Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als Vorsitzenden und durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kralik sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber, Dr.Kropfitsch und Dr.Zehetner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Günther H***, Angestellter, 8041 Graz, Am Hühlgraben 66, vertreten durch Dr.Willibald und Dr.Manfred Rath, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei Ö*** A***-, M***- UND T***, 1010 Wien, Schubertring 1-3, vertreten durch Dr.Rainer Schischka, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 100.000,-- s.A., infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 7. Juni 1989, GZ 17 R 81/89-16, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 23. Dezember 1988, GZ 6 Cg 53/88-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben und das angefochtene Urteil aufgehoben; zugleich wird auch das Urteil des Erstgerichtes aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind als weitere Verfahrenskosten zu behandeln.
Text
Begründung:
Der Kläger begehrte die Verurteilung der beklagten Partei zur Zahlung von S 100.000 s.A. und brachte vor, es seien ihm durch eine unrichtige Veröffentlichung der beklagten Partei Sponsorgelder in dieser Höhe entgangen. Er habe im Jahre 1985 in der Gruppe A in der Division II am Bewerb um den Internationalen Rallye-Pokal von Österreich teilgenommen, der von der Obersten nationalen Sportkommission für den Kraftfahrsport (OSK), eingerichtet bei der beklagten Partei, organisiert werde. Er habe im Endklassement den
2. Platz erreicht; wegen eines Fehlers der OSK sei er in der Veröffentlichung jedoch am 6.Platz aufgeschienen. Bereits im Vorjahr seien ihm von verschiedenen Unternehmen Sponsorgelder in Aussicht gestellt worden, falls er eine Plazierung unter den ersten Drei erreichen würde. Der Kläger habe für die Teilnahme an der Veranstaltung und die Arbeit der OSK Entgelt entrichtet, sodaß diese vertraglich hafte. Darüber hinaus müsse ihr auch bekannt sein, daß die Teilnahme lediglich mit Sponsorgeldern möglich sei und diese wiederum von der Plazierung abhängen.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete im wesentlichen ein, daß die Teilnahmebedingungen lediglich die Ermittlung des Siegers vorsehen; die Erfassung der weiteren Ränge sei bloß von statistischer Bedeutung. Darüber hinaus mache der Kläger entgangenen Gewinn geltend, der nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Schädigung gebühre. Diese liege jedoch nicht vor. Außerdem bestritt die beklagte Partei die behaupteten Zusagen der Sponsoren.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, wobei es seiner Entscheidung zusammengefaßt folgende wesentliche Feststellungen zugrundelegte:
Die Oberste nationale Sportkommission für den Kraftfahrsport (OSK) ist bei der beklagten Partei eingerichtet. Sie war verantwortlich für die Ausschreibung der Internationalen Rallye-Meisterschaft von Österreich im Jahre 1985. Die Ausschreibungsrichtlinien sehen eine Wertung auf Grund eines Punktesystems vor, wobei an Preisen der Internationale Rallye-Meister von Österreich und der Internationale OKS Rallye-Pokal-Sieger von Österreich vorgesehen sind. Der Kläger nahm an dieser Meisterschaft in der Division II bei den Automobilen in der Gruppe A teil. Für diese Teilnahme mußte er eine Linzenz lösen, die ihm gegen Entrichtung von S 600 von der OSK ausgestellt wurde; weitere S 600 bezahlte er als Versicherungsbeitrag. Darüber hinaus werden von den einzelnen Veranstaltern noch Nenngelder eingehoben, welche von diesen direkt kassiert und verwertet werden. Analog zur Fahrerlizenzgebühr gibt es auch eine Veranstalterlizenzgebühr bzw. eine Veranstalterkalendergebühr, die die einzelnen Veranstalter an die OSK abführen. Die von den Fahrern gezahlte Lizenzgebühr ist ein Beitrag zur Finanzierung der verbandsähnlichen Tätigkeit der OSK. Im Motorsport sind Sponsorgelder an Fahrer üblich. Die meisten Unternehmen machen die Höhe dieser Gelder von bestimmten Plazierungen abhängig. Der Kläger, der seit 1966 als Fahrer an Rallyesportveranstaltungen teilnahm, erreichte 1984 einen dritten Platz bei der Internationalen Rallye-Meisterschaft von Österreich und erhielt 1984 Sponsorgelder von rund S 30.000, im Jahre 1985 von etwa S 100.000. Bereits während der Rennsaison 1985 vereinbarte der Kläger mit zahlreichen Firmen Sponsorgelder, die sich nach den Plazierungen 1985 richten sollten. Die einzelnen Firmen machten die Sponsorgelder davon abhängig, daß diese Plazierung unter den ersten Drei läge.
