Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Klinger, Dr. Angst und Dr. Schalich als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Wilfried F***, Kaufmann, Bregenz, Michael-Gaismayrstraße 5, vertreten durch Dr. Reinhard Weber, Rechtsanwalt in Bregenz, wider die verpflichtete Partei Walburga H***-R***, Geschäftsfrau, Bregenz, Achgasse 20, vertreten durch Dr. Bertram Grass, Rechtsanwalt in Bregenz, wegen Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft, infolge Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch als Rekursgericht vom 29. Dezember 1989, GZ 1 c R 242/89-24, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Bregenz vom 20. November 1989, GZ 8 E 4/89-21, aufgehoben wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Rekursbeantwortung der betreibenden Partei wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht stellte in dem zwischen den Parteien anhängigen Exekutionsverfahren zur Versteigerung der gemeinschaftlichen Liegenschaft die Versteigerungsbedingungen fest.
Das Rekursgericht hob mit dem vor dem 1. Jänner 1990 ergangenen Beschluß infolge Rekurses der Verpflichteten den Beschluß des Erstgerichtes auf, trug dem Erstgericht eine neue Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf und sprach aus, daß der Wert des Beschwerdegegenstandes 300.000 S übersteigt und das Verfahren erst nach Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses fortzusetzen ist. Die Verpflichtete mache mit Recht geltend, daß das Wohnrecht aufgenommen werden müsse, das im Grundbuch für Anna P***-M*** (eine von den Parteien verschiedene Person) eingetragen sei. Die Aufnahme dieses Wohnrechts müsse mit den Parteien im fortzusetzenden Verfahren erörtert werden. Ferner müsse festgestellt werden, ob auf Grund der zwischen den Parteien gerichtlich festgelegten Benützungsregelung Bestandverhältnisse begründet worden seien. Unrichtig sei hingegen die Auffassung der Verpflichteten, daß sie auf Grund der Benützungsregelung Wohnungsberechtigte und daß dies in den Versteigerungsbedingungen zu berücksichtigen sei. Eine Benützungsregelung, die nach dem die Eigentumsgemeinschaft aufhebenden Urteil getroffen wurde, könne nur dahin verstanden werden, daß sie für die Dauer des Bestandes der Eigentumsgemeinschaft gelten solle. Sie erlösche daher mit der Durchführung der Zivilteilung, weshalb hierauf in den Versteigerungsbedingungen nicht Bedacht zu nehmen sei.
Rechtliche Beurteilung
Der von der Verpflichteten gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Rekurs ist zwar zulässig (SZ 55/133 ua), aber nicht berechtigt.
Die von der betreibenden Partei eingebrachte Rekursbeantwortung ist unzulässig, weil der Aufhebungsbeschluß eines Rekursgerichtes nicht zu den im § 521 a Abs 1 ZPO angeführten Beschlüssen gehört (3 Ob 173/83 ua).
Die Verpflichtete wendet sich in ihrem Rekurs nur dagegen, daß dem Erstgericht nicht die Berücksichtigung des ihr auf Grund der Benützungsregelung zustehenden Wohnrechts aufgetragen wurde. Auf die im angefochtenen Beschluß zu anderen Punkten enthaltene rechtliche Beurteilung ist daher nicht mehr einzugehen.
Eine Benützungsregelung hat unabhängig davon, ob sie durch den Richter oder durch die Vereinbarung der Miteigentümer getroffen wird, die den einzelnen Miteigentümern zustehenden Rechte zur Benützung der gemeinsamen Sache und somit die Rechtsbeziehungen zwischen den Miteigentümern zum Gegenstand. Sie setzt den Bestand der Eigentumsgemeinschaft voraus (SZ 39/93), bindet Einzelrechtsnachfolgen nicht (MietSlg 19.036; 36.066) und verliert daher ihrem Wesen und ihrem Zweck nach ihre Wirksamkeit, wenn die Eigentumsgemeinschaft aufgehoben ist, weil dann die Rechtsbeziehungen zwischen den Miteigentümern, für welche die Benützungsregelung getroffen wurde, beendet sind. Dies gilt unabhängig davon, ob die Benützungsregelung vor oder nach (vgl hiezu SZ 39/93) dem die Aufhebung der Gemeinschaft anordnenden Urteil getroffen wurde. Die Anträge zur Aufhebung der Gemeinschaft und auf (vorläufige) Benützungsregelung präjudizieren einander nicht (vgl SZ 39/93).
Die der Verpflichteten aus der Benützungsregelung zustehenden Rechte erlöschen daher spätestens mit der Einverleibung des Eigentumsrechtes des Erstehers (vgl MietSlg 24.179). Die Verpflichtete möchte offensichtlich erreichen, daß das ihr auf Grund der Benützungsregelung zustehende Benützungsrecht auch über den Zeitpunkt der Auflösung der Gemeinschaft hinaus wirksam ist. Wohl wäre denkbar, daß der Inhalt einer Benützungsregelung auf den Ersteher überbunden wird. Dies ist aber nur möglich, wenn alle Miteigentümer zustimmen, hier also nicht gegen den Willen der betreibenden Partei.
Die Verpflichtete beruft sich zu Unrecht auf die Entscheidung MietSlg 33.065, weil dort dem Miteigentümer ein durch besondere, wenn auch nur schlüssig getroffene Vereinbarung begründetes Wohnrecht zustand. Die Verpflichtete hat jedoch nur das ihr auf Grund der Benützungsregelung zustehende Recht geltend gemacht und eine darüber hinausgehende Vereinbarung nicht behauptet. Da somit das der Verpflichtenden zustehende Recht gegenüber dem Ersteher keine Wirkung hat, muß hierauf nicht Bedacht genommen werden.
Anmerkung
E20275European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:0030OB00033.9.0328.000Dokumentnummer
JJT_19900328_OGH0002_0030OB00033_9000000_000