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 7. November 1989, 10 Ob S 288/89 (= SSV-NF 3/132 - in Druck), in der ua ausgeführt wurde:

"Wie sich aus der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes schon ergibt (SSV-NF 1/12, 2/55), ist grundsätzlich nur der direkte Weg zwischen den angeführten Orten (di die Arbeits- oder Ausbildungsstätte und der ständige Aufenthaltsort oder die Unterkunft) geschützt. Dies wird in der Regel die streckenmäßig oder zeitlich kürzeste Verbindung sein, wobei der Versicherte zwischen im wesentlichen gleichwertigen Verbindungen frei wählen kann. Auf einem längeren Weg besteht nur dann Versicherungsschutz, wenn der an sich kürzeste Weg unter Bedachtnahme auf das benützte private oder öffentliche Verkehrsmittel entweder überhaupt nicht (zB wegen einer Verkehrssperre) oder nur unter - vor allem für die Verkehrssicherheit - wesentlich ungünstigeren Bedingungen (zB Witterungs-, Straßen- oder Verkehrsverhältnissen) benützt werden oder der Versicherte solche für die tatsächlich gewählte Strecke sprechende Bedingungen wenigstens annehmen konnte. Daher ist ein allein oder überwiegend in privatwirtschafltichem Interesse gewählter Umweg nicht versichert."

Hier kann keine Rede davon sein, daß der vom Kläger gewählte Weg dem direkten Weg zu seiner Arbeitsstätte gleichwertig war. Vielmehr fuhr der Kläger in Richtung einer südlich von Leibnitz gelegenen Autobahnanschlußstelle, obgleich sich seine Arbeitsstätte nördlich von dieser Stadt befindet und auch in dieser Richtung eine Autobahnanschlußstelle liegt. Umstände der angeführten Art, die die Wahl eines längeren Weges hätten rechtfertigen können, sind nicht hervorgekommen. Bei den Revisionsausführungen, daß der vom Kläger gewählte Weg deshalb geschützt war, weil er sich zu seinem ständigen Aufenthaltsort begeben wollte, geht er nicht von den vom Erstgericht - im übrigen in Übereinstimmung mit seiner Aussage als Partei - getroffenen Feststellung aus, daß er zu seiner Arbeitsstätte fahren wollte. Da der Kläger weder die direkte noch eine ihr gleichwertige Verbindung zu seiner Arbeitsstätte wählte und die Wahl eines um 10 km längeren Weges nicht aus besonderen Gründen gerechtfertigt war, liegt ein Arbeitsunfall nicht vor. Unter diesen Umständen ist es ohne Bedeutung, daß von den Vorinstanzen nicht festgestellt wurde, daß der Kläger den Umweg allein oder überwiegend im privatwirtschaftlichen Interesse wählte.

Der Auspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

Anmerkung

E20457

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:010OBS00039.9.0327.000

Dokumentnummer

JJT_19900327_OGH0002_010OBS00039_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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