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27/04 Sonstige Rechtspflege;Norm
GEG §9 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Höfinger und Dr. Köller als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des H, vertreten durch Dr. Johannes Reich-Rohrwig, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Ebendorferstraße 3, gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 24. März 2005, Zl. Jv 10253/05, betreffend Ratenzahlung von Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Am 6. Mai 2003 brachte der Beschwerdeführer beim Arbeits- und Sozialgericht Wien eine Protokollarklage ein, in der er Ansprüche wegen ungerechtfertigter Entlassung in der Höhe von EUR 8.633,10 geltend machte. Die Verfahrenshilfe wurde ihm hinsichtlich dieses Verfahrens nicht bewilligt.
Mit Zahlungsauftrag vom 24. November 2004 wurde dem Beschwerdeführer für die genannte Klage eine Pauschalgebühr nach TP 1 GGG in der Höhe von EUR 551,-- samt einer Einhebungsgebühr von EUR 7,-- zur Zahlung vorgeschrieben. Gegen den auf Grund eines Berichtigungsantrages des Beschwerdeführers erlassenen Bescheid des Präsidenten des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 5. Jänner 2005 hat der Beschwerdeführer die zur Zl. 2005/16/0140 protokollierte Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben. Diese wurde mit Erkenntnis vom 30. Juni 2005 als unbegründet abgewiesen.
In dem eben genannten Berichtigungsantrag hat der Beschwerdeführer unter anderem "angesichts meiner Arbeitslosigkeit und der Tatsache, dass ich Einkünfte unter dem Existenzminimum beziehe," die Entrichtung der Pauschalgebühr in Teilbeträgen beantragt.
Zu diesem Antrag hat die belangte Behörde mit Schreiben vom 28. Jänner 2005 den Beschwerdeführer aufgefordert, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse konkret darzulegen und hat wörtlich ausgeführt:
"Zur Voraussetzung der Sicherheitsleistung beziehungsweise der nicht gefährdeten Einbringlichkeit wird ihnen aufgetragen, binnen 14 Tagen ab Erhalt dieses Schreibens entweder eine ausreichende Sicherheitsleistung (zum Beispiel eine Bankgarantie oder die Verfügungsmöglichkeit über ein Sparguthaben) anzubieten oder ein genaues und durch ausreichende Bescheinigungsmittel untermauertes Vorbringen darüber zu erstatten, aus welchen Gründen in Ihrem besonderen Fall durch die Gewährung einer Ratenzahlung (Stundung) die Einbringlichkeit der Gebührenforderung (Kostenforderung) nicht gefährdet wäre."
Am 21. Februar 2005 überbrachte der Beschwerdeführer der belangten Behörde ein von ihm teilweise ausgefülltes Formular zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde dem Ratenzahlungsantrag des Beschwerdeführers nicht Folge gegeben. In der Begründung wurde der Gang des Gerichts- und des Verwaltungsverfahrens wiedergegeben und nach Darstellung der Rechtslage ausgeführt, dass der Beschwerdeführer trotz Aufforderung zur Frage der Gefährdung der Einbringlichkeit und zur Frage der Sicherheitsleistung kein Vorbringen erstattet habe. Der Beschwerdeführer hätte jedoch diese Voraussetzungen für die Gewährung einer Stundung initiativ darzulegen gehabt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Er sei in seinem Recht auf Stundung und Ratenzahlung des vorgeschriebenen Gebührenbetrages verletzt worden.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 9 Abs. 1 GEG kann auf Antrag die vorgeschriebene Zahlungsfrist verlängert oder die Entrichtung in Teilbeträgen gestattet werden (Stundung), wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und entweder die Einbringlichkeit durch die Stundung nicht gefährdet oder Sicherheit geleistet wird.
Behauptet der Beschwerdeführer in der Beschwerde, die Vorschreibung der Pauschalgebühren sei gesetzwidrig gewesen, ist er auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichthofes zu verweisen, wonach im Verfahren gemäß § 9 GEG kein Raum dafür ist, Versäumnisse, die im Vorschreibungsverfahren unterlaufen sind, nachzuholen und nochmals die Frage der Richtigkeit der Gebührenbemessung aufzurollen (vgl. zuletzt das Erkenntnis vom 28. April 2005, Zl. 2005/16/0025).
