Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel, Dr. Melber, Dr. Kropfitsch und Dr. Jelinek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Josef A***, Gastwirt, 5771 Leogang, Rein 6, vertreten durch DDr. Manfred König, Rechtsanwalt in Saalfelden, wider die beklagten Parteien
1. Mag. Arch. Manfred P***, Architekt, 5020 Salzburg, Nonntaler-Hauptstraße 20, 2. Mag. Arch. Gerhard Z***, Architekt, 5020 Salzburg, Heinrich-Klienerstraße 1, beide vertreten durch Dr. Karl Margreiter, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen S 553.276 sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 4. Juli 1989, GZ 2 R 25/89-41, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 2. Juli 1987, GZ 13 Cg 262/84-21, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 19.227,78 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 3.204,63 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Kläger ließ im Jahr 1974 als Zubau zu seinem Hotel "K***" in Leogang ein Hallenbad errichten. Am 22. September 1983 stellte man fest, daß die hölzerne Dachkonstruktion des Hallenbades mangels Anbringung einer sogenannten Dampfsperre vermorscht und mit Wasser vollgesogen war. Dies machte die sofortige Sperre des Hallenbades und die Erneuerung der Dachkonstruktion notwendig.
Seinen diesbezüglichen, mit S 553.276 bezifferten Sanierungsaufwand und Verdienstentgang fordert der Kläger von den Beklagten ersetzt. Diese seien nämlich für die Schäden verantwortlich, da sie in seinem Auftrag die Planung des Hallenbades vorgenommen und auch die Bauleitung und Bauaufsicht innegehabt hätten.
Die Beklagten lehnen jede Haftung ab, weil sich der Kläger, der die Herstellung des Hallenbaddaches in Eigenregie übernommen habe und dem für diesen Bauabschnitt auch die Oberleitung zugekommen sei, nicht an ihre fachlich einwandfreien Pläne gehalten, sondern eine andere Bauausführung gewählt habe.
Beide Unterinstanzen wiesen das Klagebegehren ab.
Der Sachverhalt ist diesen Entscheidungen sowie - zusammengefaßt - dem Aufhebungsbeschluß des Obersten Gerichtshofes vom 20. Dezember 1988, 2 Ob 560/88, S 4 bis 7 zu entnehmen. Gegenstand des fortgesetzten Berufungsverfahrens war nur mehr die Erledigung der Rechtsrüge des Klägers. Das Berufungsgericht meinte, die Beklagten hätten ihrer Warnpflicht entsprochen. Der Erstbeklagte habe den Kläger mehrfach darauf hingewiesen, daß mit der von diesem aus Ersparnisgründen in Aussicht genommenen Dachkonstruktion der gewünschte Effekt nicht erzielt werden könne und daß die Beklagten bei einem Abgehen von ihren Plänen für die ordnungsgemäße Durchführung und das Funktionieren der Dachkonstruktion keine Verantwortung übernehmen könnten. Damit habe der Erstbeklagte den Kläger ausreichend darauf hingewiesen, daß bei der von diesem gewünschten billigeren Ausführungsvariante die Gefahr des Mißlingen des Werkes bestehe. Auch als der Erstbeklagte nach Urlaubsrückkehr sah, daß der Kläger zwischenzeitig das Werk unter Außerachtlassung seiner, des Erstbeklagten, Warnungen habe ausführen lassen, habe er diesen nochmals darauf hingewiesen, "daß es da zu Schwierigkeiten kommen werde".
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache. Er beantragt, das angefochtene Urteil im klagsstattgebenden Sinn abzuändern; hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag.
Die Beklagten beantragen, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht berechtigt.
Auszugehen ist davon, daß die Beklagten nur mit der Planung und Bauaufsicht, nicht aber mit der Ausführung, dh. mit der Herstellung des Hallendaches beauftragt waren. Den Vorwurf, daß ihnen bei der Planung ein Fehler unterlaufen sei, hielt der Kläger zu Recht schon in der Berufung nicht mehr aufrecht. Da die Beklagten mit der Werkherstellung selbst nicht beauftragt waren, könnte ihnen nur zum Vorwurf gemacht werden, daß sie im Rahmen der Bauaufsicht den Kläger nicht ausreichend davor gewarnt hätten, von den von ihnen erstellten Plänen abzugehen und eine von diesem selbstersonnene billigere Variante auszuführen (§ 1168 a 2. Satz ABGB).
