Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Klinger, Dr. Angst und Dr. Schalich als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei R*** H*** Aktiengesellschaft, Taunustor 3, D-6000 Frankfurt am Main 97, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Dr. Eugen Salpius, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die verpflichtete Partei Johann H***, Kaufmann, Unterer Stadtplatz 13, 4780 Schärding, vertreten durch Dr. Reinhard Wildmoser, Rechtsanwalt in Linz, wegen DM 9.997,80 und DM 18.436,-- je sA, infolge Revision der verpflichteten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 17.November 1989, GZ 5 R 105/89-24, womit infolge Berufung der betreibenden Partei das Urteil des Kreisgerichtes Ried im Innkreis vom 17.Mai 1989, GZ Nc 55/88-15, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die verpflichtete Partei ist schuldig, der betreibenden Partei die mit S 8.029,80 (darin S 1.338,30 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen vierzehn Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Das Landgericht Passau wies in Sachen der betreibenden Bank als Klägerin und des Verpflichteten als Beklagten mit Schlußurteil vom 13. Jänner 1988 den Antrag des Beklagten auf Aufhebung des dortigen Urkundenvorbehaltsanerkenntnisurteiles vom 16.April 1985 wegen seines vorherigen förmlichen Verzichtes auf die Durchführung des Nachverfahrens zurück und trug ihm die Tragung der weiteren Kosten des Rechtsstreits auf. Mit den Kostenfestsetzungsbeschlüssen vom 24. Feber 1988 und vom 8.März 1988 setzte das Landgericht Passau die vom Beklagten der Klägerin nach dem Schlußurteil zu erstattenden Kosten mit DM 9.997,80 sA und DM 18.436,-- sA fest. Auf Grund der mit der Rechtskraftbestätigung versehenen vollstreckbaren Ausfertigungen dieser Kostenfestsetzungsbeschlüsse wurde der betreibenden Bank am 21.April 1988 wider den Verpflichteten die Fahrnisexekution bewilligt.
Dem Rekurs des Verpflichteten gegen den ihm am 9.Mai 1988 zugestellten Exekutionsbewilligungsbeschluß gab das Gericht zweiter Instanz nicht Folge; sein Revisionsrekurs wurde zu 3 Ob 146/88 vom Obersten Gerichtshof am 16.November 1988 unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung zurückgewiesen, daß nicht schon bei der Bewilligung der Fahrnisexekution darauf Bedacht zu nehmen ist, ob einer späteren Leistung des Schuldners (Zahlung) Vorschriften des DevG entgegenstehen.
Am 29.März 1989 erhob der Verpflichtete gegen die Exekutionsbewilligung Widerspruch, weil der Exekution ein nach den Bestimmungen des DevG bewilligungspflichtiger Anspruch zugrunde liege, dem die Österreichische Nationalbank am 8.März 1989 die Bewilligung versagt habe und der daher aus Rücksichten der öffentlichen Ordnung im Inland nicht vollstreckt werden dürfe. Die betreibende Partei trat dem Widerspruch mit dem Einwand entgegen, sie betreibe hier ausschließlich die ihr in einem Rechtsstreit zuerkannten Prozeßkostenersatzforderungen, die nichts mit dem vom Verpflichteten in Anspruch genommenen Kredit zu tun hätten, sondern durch seinen unzulässigen Antrag entstanden seien. Das Erstgericht entschied mit Urteil, daß den Kostenfestsetzungsbeschlüssen des Landgerichtes Passau die Vollstreckbarkeit versagt und die bewilligte Fahrnisexekution für unzulässig erklärt werde. Es stellte im wesentlichen fest: Der Verpflichtete verlagerte seine Geschäftstätigkeit nach Trennung von seiner Ehefrau seit 1981 aus der Bundesrepublik Deutschland vermehrt nach Österreich, wohnte seit Herbst 1981 hier bei einer Lebensgefährtin und nächtigte nur gelegentlich in der Bundesrepublik Deutschland. Er nahm im Mai 1982 bei der betreibenden deutschen Bank ein Darlehen von DM 14,000.000,-- auf und schloß mit der Bank, nachdem beim Landgericht Passau Klage erhoben und ein Urkundenvorbehaltsanerkenntnisurteil gefällt worden war, in Frankfurt am Main einen Vergleich über seine Rückzahlungsverpflichtungen. Unter anderem verzichtete er auf die Einleitung des Nachverfahrens. Dennoch beantragte er das Nachverfahren. Sein Antrag wurde mit dem Schlußurteil vom 13. Jänner 1988 zurückgewiesen. Ihm wurde die Tragung der nun betriebenen Kosten auferlegt. Am 8.März 1989 wies die Österreichische Nationalbank den Antrag auf devisenrechtliche Genehmigung der Darlehensverträge und der Rückzahlungsvereinbarungen ab.
Das Erstgericht meinte, der Verpflichtete sei seit 1982 Deviseninländer und habe daher zur Aufnahme von Kredit bei der ausländischen Bank und zur Übernahme sonstiger Verbindlichkeiten gegenüber Ausländern der devisenrechtlichen Genehmigung bedurft. Da diese versagt wurde, seien nicht nur die Hauptverpflichtungen nichtig, sondern auch die Nebenverbindlichkeiten, wie die Prozeßkostenersatzverpflichtung.
Das Berufungsgericht änderte das Urteil über die Berufung der klagenden Bank ab und wies den Widerspruch ab. Es erklärte die Revision für zulässig. Nach § 81 Z 4 EO sei die Bewilligung der Exekution zu versagen, wenn durch diese ein Anspruch verwirklicht werden soll, welchem durch das inländische Gesetz im Inland aus Rücksichten der öffentlichen Ordnung oder der Sittlichkeit die Gültigkeit oder Klagbarkeit versagt sei. Einer in Zivil- oder Handelssachen ergangenen Entscheidung dürfe nach Art 2 Z 1 des österreichisch-deutschen Vollstreckungsvertrages BGBl 1960/105 die Anerkennung versagt werden, wenn sie der öffentlichen Ordnung des Staates widerspreche, in dem sie geltend gemacht werde. Von dieser Ausnahmeregel sei sparsamst Gebrauch zu machen. Grundlage der Kostentitel sei nicht ein gegen die inländische öffentliche Ordnung verstoßender Zuspruch einer Forderung aus einem nach § 22 DevG nichtigen Vertrag, sondern die verfahrensrechtliche Zurückweisung einer unzulässigen Prozeßhandlung, die auch im österreichischen Verfahrensrecht eine Kostenersatzpflicht des im Streit um die Zulässigkeit des Rechtsbehelfes Unterlegenen zur Folge haben könne. Die Geltendmachung der betriebenen Forderungen verstoße nicht gegen die öffentliche Ordnung.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision des Verpflichteten ist nicht berechtigt. Zutreffend hat das Gericht zweiter Instanz erkannt, daß die betriebenen Forderungen auf Zahlung der dem Verpflichteten zur Tragung auferlegten Verfahrenskosten nicht einen Nebenanspruch aus gewährtem Darlehen oder übernommenen Rückzahlungspflichten eines Deviseninländers gegenüber einem Devisenausländer darstellen, sondern allein darauf beruhen, daß der Verpflichtete einen Rechtsbehelf ergriffen hat, den das angerufene Gericht wegen des Verzichtes als unzulässig ansah und daher zurückwies. Die aus der ungerechtfertigten Inanspruchnahme der Gerichtstätigkeit dem Gegner entstandenen Kosten wurden dem Verpflichteten zum Ersatz auferlegt. Sämtliche auf der Verlegung seiner Wohnung und des Schwerpunkts seiner Geschäftstätigkeit in das Inland, der Aufnahme von Kredit bei der betreibenden ausländischen Bank und der Versagung einer devisenrechtlichen Bewilligung dieser seiner Geschäfte aufbauenden Argumente des Prozeßkostenschuldners gehen daher ins Leere. Es handelt sich nicht um Kosten des Verfahrens zur Durchsetzung des Anspruches auf Zahlung aus dem nach § 14 DevG der Bewilligung der Österreichischen Nationalbank bedürftigen und von Rechtsfolgen nach § 22 DevG betroffenen Darlehensvertrag, sondern um Kosten, die durch das ungerechtfertigte Einschreiten des Verpflichteten beim deutschen Gericht veranlaßt wurden, deren Ersatz ihm deshalb und nicht wegen einer Zahlungspflicht aus einem bewilligungspflichtigen Geschäft auferlegt wurde und die er ohne Rücksicht auf das Schicksal seiner sonstigen Zahlungsverpflichtung aus der Inanspruchnahme und Verwendung von Kredit zu erfüllen hat.