Nach dem letzten zur Rallye-Meisterschaft gehörigen Rennen im November 1985 ermittelte Andreas S*** die Plazierungen, wobei ihm bei der Errichtung der Tabelle insofern ein Irrtum unterlief, als der Kläger in der Division II der Automobile der Gruppe A auf Rang 6 aufschien, während er tatsächlich Rang 2 einnehmen sollte. Die von Andreas S*** ermittelten Ergebnisse wurden vom Präsidium der OSK am 22.November 1985 genehmigt. Die Ergebnisse der Bewerbe der OKS wurden von der beklagten Partei veröffentlicht, wobei nur die Staatsmeister und Pokalsieger, nicht aber die weiteren Plazierungen veröffentlicht wurden. Die Listen über die weiteren Plazierungen wurden jeweils von den einzelnen Motorfachzeitschriften von der OSK abverlangt. Für die Veröffentlichung der Listen in den einzelnen Motorjournalen erhalten weder die OSK noch die beklagte Partei ein Entgelt.
Der Kläger erfuhr von der unrichtigen Plazierung Anfang Dezember 1985 und telefonierte hierauf mit der OSK, wobei er jedoch Peter S*** nicht erreichen konnte. Der Kläger hatte die Absicht, auch 1986 wieder bei der Rallye-Meisterschaft zu starten. Die einzelnen Sponsorfirmen machten jedoch die Auszahlung ihrer Gelder davon abhängig, daß der Kläger nach der Bewertung der OSK bzw. der Aufstellung in den Medien tatsächlich den Beweis erbringen könnte, daß er 1985 den zweiten Platz erreichte. Ende Dezember 1985 wurde die Plazierungsliste in der Zeitschrift "Autorevue" veröffentlicht, wobei nur die ersten Drei der verschiedenen Gruppen angeführt wurden; der Kläger fand sich nicht in dieser Veröffentlichung. Er machte daraufhin mit Schreiben vom 7.Jänner 1986 die Beklagte auf den Irrtum aufmerksam und telefonierte im Jänner 1986 mit Peter S***, der ihm mitteilte, die Überprüfung sei noch im Gange. Diese ergab letztlich die Richtigkeit der Behauptung des Klägers. Peter S*** informierte daraufhin den Vorsitzenden des Meisterschaftsausschusses Mag.S***; am 27.Februar 1986 wurde der Vorsitzende der OSK, Sektionschef Dr.W***, unterrichtet. Mit Schreiben vom 5.März 1986 teilte die beklagte Partei dem Kläger mit, daß er irrtümlich auf den sechsten statt auf den zweiten Platz gesetzt wurde. Der Kläger informierte von dieser Richtigstellung die einzelnen Sponsorfirmen, die ihm jedoch mitteilten, daß sie über ihr diesbezügliches Budget bereits anderweitig verfügt hätten. Der Kläger verwendete die Sponsorgelder für die Finanzierung seines Hobbys als Amateurrennfahrer, wobei eine Rallye-Saison durchschnittlich zwischen S 150.000 und S 200.000 kostet. Aus finanziellen Gründen konnte der Kläger beim OSK-Rallye-Pokal 1986 nicht bei allen Läufen mitfahren; er fuhr jedoch mindestens 2/3 der Läufe.