Zu Recht sind die Unterinstanzen davon ausgegangen, daß es zu den Aufgaben eines fachkundigen und sachverständigen Bauüberwachers gehört, den Bauherrn auf allfällige Unzukömmlichkeiten, etwa bei der Wahl der Baumaterialien oder der Art der Ausführung, hinzuweisen. Zu Recht haben die Unterinstanzen aber auch erkannt, daß der Erstbeklagte den Kläger hinreichend deutlich gewarnt hat. Auch wenn der Erstbeklagte nicht ausdrücklich das Wort "mißlingen" gebraucht hat, muß jeder verständige Vertragspartner, auch wenn er ein - wie der Kläger wohl zu Unrecht von sich selbst behauptet - "vollkommener Laie" ist, aus den mehrfachen Hinweisen des Erstbeklagten, bei der vom Kläger gewünschten Art der Ausführung könne der gewünschte Effekt nicht erzielt werden und er könne keine Verantwortung für das Funktionieren der Dachkonstruktion übernehmen, den zwingenden Schluß ziehen, daß bei der von ihm in Aussicht genommenen Konstruktion die Gefahr besteht, daß das Dach gravierende Mängel (z.B. Undichtheit) aufweist. Liegen solche vor, ist das Werk im Sinn des § 1168 a ABGB mißlungen, selbst wenn keine Einsturzgefahr besteht (vgl. Krejci in Rummel, ABGB, Rz 22, 31 zu § 1168 a).
Soweit der Kläger in der Revision meint, nicht jeder Wunsch oder jede Anregung des Bestellers sei eine Anweisung, für deren nachteiligen Folgen er Gefahr trage, die Beklagten hätten die Befolgung der von ihm aufrechterhaltenen Weisung überhaupt verweigern müssen, sind diese Hinweise schon deswegen völlig verfehlt, weil die Beklagten nicht mit der Ausführung betraut waren und daher "keine Befolgung von Weisungen verweigern" konnten. Zu den Ausführungen des Klägers, daß die Warnpflicht aus einer Untersuchungs(prüfungs)- und Hinweispflicht besteht, ist zu bemerken, daß diese Frage nur dann eine Rolle spielen kann, wenn der Unternehmer nicht gewarnt hat; dann ist zu fragen, ob er hätte warnen müssen, weil er dann, wenn er den Stoff und die Anweisungen hinreichend geprüft hätte, die Untauglichkeit hätte erkennen müssen. Nur dann ist zu fragen, wie weit die Prüfungspflicht geht. Warnt aber der Unternehmer wie hier den Besteller sofort, weil er auch ohne aufwendige Prüfungen die Untauglichkeit der Weisung erkennt, kann der Untersuchung selbst keine Bedeutung mehr zukommen; sie hat ja nur den Zweck, die Untauglichkeit zu erkennen.
Der Erstbeklagte hat mehrmals eindringlich gewarnt und dem Kläger auch erklärt, wie wichtig eine planmäßige Ausführung der Streuschalung und Isolierung sei und daß die vom Kläger geplante kostensparende Ausführung der Isolierung direkt auf dem Pfetten nicht ausreiche. Wenn der Kläger nun vorgibt, er habe sich als "vollkomener Laie unwissend auf das Risiko eingelassen", weil ihm der Erstbeklagte nicht alle wichtigen Daten zur Abwägung dieses Risikos bekanntgegeben habe, ist ihm entgegenzuhalten, daß es seine Sache gewesen wäre, sich die technischen Risken im Detail erläutern zu lassen. Aber auch wenn er diese als "vollkommener Laie" nach Erläuterungen noch immer nicht verstanden hätte, wäre es ausschließlich sein Risiko gewesen, das Werk nach seinen Ideen ausführen zu lassen. Würde man die Warnpflicht so weit spannen, wie dies nun der Kläger verstanden wissen will, könnte man einen technisch völlig unbegabten Besteller überhaupt nie hinreichend deutlich warnen.
Es trifft wohl zu, daß die Beklagten grundsätzlich die Arbeiten der Professionisten in technischer Hinsicht zu überwachen hatten. Daß die Beklagten die Dacherrichtung selbst nicht überwachten, weil sie damals auf Urlaub waren, ist aber für den Schaden nicht kausal, weil der Schaden bei jener Konstruktion, auf die Kläger trotz deutlicher Warnung beharrt hatte und die er ausführen ließ, auch bei einer Überwachung durch die Beklagten eingetreten wäre, weil eben die Konstruktion an sich völlig ungeeignet war.
Es liegen daher auch die behaupteten Feststellungsmängel hinsichtlich Urlaubsvertretung und Isoliermaterial der Firma H*** nicht vor, sodaß das Berufungsurteil voll zu bestätigen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.
Anmerkung
E20582European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:0020OB00604.89.0328.000Dokumentnummer
JJT_19900328_OGH0002_0020OB00604_8900000_000