Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann, Dr.Schlosser, Dr.Graf und Dr.Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Heinz O***, Rechtsanwalt, Gmunden, Kirchengasse 6, wider die beklagte Partei Ferdinand B***, Pensionist, San Josü, Sabanilla 2070, Apartado 376, Costa Rica, vertreten durch den Sachwalter Dr.Maximilian Ganzert, Rechtsanwalt in Wels, wegen S 400.000 sA, infolge Rekurse der klagenden und der beklagten Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 21.November 1989, GZ 4 R 150/89-29, womit das Urteil des Kreisgerichtes Wels vom 27.Februar 1989, GZ 1 Cg 140/89-23, aufgehoben wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Beideg Rekursen wird nicht Folge gegeben.
Die Kosten des Rekursvedfahrens sind weitere Prozeßkosten.
Text
Begründung:
Der Bruder des Beklagten Franz B*** beantragte am 20.1.1983 beim Bezirksgericht Wels, den Beklagten zu entmündigen. Mit Beschluß des Bezirksgerichtes Wels vom 20.1.1983, L 1/83-4, wurde Franz B*** zum vorläufigen Beistand des Beklagten bestellt. Mit Beschluß desselben Gerichtes vom 24.3.1983, L 1/83-22, wurde der Beklagte gemäß § 1 Abs 2 IntmO wegen Geistesschwäche beschränkt entmündigt. Am 26.4.1983 zog der Beklagte einen von seinem damaligen Rechtsvertreter Dr.Gernot K*** gegen den Entmündigungsbeschluß erhobenen Rekurs zurück. Das Bezirksgericht Wels nahm mit Beschluß vom 26.4.1983, L 1/83-32, die Rückziehung des Rekurses zur Kenntnis. Dieser Beschluß wurde vom Beklagten, vertreten durch Dr.Gernot K***, mit Rekurs bekämpft. Das Kreisgericht Wels gab diesem Rekurs mit Beschluß vom 17.8.1983, R 532/83, nicht Folge. Ein gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes eingebrachter Revisionsrekurs wurde vom Beklagten, nunmehr mit ausgewiesener Vollmacht vertreten durch den Kläger, am 14.3.1984 zurückgezogen. Der Oberste Gerichtshof nahm die Rückziehung des Revisionsrekurses mit Beschluß vom 29.3.1984, 8 Ob 581/83, zur Kenntnis. Er führte aus, im Entmündigungsverfahren sei der Entmündigte berechtigt, sich bei Einbringung der Rechtsmittel eines rechtskundigen Bevollmächtigten zu bedienen. Er könne auch selbst ohne anwaltliche Vertretung Rechtsmittel erheben. Auch der Verzicht des beschränkt Entmündigten auf ein Rechtsmittel gegen den Entmündigungsbeschluß sei rechtlich wirksam. Demnach sei er auch berechtigt, nach Widerruf der Vollmacht des gewillkürten Vertreters selbst oder durch einen neu gewählten Vertreter in seinem Namen ein Rechtsmittel zurückzuziehen.
Am 5.12.1983 waren der Beklagte und seine Gattin Annemarie B*** in der Kanzlei des Klägers erschienen. Säe schilderten ihm dabei in groben Zügen den Inhalt des Entmündigungsverfahrens und stellten die Frage, welche Schritte man unternehmen könnte, damit die Entmündigung aufgehoben und die Liegenschaft des Beklagten EZ 28 KG Grassing ("Ganglbauerngut Nr 29 in Grassing") verkauft und ein Gastgewerbebetrieb angekauft werden könnte. Der wesentliche Inhalt des Gespräches betraf die Entmündigung. Diese sollte nach den Angaben des Beklagten und dessen Gattin deshalb aufgehoben werden, damit die dem Beklagten gehörende Landwirtschaft veräußert werden könnte. Der Beklagte habe dem Kläger von Anfang an erklärt, daß er seine Liegenschaft, die zwischen S 14,000.000 und S 16,000.000 wert sei, verkaufen wolle. Der Beklagte wies den Kläger auch darauf hin, daß er über kein Bargeld verfüge, er werde das Honorar des Klägers aus dem Liegenschaftserlös bezahlen.