Zur Rechtsfrage führte das Erstgericht aus, eine vertragliche Verpflichtung zwischen den Streitteilen bestehe nur hinsichtlich der Ermittlung des Erstplazierten, somit des Rallye-Meisters von Österreich bzw. Rallye-Pokalsiegers. Nur diese Sieger würden auch von der OSK veröffentlicht. Hingegen stellte die Veröffentlichung der weiteren Plazierungen eine Leistung der Beklagten außerhalb des geschlossenen Werkvertrages dar, sodaß sich der Kläger auf einen diesbezüglichen Fehler nicht berufen könne.
Die Berufung des Klägers blieb erfolglos. Das Berufungsgericht erklärte die Revision für zulässig. Es erachtete das erstgerichtliche Verfahren als mängelfrei, übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich und billigte auch die rechtliche Beurteilung der ersten Instanz. Das Berufungsgericht führte aus, die Haftung der beklagten Partei sei nach den §§ 1299 und 1300 ABGB zu beurteilen. Dabei sei zunächst darauf abzustellen, ob die beklagte Partei gegen eine vertragliche Verpflichtung verstoßen habe. Eine Vertragsbeziehung habe zwischen den Streitteilen insofern bestanden, als der Kläger durch Erwerb einer Lizenz an der genannten Veranstaltung teilnahmeberechtigt wurde und mit dieser Gebühr die Verwaltungstätigkeit der OSK und damit der beklagten Partei entlohnte. Auf Grund der Ausschreibungsbedingungen habe die Gegenleistung der OSK neben der organisatorischen Tätigkeit unter anderem darin bestanden, den internationalen Rallye-Meister und den internationalen OSK Rallye-Pokal-Sieger zu ermitteln. Die Erstellung der übrigen Plazierungen lasse sich hingegen weder als vertragliche Hauptverpflichtung noch als Nebenverpflichtung den Feststellungen entnehmen. Auch die in Lehre und Judikatur herangezogenen Konstruktionen, nämlich Fälle geschäftsähnlicher Verpflichtungen bzw. Verpflichtungen aus dauernden Geschäftsbeziehungen, könnten vorwiegend nicht zum Tragen kommen. Geschäftsähnliche Verpflichtungen lägen dann vor, wenn durch eine Auskunftserteilung ein eigenes Verpflichtungsverhältnis begründet werde, insbesondere in der Erwartung späterer Geschäftsabschlüsse. Auch eine dauernde Geschäftsbeziehung, die eine Verpflichtung zu besonderem Schutz und Fürsorge gegenüber dem Partner begründen würde, müsse verneint werden. Wenn der Kläger darauf hinweise, daß es der Beklagten auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit bekannt sein mußte, daß sich unter anderem Sponsoren bei der Vergabe ihrer Gelder nach den Veröffentlichungen richten, so sei ihm zu erwidern, daß die Einbeziehung eines Dritten in die Schutzwirkungen eines Vertrages nur innerhalb strenger Grenzen erfolgen könne. Hiebei sei ähnlich wie bei der Prüfung des Rechtswidrigkeitszusammenhanges die Grenze der Vertragswirkung zu ermitteln, wobei die rechtsgeschäftlichen Wirkungen nicht zu sehr ausgeweitet werden könnten. Grundsätzlich könne jede Äußerung eines Dritten zur Grundlage von Dispositionen gemacht werden, was auch der Äußernde wissen müsse; dennoch wäre eine so weitgehende Haftung als rechtlich und wirtschaftlich unerträglich anzusehen. Es lasse sich daher ein rechtlich relevanter Zusammenhang zwischen dem Fehler der Beklagten bei der Veröffentlichung der Plazierung des Klägers und dem bei ihm eingetretenen wirtschaftlichen Schaden nicht mehr herstellen, sodaß eine Ersatzpflicht der beklagten Partei schon aus diesem Grunde zu verneinen sei. Es erübrige sich daher, darauf einzugehen, ob die beklagte Partei bei der Korrektur des Fehlers säumig war bzw. ob es sich bei den zugesagten Sponsorgeldern um einen entgangenen Gewinn handelte oder um einen positiven Schaden im Sinne des Verlustes einer bereits realisierten konkreten Erwerbsmöglichkeit. Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wendet sich die Revision des Klägers aus dem Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne der Klagsstattgebung; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die beklagte Partei beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist zulässig (§ 502 Abs 4 Z 1 ZPO a.F.) und im Sinne ihres Aufhebungsantrages auch berechtigt.