Die Richtigkeit der Prozeßkostenentscheidung des deutschen Gerichtes ist nach dem Vertrag vom 6.Juni 1959 zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen, BGBl 1960/105, im anderen Vertragsstaat nicht zu prüfen. Da der Widerspruch erst Monate nach der Zustellung des Exekutionsbewilligungsbeschlusses lange nach Ablauf der im § 83 Abs 2 EO bestimmten Ausschlußfrist von vierzehn Tagen erhoben wurde, und infolge des Staatsvertrages die Gegenseitigkeit verbürgt ist (§ 79 EO), ist die Prüfung auf die Frage beschränkt, ob ein Versagungsgrund nach § 81 Z 4 EO vorliegt, weil neben dem hier nicht bedeutsamen § 81 Z 2 EO nur dieser Widerspruchsgrund unbefristet bis zur Verfahrensbeendigung geltend gemacht werden kann. Im Bereich der Anwendung eines Staatsvertrages kommt nur der diesen Versagungsgründen entsprechende Tatbestand in Betracht (V. Hoyer und Loewe in Heller-Berger-Stix 886). In diesem Sinn kommt nur Art 2 Z 1 des österreichisch-deutschen Vollstreckungsvertrages in Frage, wonach die Anerkennung versagt werden darf, wenn sie der öffentlichen Ordnung des Staates widerspricht, in dem die Entscheidung geltend gemacht wird. Schon das Berufungsgericht hat darauf hingewiesen, daß es sich beim Verstoß gegen die öffentliche Ordnung um eine Ausnahmsregel handelt, von der nur sparsamst Gebrauch zu machen ist. Die Vollstreckung ist nur zu versagen, wenn dem Exekutionstitel mit der inländischen Rechtsordnung vollkommen unvereinbare ausländische Rechtsgedanken zugrunde liegen (Hoyer-Loewe aaO 782; RdW 1986, 114 ua). Ein Exekutionstitel, der gegen zwingende Normen des inländischen Devisenrechts verstößt, widerspricht zwar der öffentlichen Ordnung (OGH 22.Feber 1989, 3 Ob 148/88), doch besteht zwischen der Auferlegung der Ersatzpflicht für die durch erfolgloses Einschreiten des Verpflichteten dem Gegner verursachten Kosten und den früheren Geldgeschäften kein unmittelbarer Zusammenhang, der die Durchsetzung des Kostenersatzanspruches als mit der inländischen Rechtsordnung unvereinbar erscheinen lassen könnte (vgl auch Art 19 Haager Prozeßübereinkommen BGBl 1957/91 und Art 8 der Vereinbarung zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur weiteren Vereinfachung des rechtlichen Verkehrs nach dem Haager Übereinkommen, BGBl 1960/27). Der einzige noch zulässig geltend zu machende, anstelle der Gründe des § 81 Z 2 und Z 4 EO tretende (§ 84 EO) Versagungsgrund nach Art 2 Z 1 des österreichisch-deutschen Vollstreckungsvertrages steht daher der Durchsetzung des Anspruches auf Ersatz der durch einen unzulässigen Verfahrensschritt des Verpflichteten verursachten Prozeßkosten im Inland nicht entgegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 78 und 83 Abs 2 EO sowie den §§ 41 und 50 ZPO.
Anmerkung
E20606European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:0030OB00037.9.0328.000Dokumentnummer
JJT_19900328_OGH0002_0030OB00037_9000000_000