TE OGH 1990/3/28 3Ob1005/90

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Veröffentlicht am 28.03.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrasch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Klinger, Dr. Angst und Dr. Schalich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Trend Immobilien R*** KG, Innsbruck, Maria Theresienstraße 34, vertreten durch Dr. Karl Eppacher, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagten Parteien Helmut T***, Kaufmann in Mutters, Burgstall 2, u.a., alle vertreten durch Dr. Eckart Söllner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Unzulässigkeit einer Räumungsexekution, infolge ao. Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 12. Dezember 1989, GZ 3 a R 566/89-12, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zur weiteren Behandlung der Revision als ordentliche Revision zurückgestellt.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Streitwert der Berufungsentscheidung vom 12.12.1989 übersteigt 300.000 S (§ 502 Abs. 4 Z 2 ZPO).

Wird behauptet, daß ein Bestandvertrag, dessen Bestehen festgestellt werden soll, auf unbestimmte Zeit abgeschlossen worden sei, so ist die Bewertungsregel des § 58 Abs. 2 JN durch die analoge Anwendung des § 58 Abs. 1 JN zu ergänzen. Danach ist eine Klage, die auf die Feststellung eines auf unbestimmte Zeit geschlossenen Bestandvertrages anstrebt, mit dem Zehnfachen der Jahresleistung zu bewerten (RZ 1977/134, S. 262). Da somit eine zwingende gesetzliche Bewertung für derartige Klagen besteht, stand dem Berufungsgericht keine Bewertung unter S 60.000 zu. Der Oberste Gerichtshof ist an die vom Berufungsgericht unzulässig vorgenommene Bewertung nicht gebunden (SZ 57/42 ua, zuletzt 6 Ob 4/89). Unbestitten blieb, daß der monatliche Bruttomietzins S 6.450 beträgt. Da sohin sich ein über S 300.000 liegender Streitwert ergibt, muß auch kein Zulassungsausspruch nachgeholt werden.

Anmerkung

E20279

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0030OB01005.9.0328.000

Dokumentnummer

JJT_19900328_OGH0002_0030OB01005_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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