Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichthofes Dr. Gamerith und Dr. Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Robert Müller und Ferdinand Rodinger als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei N*** S***-W*** Gesellschaft m.b.H., Neunkirchen, Wienerstraße 23, vertreten durch Dr. Ernst Fasan, Rechtsanwalt in Neunkirchen, wider die beklagte Partei Johannes Z***, Geschäftsführer, Gablitz, Himmelreichstraße 15a, vertreten durch Dr. Edgar Kollmann, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 416.591,96 sA, infolge Revisionsrekurses und Revision der beklagten Partei gegen das Urteil und den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. November 1989, GZ 33 Ra 85/89-35, womit infolge Berufung und Rekurs der beklagten Partei das Urteil und der Beschluß des Kreisgerichtes Wr. Neustadt als Arbeits- und Sozialgericht vom 1. März 1989, GZ 4 Cga 1636/87-28, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Dem Revisionsrekurs und der Revision des Beklagten wird nicht Folge gegeben. Der Beklagte ist schuldig, dem Kläger die mit S 14.841,-- bestimmten Kosten des Revisions(Rekurs)verfahrens (davon S 2.473,50 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Ist die sachliche Zuständigkeit eines Gerichtshofes erster Instanz schon auf Grund der Wertzuständigkeit gegeben, richtet sich der Einwand, derselbe Gerichtshof sei als Arbeits- und Sozialgericht unzuständig, in Wahrheit gegen die Zusammensetzung des Spruchkörpers i. S.d. § 37 Abs 1 ASGG (9 Ob A 41/88; 9 Ob A 329/89). Dieser Besetzungsmangel ist geheilt, wenn sich beide Parteien in die mündliche Streitverhandlung eingelassen haben und zur Zeit des Verstoßes durch qualifizierte Personen (§ 40 ASGG) vertreten waren (§ 37 Abs 1 ASGG iVm § 260 Abs 4 ZPO). Diese Voraussetzungen liegen hier vor, da das Erstgericht die Sache an den Arbeits- und Sozialgerichtssenat des selben Gerichtshofes abgegeben hat und sich die qualifiziert vertretenen Parteien bei diesem in die mündliche Streitverhandlung eingelassen haben. Auf die Frage, inwieweit die anhängig gemachte Rechtssache ohnehin eine Arbeitsrechtssache ist, braucht daher nicht mehr eingegangen zu werden.
Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Mängel des Verfahrens erster Instanz, die vom Berufungsgericht nicht als gegeben erachtet wurden, können nicht neuerlich mit Revision geltend gemacht werden. Da die Begründung der angefochtenen Entscheidung, soweit es die Berufung betrifft, zutreffend ist, reicht es insoweit aus, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Der Revision und dem Revisionsrekurs ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.
Anmerkung
E20426European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:009OBA00094.9.0404.000Dokumentnummer
JJT_19900404_OGH0002_009OBA00094_9000000_000