Der Kläger führt in seinem Rechtsmittel aus, die beklagte Partei organisiere die österreichischen Automobilmeisterschaften praktisch im Sinne eines Monopols in den jeweiligen Fahrzeugklassen und die Teilnehmer mußten für die Durchführung bzw. die Organisation eine Lizenzgebühr bezahlen. Auch der Veranstalter, bei dem jeder Fahrer ein Startgeld bezahlen müsse, liefere Geld für die Organisation der Meisterschaft an die beklagte Partei ab. Die beklagte Partei habe sogar das Recht, einzelne Fahrer von der Teilnahme auszusperren bzw. von der Teilnahme am Rennen auszuschließen. Es liege daher eindeutig ein zweiseitiger Vertrag vor, der jedenfalls vertragliche Nebenpflichten mit sich bringe. Weiters handle es sich eindeutig um einen entgeltlichen Vertrag, sodaß die beklagte Partei insbesondere nach den §§ 1299 und 1300 ABGB hafte. Wenn nun die beklagte Partei diese Meisterschaften organisiere und Ranglisten über die Ergebnisse veröffentliche und diese Ranglisten an die Motorzeitschriften bzw. an die Presse zur Veröffentlichung weiterleite, so liege in der Veröffentlichung dieser Plazierung bzw. in der Erstellung der Ranglisten zweifelsfrei eine vertraglich übernommene Pflicht der beklagten Partei, die auch beinhalte, daß diese Ergebnisse grundsätzlich richtig veröffentlicht werden. Es liege auf der Hand, daß bei derartigen Sportveranstaltungen dem Klassement und der Veröffentlichung der Ranglisten wesentliche Bedeutung zukomme, und zwar sowohl für den betreffenden Sportler selbst (Vertragspartner) als auch für die Sportöffentlichkeit. Mit welchem Interesse die jährlichen Ranglisten von den Medien erwartet werden, zeige ja das große Interesse an der betreffenden Veranstaltung, wo es zur Ausgabe der Siegerlisten bzw. Ranglisten komme. Die Haftung der beklagten Partei liege insbesondere auch darin, daß nach Aufdeckung des Fehlers und Urgenz des Klägers mit dem Ersuchen um Berichtigung die beklagte Partei nicht reagiert habe, sondern erst Monate danach. Es könne als gerichtsbekannt angesehen werden, daß es dem Teilnehmer an einer österreichischen Meisterschaft darum gehe, eine gute Plazierung zu erhalten und es hänge dann der Erfolg des Sportlers und seine Werbeträchtigkeit als Sponsorpartner der Wirtschaft natürlich vom Erfolg ab. Dieser Erfolg werde jedoch ausschließlich durch die Ranglisten und die Veröffentlichung dieser Ranglisten dokumentiert. Damit liege aber sehr wohl ein ganz direkter und echter Kausalzusammenhang zwischen dem Fehler der beklagten Partei und dem Schaden des Klägers vor. Zumindest nach Aufdeckung des Fehlers wäre die beklagte Partei verpflichtet gewesen, sofort eine korrigierte Rangliste zu erstellen und auch die Presse entsprechend zu informieren, da jedenfalls auch vorhersehbar gewesen sein mußte, daß der Kläger dadurch einen Schaden erleide.
Diesen Ausführungen kommt im Ergebnis Berechtigung zu. Die Parteien haben einen Vertrag geschlossen, der jedenfalls auch Elemente eines Werkvertrages enthält.
Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung erschöpfen sich die rechtlichen Beziehungen zwischen den Parteien des Vertrages nicht darin, daß jeder Teil seine Hauptleistung erbringt. Zu den für den Vertrag typischen wesentlichen Hauptleistungspflichten treten in aller Regel Nebenleistungspflichten, welche die Vorbereitung und reibungslose Abwicklung der Hauptleistung ermöglichen sollen. Eine besonders wichtige Gruppe dieser Nebenleistungspflichten bilden die Schutz- und Sorgfaltspflichten: Die Vertragspartner haben ihre Erfüllungshandlungen so zu setzen, daß der andere Teil weder an seiner Person noch an seinen Gütern geschädigt wird. Vom Vertragspartner wird ein entsprechendes Maß an Aufmerksamkeit, Überlegung und Rücksichtnahme, kurz Sorgfalt nicht nur bei Erbringung der Hauptleistung verlangt, sondern auch bei jedem weiteren Verhalten, das mit der Durchführung des Vertragsverhältnisses in einem mehr oder minder engen Zusammenhang steht. Durch den rechtsgeschäftlichen Kontakt und den Vertragsabschluß wird nämlich die Einflußmöglichkeit jedes Teils auf die Sphäre des anderen verstärkt. Dieser Erhöhung der Gefährdung entspricht ein erhöhtes Schutzbedürfnis. Für die Berücksichtigung solcher Schutzpflichten spricht auch das allgemeine Interesse an möglichst reibungsloser Abwicklung des Vertragsverhältnisses (vgl. SZ 51/26 mwN ua.). Die schuldhafte, wenn auch nur fahrlässige Verletzung der der beklagten Partei oblegenen Sorgfaltspflicht könnte einen Anspruch des Klägers auf Ersatz eines ihm dadurch verursachten Schadens begründen. Da die Schutz- und Sorgfaltspflichten kein selbständiges Schuldverhältnis bilden, sondern Teil des durch den Vertragsabschluß begründeten Schuldverhältnisses sind, kommt im vorliegenden Fall die außerhalb von sonstigen Schuldverpflichtungen geltende Bestimmung des § 1300 ABGB über die Erteilung einer falschen Auskunft bzw. eines unrichtigen Rates nicht zur Anwendung. Die Schadenersatzpflicht ergibt sich vielmehr aus der Verletzung der (umfassenden) Pflichten des zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Vertrages (vgl. SZ 51/26 ua.).
Werden diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall angewendet, war die beklagte Partei, mag sie selbst auch nur die Staatsmeister und Pokalsieger bekanntgegeben haben, dennoch im Rahmen der sie gegenüber dem Kläger treffenden Schutz- und Sorgfaltspflicht gehalten, für den Fall der Weitergabe zusätzlicher Ergebnisse der Bewerbe und weiterer Plazierungen an Fachzeitschriften dafür zu sorgen, daß diese Informationen richtig sind. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes besteht daher ein Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen einer Weitergabe unrichtiger Ergebnisse der Bewerbe und einem dem Kläger dadurch entstandenen Schaden. Da sich die Vorinstanzen, ausgehend von der vom Revisionsgericht nicht geteilten Auffassung, daß dem Klagsanspruch schon mangels des erforderlichen Rechtswidrigkeitszusammenhanges kein Erfolg beschieden sein könnte, mit den weiteren von der beklagten Partei geltend gemachten Einwendungen gegen den Grund und die Höhe des Klagsanspruches nicht befaßt haben, war eine Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen nicht zu umgehen. Im fortgesetzten Verfahren wird daher das Erstgericht die weiteren gegen den Klagsanspruch erhobenen Einwendungen zu prüfen, allenfalls noch erforderliche weitere Feststellungen zu treffen und sodann neuerlich zu entscheiden haben.
Es war daher wie im Spruch zu erkennen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 ZPO.
Anmerkung
E20902European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:0020OB00603.89.0328.000Dokumentnummer
JJT_19900328_OGH0002_0020OB00603_8900000_000