Macht der Beschwerdeführer Unzuständigkeit der belangten Behörde geltend, weil der angefochtene Bescheid nicht vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien erlassen worden sei, ist er auf die im Gesetz vorgesehene Möglichkeit der Übertragung der Entscheidungsbefugnis des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien an den Leiter der Einbringungsstelle (vgl. § 9 Abs. 4 GEG) sowie auf das vom Beschwerdeführer selbst in der Beschwerde zitierte hg. Erkenntnis vom 15. März 2001, Zl. 99/16/0136, und auf die Darstellung in der Gegenschrift der belangten Behörde zu verweisen, wonach der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien in der hier maßgeblichen Geschäftseinteilung in Justizverwaltungssachen dem Leiter der Einbringungsstelle unter anderem "Alle Entscheidungen in Gebühren und Kostensachen einschließlich der sich darauf beziehenden Exekutionssachen über Stundung, Ratenbewilligung und Nachlass sowie Löschung" zur Erledigung ermächtigte, wobei der Leiter der Einbringungsstelle bei Stundung und Ratenbewilligung nur über EUR 5.000,-- "Für den Präsidenten" zu zeichnen hat. Vor diesem Hintergrund kann von einer Unzuständigkeit der belangten Behörde keine Rede sein.
In der Sache rügt der Beschwerdeführer, die belangte Behörde habe es unterlassen, ihn darauf hinzuweisen, entsprechende Angaben zu seinem Antrag zu machen. Die belangte Behörde habe die ihr obliegende Manuduktionspflicht verletzt.
Dieses Vorbringen ist unbegründet, weil der Beschwerdeführer sowohl zur Angabe seiner Vermögens- und Einkommensverhältnisse als auch - wie dem oben wörtliche wiedergegebenen Auftrag zu entnehmen ist - zu einem Vorbringen zur Gefährdung der Einbringlichkeit und zur Sicherheitsleistung aufgefordert worden ist.
Soweit der Beschwerdeführer als Verfahrensmangel rügt, die belangte Behörde hätte sich in Kenntnis anderer den Beschwerdeführer betreffenden Verfahren mit deren Ergebnissen auseinandersetzen müssen und nicht nur die Ergebnisse des vorliegenden Verwaltungsverfahrens heranziehen dürfen, ist ihm zu entgegnen, dass es sich beim Stundungsverfahren um ein antragsgebundenes Verfahren handelt, bei dem die Behörde im Rahmen ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht nur die vom Antragsteller geltend gemachten Gründe zu prüfen hat (vgl. das Erkenntnis vom 30. Juni 2005, Zl. 2004/16/0276). Zudem kann dem Beschwerdevorbringen die Relevanz des behaupteten Verfahrensfehlers nicht entnommen werden.
Zu der vom Beschwerdeführer - allerdings nicht näher konkretisiert - aufgestellten Behauptung der inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ist auf die Rechtsprechung zu verweisen, wonach im Verfahren gemäß § 9 GEG es Sache des Antragstellers ist, einwandfrei und unter Ausschluss jeglicher Zweifel das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die Stundung gestützt werden kann; dem Ratenzahlungswerber obliegt es, auch das negative Merkmal des Fehlens der Gefährdung der Einbringlichkeit initiativ darzutun (vgl. die bei Tschuggel/Pötscher, Gerichtsgebühren7, E 31 f zu § 9 GEG zitierte Rechtsprechung).
Die belangte Behörde hat demnach ihre Entscheidung zu Recht tragend auf den Umstand gestützt, dass der Beschwerdeführer zu der zuletzt genannten Voraussetzung keinerlei Vorbringen erstattet hat.
Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.
Die Entscheidung über den Kostenersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 23. November 2005
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005160197.X00Im RIS seit
25.12.2005Zuletzt aktualisiert am
15.12.2010