TE OGH 1990/4/4 9ObA80/90 (9ObA81/90)

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Veröffentlicht am 04.04.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Robert Müller und Ferdinand Rodinger als weitere Richter in den zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Arbeitsrechtssachen der klagenden Partei Emilie S***, Angestellte, Graz, Ursprungweg 138, vertreten durch Dr. Robert A. Kronegger und Dr. Rudolf Lemesch, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei B***

S*** MBH, Graz, Sporgasse 7, vertreten

durch Dr. Kurt Klein und Dr. Paul Wuntschek, Rechtsanwälte in Graz, wegen S 469.618,60 brutto sA (31 Cga 75/88) und S 32.705 brutto sA (31 Cga 111/88), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 2. Oktober 1989, GZ 8 Ra 75,102/89-25, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 13. März 1989, GZ 31 Cga 75/88-19, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 17.344,80 (darin S 2.890,80 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exektuion zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der Aktenwidrigkeit, mit denen die Revisionswerberin lediglich in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Vorinstanzen bekämpft, liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).

Im übrigen hat das Berufungsgericht die Frage, ob die Entlassung der Klägerin im Sinne des § 27 Z 1 AngG berechtigt erfolgte, zutreffend gelöst. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend ist auszuführen, daß die Revisionswerberin in ihrer Rechtsrüge nur zum Teil vom maßgeblichen Sachverhalt ausgeht, soweit sie unterstellt, daß die Klägerin die Paragons samt Verkäuferabrechnungszettel weggeworfen habe, obwohl ihr die diesbezügliche Aufbewahrungspflicht bekannt gewesen sei. Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen fanden anläßlich der Umstellung der Buchhaltung auf EDV im Jahre 1983 zwei Besprechungen statt, an denen die Klägerin und die Geschäftsführerin der Beklagten, Edith B***, sowie der Buchhalter des Betriebes in Krems, Franz B***, wo die Buchhaltung für alle Betriebe geführt wird, teilnahmen. Dabei erklärte B*** der Klägerin, welche Unterlagen sie von Graz nach Krems zu senden habe; er nannte neben den Bankbelegen ausschließlich die täglich zu erstellenden Verkaufstageslisten, in denen die Namen der Verkäufer und die Summe der von ihnen erzielten Erlöse sowie Preisänderungen und Preisnachlässe einzutragen waren. Die übrigen Unterlagen sollten im Grazer Betrieb bleiben. Die Klägerin, die als angelernte Schuhverkäuferin mit der Filialleitung (de facto) betraut war, verstand die Ausführungen der Geschäftsführerin Edith B*** dahin, daß die anderen Unterlagen "wegzugeben" seien, denn "der Computer könne alles und mache alles". So wurden die Paragons zwar täglich gesammelt und Verkäuferabrechnungszettel sowie Kassenbogen erstellt, der Verwahrung dieser Belege aber kein Augenmerk mehr zugewendet. Diese wurden vielmehr von einer Bedienerin oder einem Lehrling "weggeräumt". Die Klägerin, die sich einmal äußerte, sie kenne sich nicht aus, die Buchhaltung wachse ihr über den Kopf, war auf Grund der Äußerungen des Buchhalters B*** der Meinung, daß "nur Computerunterlagen gelten". Irgendwelche Weisungen der Geschäftsführung, was, wo, wie zu verwahren sei, erhielt sie nicht. Auch bei den drei- bis viermal pro Jahr stattfindenden Kontrollen kümmerten sich die Geschäftsführer Edith und Karl Laurenz B*** nicht um die Aufbewahrung der Belege, insbesondere der Paragons.

Die Klägerin war sowohl der Geschäftsführung als auch den Mitarbeitern als korrekte und genaue Person bekannt. Auch der Buchhalter B*** schätzte die Klägerin so ein, daß sie die Paragons nicht weggeworfen hätte, wenn sie nicht der Meinung gewesen wäre, sie sollte dies tun. Die von der Beklagten erhobenen Vorwürfe reduzieren sich sohin, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, auf ein mangels Belehrung und Einschulung entstandenes Mißverständnis, wobei keinerlei Anhaltspunkte dafür vorlagen, daß die für derartige Buchhaltungsarbeiten nur angelernte Klägerin entsprechende Anweisungen künftig nicht getreulich befolgt hätte. Zufolge dieses Mißverständnisses und des vom Erstgericht gewonnenen Eindrucks einer gewissen Führungsschwäche bei den Leitern der Beklagten kann sohin nicht davon gesprochen werden, daß dieses zur Entlassung Anlaß gebende Verhalten der Klägerin objektiv geeignet war, die dienstlichen Interessen der Beklagten für den Fall des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses zu gefährden. Die Weiterbeschäftigung der Klägerin wurde nicht unzumutbar (vgl. Kuderna, Das Entlassungsrecht 88 ff mwH; Martinek-Schwarz, AngG6 604 f; SZ 58/94; Arb. 10.614 uva). Der Entlassungsgrund nach § 27 Z 2 AngG wurde, abgesehen davon, daß er auf der Grundlage der Feststellungen ebenfalls nicht vorliegt (vgl. Martinek-Schwarz aaO 613 ff) in erster Instanz nicht geltend gemacht. Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.

Anmerkung

E20741

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:009OBA00080.9.0404.000

Dokumentnummer

JJT_19900404_OGH0002_009OBA00080_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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