TE OGH 1990/3/28 3Ob538/90

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.03.1990
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Klinger, Dr. Angst und Dr. Schalich als weitere Richter in der Außerstreitsache der Antragsteller Evelyn S***-W***, im Haushalt tätig, Stammgasse 15, 1030 Wien, und Dr. Helmut S***-W***, Primararzt, Mittelweg 1, 3910 Zwettl, beide vertreten durch Dr. Walter Schuppich ua, Rechtsanwälte in Wien, wegen Genehmigung einer Kaufvereinbarung, infolge Rekurses des Dr. Hans P***, Facharzt für Frauenheilkunde, Sternwartestraße 75, 1180 Wien, vertreten durch Dr. Hans Nemetz und Dr. Hans Christian Nemetz, Rechtsanwälte in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 19. Dezember 1989, GZ 43 R 851/89-5, womit sein Rekurs gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 29. September 1988, GZ 9 Nc 414/88-2, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Am 7. September 1988 wandten sich die Antragsteller mit dem Begehren um "pflegschaftsbehördliche" Genehmigung an das Erstgericht. Sie seien die Erben nach ihrem am 21. Juni 1963 geborenen und am 14. August 1984 verstorbenen Sohn Oliver und hätten als Gesamtrechtsnachfolger durch Einantwortung und Urkundenhinterlegung auch den Hälfteanteil des Sohnes an dem Badehaus auf fremden Grund in K*** erworben, den der damals Minderjährige am 5. Feber 1980 gekauft habe. Den Kaufvertrag habe die Erstantragstellerin, die den zweiten Hälfteanteil kaufte, auch als gesetzliche Vertreterin des Minderjährigen unterfertigt. Der Erwerber sei durch das Geschäft nicht belastet worden, weil der Kaufpreis von dritter Seite geschenkt und der laufende Aufwand von den Eltern getragen wurde. Er habe das Geschäft nach seiner Volljährigkeit genehmigt.

Schon im November 1985 hatte Dr. Hans P*** gegen die Antragsteller beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien eine Klage auf Übergabe des Holzhauses und Herausgabe der Einrichtungsgegenstände erhoben und behauptet, er habe den Überbau für sich selbst angeschafft und nur treuhändig der Erstantragstellerin und deren Sohn überlassen, er widerrufe eine Schenkung wegen groben Undanks und mache geltend, daß der Sohn nicht Eigentum erworben habe.

Das Erstgericht genehmigte antragsgemäß den Kaufvertrag. Das Rekursgericht wies den Rekurs des Dr. Hans P*** zurück. Nach erreichter Volljährigkeit und dem Tod des Sohnes habe das Pflegschaftsgericht zwar nicht mehr einzuschreiten gehabt, doch komme dem Dritten, in dessen Rechtssphäre die Genehmigung nicht eingreife, keine Rekurslegitimation zu.

Gegen diesen Beschluß wendet sich Dr. Hans P*** mit seinem noch nach den Bestimmungen der §§ 14 und 16 AußStrG idF vor der WGN 1989 (Art XLI Z 5) zu beurteilenden und jedenfalls zulässigen Rekurs, weil keine bestätigende Entscheidung vorliegt (EFSlg 58.304 uva).

Rechtliche Beurteilung

Das Rechtsmittel ist jedoch nicht berechtigt.

Gleich, ob man das über den Antrag der Eltern als Erben nach dem nach erreichter Volljährigkeit verstorbenen Sohn auf pflegeschaftsgerichtliche Genehmigung des während seiner Minderjährigkeit geschlossenen Vertrages abgeführte Verfahren der Pflegschaftsgerichtsbarkeit, der Abhandlungsgerichtsbarkeit oder einer sonst im Außerstreitverfahren zu behandelnden Sache zuordnet, kommt dem Rekurswerber Parteistellung nicht zu. Nach ständiger Rechtsprechung ist im Verfahren zur gerichtlichen Genehmigung der andere Vertragsteil nicht Beteiligter; er kann auf die Genehmigung oder deren Versagung keinen Einfluß nehmen, so sehr die wirtschaftlichen Auswirkungen für ihn bedeutsam sein mögen (SZ 2/5; SZ 5/306; EFSlg 44.440; EFSlg 58.192 uva). Der Rekurswerber ist nicht einmal an dem Vertrag beteiligt, um dessen Genehmigung es geht, sondern er macht im Prozeß gegen die Antragsteller nur geltend, daß der Kaufgegenstand in Wahrheit ihm zustehe. Für die Versagung der Beteiligtenstellung des anderen Vertragsteils im Verfahren über die gerichtliche Genehmigung ist nicht dessen Bindung an den Vertrag maßgebend, denn ihm steht auch kein Rekurs zu, wenn die Genehmigung verweigert wird. Entscheidend ist, daß Dritte nicht Parteistellung haben, also auch nicht der Rechtsmittelwerber. Auf seine rechtlich geschützten Interessen hat die gerichtliche Genehmigung eines Vertrages keinen Einfluß. Er hat deshalb weder einen Anspruch darauf, daß eine nach § 154 Abs 3 ABGB allenfalls erforderliche Genehmigung des Gerichtes unterbleibe, noch darauf, daß das Gericht eine nach erreichter Volljährigkeit und dem später eingetretenen Tod fehlende Kompetenz wahrnehme (vgl EFSlg 51.238), weil es nur mehr Sache des Volljährigen (oder seiner Erben) war, den allenfalls vorhanden gewesenen Zustand schwebender Unwirksamkeit zu beenden.

Es liegt daher kein Rechtsirrtum vor, wenn das Rekursgericht dem Dritten keine Beteiligtenstellung zubilligte und daher seinen Rekurs als unzulässig ansah.

Die Geltendmachung von Kostenersatzansprüchen ist in diesem Verfahren nicht vorgesehen.

Anmerkung

E20261

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0030OB00538.9.0328.000

Dokumentnummer

JJT_19900328_OGH0002_0030OB00538_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten