TE OGH 1990/3/28 2Ob33/90

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Veröffentlicht am 28.03.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel, Dr. Melber, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ingrid E***, Hausfrau, Nürnburgstraße 9a, D-5378 Blankenheimerdorf, vertreten durch Dr. Klaus Reisch, Rechtsanwalt in Kitzbühel, wider die beklagten Parteien 1. Johanna F***, Bergstraße 6, 6460 Imst, 2. Z*** K*** Versicherung, 1015 Wien, Postfach 68, beide vertreten durch Dr. Herbert Gugglberger, Rechtsanwalt in Hopfgarten, wegen S 7.667,- sA, infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 5. Jänner 1990, GZ 3 a R 647/89-19, womit die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Hopfgarten vom 19. September 1989, GZ 1 C 471/88i-15, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht wies das auf Zahlung eines Betrages von S 7.667,- samt Zinsen gerichtete Schadenersatzbegehren der Klägerin mit der Begründung ab, beide PKW-Lenker hätten auf der durch Schneewälle auf 2,5 bis 3 m eingeengten Fahrbahn auf halbe Sicht fahren müssen. Es könne nicht festgestellt werden, welche Entfernung beide Fahrzeuge zueinander im Zeitpunkt der ersten gegenseitigen Sichtmöglichkeit der Lenker hatten, welche Fahrgeschwindigkeit beide Lenker in diesem Zeitpunkt eingehalten hatten, in wessen Sichtstrecke sich die Kollision ereignet hat und welchem der beiden Lenker es nicht gelungen ist, innerhalb seiner eigenen Sichtstreckenhälfte sein Fahrzeug zum Stillstand zu bringen. Mangels Nachweises eines Verschuldens sei der Schaden gemäß § 11 EKHG im Verhältnis 1 : 1 aufzuteilen. Die Beklagten hätten den Schadenersatzanspruch der Klägerin bereits zu 50 % erfüllt, weshalb das Klagebegehren nicht berechtigt sei.

Die Klägerin bekämpfte dieses Urteil mit Berufung, in welcher sie ausführte, auf Grund der Aussage eines vernommenen Zeugen sowie auf Grund eines Ortsaugenscheines den das Erstgericht hätte durchführen müssen, wären die erforderlichen Feststellungen möglich gewesen. Von Amts wegen wäre auch ein Sachverständiger beizuziehen gewesen. Es handle sich also um erhebliche Stoffsammlungsmängel und Feststellungsmängel auf Grund unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache.

Das Berufungsgericht wies diese Berufung zurück. Es vertrat die Ansicht, die Klägerin bekämpfe lediglich die Tatsachenfeststellungen und mache Verfahrensmängel geltend, rüge aber nicht Feststellungsmängel auf Grund unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Da das Urteil wegen des S 15.000,- nicht übersteigenden Streitwertes gemäß § 501 Satz 1 ZPO nur wegen Nichtigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten werden könne, sei die Berufung unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Der von der Klägerin gegen den Beschluß des Berufungsgerichtes erhobene Rekurs ist gemäß § 519 Abs.1 Z 1 ZPO zulässig, er ist aber nicht berechtigt.

Nicht einzugehen ist auf die Behauptung, die Bezirksgerichte mißbrauchten die gesetzliche Regelung über die Anfechtungsbeschränkungen insofern, als sie bei Streitigkeiten aus Verkehrsunfällen mit Streitgegenständen unter S 15.000,- das Verfahren rasch "durchziehen", negative Feststellungen treffen und eine Entscheidung nach § 11 EKHG fällen. Mit diesen Ausführungen wird nämlich nicht aufgezeigt, daß in der Berufung eine Nichtigkeit gerügt oder unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht worden wäre.

Im übrigen beschränkt sich die Klägerin in ihrem Rekurs darauf, ihre bereits in der Berufung vertretene Ansicht zu wiederholen, das Erstgericht hätte einen Ortsaugenschein durchführen und einen Sachverständigen beiziehen müssen, es wäre dadurch in die Lage versetzt worden, die erforderlichen Feststellungen zu treffen. Es handle sich daher sehr wohl um erhebliche Stoffsammlungs- und Feststellungsmängel auf Grund unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache. Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, daß die behaupteten Stoffsammlungsmängel weder eine Nichtigkeit noch eine unrichtige rechtliche Beurteilung begründen, es könnte höchstens ein Verfahrensmangel vorliegen, der wegen des geringen Streitwertes gemäß § 501 Satz 1 ZPO in der Berufung nicht mit Erfolg geltend gemacht werden kann. Feststellungsmängel würden aber nur vorliegen, wenn das Erstgericht, von einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung ausgehend, nicht alle Tatsachenfeststellungen getroffen hätte, die für eine Beurteilung nach der richtigen Rechtsnorm erforderlich sind (Fasching, Zivilprozeßrecht2, Rz 1774). Wurden über die für die rechtliche Beurteilung wesentlichen Umstände negative Feststellungen getroffen, dann liegen keine Feststellungsmängel vor. Das Berufungsgericht hat daher die Berufung der Klägerin, in der weder Nichtigkeit noch unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht worden war, mit Recht zurückgewiesen, weshalb dem Rekurs ein Erfolg zu versagen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 40, 50 ZPO.

Anmerkung

E20251

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0020OB00033.9.0328.000

Dokumentnummer

JJT_19900328_OGH0002_0020OB00033_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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