Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Bauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Robert Müller und Ferdinand Rodinger als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Erika S***, Vertragsbedienstete, Graz-Mariatrost, Teichhof 20, vertreten durch Dr. Robert A. Kronegger und Dr. Rudolf Lemesch, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei L*** S***, vertreten durch den Landeshauptmann Dr. Josef Krainer, dieser vertreten durch Dr. Franz Unterasinger, Rechtsanwalt in Graz, wegen Feststellung (Streitwert S 80.000), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 17. Jänner 1990, GZ 8 Ra 107/89-15, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 30. Juni 1989, GZ 36 Cga 68/89-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 4.629,60 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 771,60 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es, auf diese Ausführungen zu verweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist auszuführen:
Ob Maria P*** der Klägerin zu einem früheren Zeitpunkt Essenmarken gegen Bezahlung überlassen hatte, ist nicht entscheidungswesentlich, hätte doch auch dieser Umstand die Klägerin nicht berechtigt, eine Essenmarke - wie festgestellt wurde - eigenmächtig an sich zu nehmen.
Bei der Beurteilung des Verhaltens der Klägerin darf nicht ausschließlich auf den Wert der entzogenen Essenmarke abgestellt werden. Es fällt besonders ins Gewicht, daß sie einen fremden Kasten öffnete, die Kleidung einer Kollegin durchsuchte und die Marke aus der Manteltasche an sich nahm. Diese Vorgangsweise ist so gravierend, daß ungeachtet des relativ geringen Wertes der entzogenen Sache der Tatbestand des von den Vorinstanzen herangezogenen Entlassungsgrundes des § 34 Abs. 2 lit. b VBGes. erfüllt ist.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.
Anmerkung
E20427European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:009OBA00098.9.0404.000Dokumentnummer
JJT_19900404_OGH0002_009OBA00098_9000000_000