TE OGH 1990/3/29 8N508/90

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Veröffentlicht am 29.03.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch, Dr. Huber, Dr. Graf und Dr. Jelinek als weitere Richter in der Pflegschaftssache betreffend die mj. Michaela K***, geboren am 14. August 1981, vertreten durch die Mutter Gabriele M***, Felbigergasse 46/6/18, 1140 Wien, infolge Antrages des Bundesministers für Inneres vom 13. Oktober 1989, Zl. 10 649/93-IV/4/89, auf Nichtigerklärung des Beschlusses des Bezirksgerichtes Hernals vom 20. Juli 1988, GZ. 2 P 124/83-84, gemäß § 42 Abs. 2 JN folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Beschluß des Bezirksgerichtes Hernals vom 20. Juli 1988, GZ. 2 P 124/83-84, und das ihm vorangegangene Verfahren werden für nichtig erklärt.

Text

Begründung:

Gabriele M***, geschiedene K***, beantragte am 7. April 1988 beim Pflegschaftsgericht ihren nunmehrigen Familiennamen M*** auf die aus ihrer ersten Ehe stammende minderjährige Michaela K*** zu übertragen. Der eheliche Vater der Minderjährigen und das Jugendamt haben zu diesem Antrag negative Äußerungen gegenüber dem Pflegschaftsgericht abgegeben. Das Pflegschaftsgericht wies den Antrag ab. Diese Entscheidung erwuchs nach Zustellung an die Mutter - die ihren sonst im Akt mit umfassender Vollmacht ausgewiesenen Rechtsvertreter mit dieser Sache nicht beauftragt hatte - unangefochten in Rechtskraft.

Rechtliche Beurteilung

Der vorliegende Antrag des Bundesministers für Inneres, diesen Beschluß gemäß § 42 Abs. 2 JN für nichtig zu erklären, ist berechtigt.

Der Antrag der Mutter der Minderjährigen ist auf Änderung des Familiennamens dieses Kindes gerichtet.

Nach der dafür maßgeblich gewesenen Rechtslage (NamÄndG vom 5.1.1938, DRGBl. I 9, K GBlÖ 1939/144) war ein solcher Antrag bei der "unteren Verwaltungsbehörde" (= Bezirksverwaltungsbehörde, gegebenenfalls Bundespolizeibehörde) zu stellen (§ 5) und es war darüber von der "höheren Verwaltungsbehörde" (= vom Landeshauptmann) zu entscheiden (§ 6). Seit 1.7.1988 ist aufgrund des § 7 des NamÄndG BGBl 1988/195 die Bezirksverwaltungsbehörde für diese Entscheidung zuständig.

Das Pflegschaftsgericht hat daher mit dem vorliegenden Beschluß vom 20. Juli 1988 über eine Sache rechtskräftig entschieden, die in die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden fällt. Gemäß § 42 Abs. 2 JN ist demnach auf Antrag der Obersten Verwaltungsbehörde (hier des Bundesministers für Inneres) die Nichtigkeit der gerichtlichen Entscheidung und des ihr vorangegangenen Verfahrens auszusprechen.

Anmerkung

E20108

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:00800N00508.9.0329.000

Dokumentnummer

JJT_19900329_OGH0002_00800N00508_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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