Mit Beschluß des Bezirksgerichtes Wels vom 28.12.1983 wurde Franz B*** als vorläufiger Beistand enthoben und mit sofortiger Wirksamkeit Dr.Maximilian G***, Rechtsanwalt in Wels, zum vorläufigen Beistand bestellt. Nach dem Akteninhalt führte die Rechtskraft des Entmündigungsbeschlusses vom 24.3.1983, L 1/83 des Bezirksgerichtes Wels aber nicht gemäß § 4 Abs 1 EntmO zur Bestellung eines Beistandes; es wurde vielmehr von Amts wegen mit Beschluß des Bezirksgerichtes Wels vom 12.10.1984, Sw 242/84-108, Dr.Maximilian G***, Rechtsanwalt in Wels, zum Sachwalter des Beklagten bestellt. Gemäß § 273 Abs 3 Z 2 ABGB wurde der Sachwalter mit der Besorgung folgender Angelegenheiten betraut: Jede Art von Verfügung über die Rechte an der Liegenschaft EZ 28 KG Grassing einschließlich deren Nutzung oder Verwertung; Kreditgeschäfte jeder Art; Einleitung und Durchführung von Verfahren jeder Art vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden; Eingehen und Auflösung von Bestandverträgen; Änderung, Nutzung oder Verwertung der Rechte an der Liegenschaft EZ 28 KG Aschet; desgleichen Erteilen oder Auflösen von Vollmachten oder Aufträgen aller Art; weiters wurde ausgesprochen, daß der Beklagte, soweit ihm der Sachwalter Geldbeträge überlasse oder er durch eigene Arbeit ein Entgelt erziele, frei darüber verfügen und sich in diesem Umfang verpflichten könne. Das Kreisgericht Wels gab einem dagegen vom Beklagten, vertreten durch den Kläger, erhobenen Rekurs nach Neudurchführung und Ergänzung des Verfahrens mit Beschluß vom 20.5.1985, R 927/84-171, nicht Folge. Ein Revisionsrekurs des Beklagten wurde mit Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 11.12.1985, 8 Ob 645/85, zurückgewiesen. Vom Sachwalter wurden dem Beklagten mit Bewilligung des Bezirksgerichtes Wels vom 5.12.1983 bis 28.1.1986 monatlich S 10.000 und vom 24.10.1986 bis 7.11.1986 monatlich S 12.000 zur freien Verfügung überlassen. Der Beklagte widerrief am 17.7.1984 erstmals die Vollmacht des Klägers. Am 23.7.1984 erteilte er ihm aber erneut Vollmacht. Am 17.1.1986 erklärte der Beklagte gerichtlich zu Protokoll, daß er die Vollmacht des Klägers widerrufe. Als Grund hiefür gab er dem Richter gegenüber an, daß der Kläger die Interessen seiner Ehefrau vertrete. Mit Beschluß des Bezirksgerichtes Wels vom 30.1.1986 wurde die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses gegenüber dem Kläger zur Kenntnis genommen. Am 14.10.1986 erschienen der Beklagte und seine Gattin wiederum beim Kläger und zeigten diesem Beschlüsse des Bezirksgerichtes Wels, mit denen der Antrag des Beklagten, die Sachwalterschaftssache an das Bezirksgericht Bad Ischl zu übertragen sowie die angeordnete Sachwalterbestellung aufzuheben, abgewiesen wurde. Außerdem hatte der Beklagte vom Sachwalter ein Schreiben erhalten, in dem er zu einer Besprechung gebeten wurde. Unter Hinweis darauf ersuchte der Beklagte nach eingehender Erörterung der Sachlage den Kläger neuerlich, seine Vertretung im Sachwalterschaftsverfahren zu übernehmen. Er unterfertigte eine neue Vollmacht. Zugleich beauftragte er den Kläger, gegen die beiden Beschlüsse des Bezirksgerichtes Wels Rechtsmittel zu erheben. Mit Kaufvertrag vom 22.7.1986 wurde die Liegenschaft des Beklagten EZ 28 KG Grassing an die Ehegatten B*** und H*** um einen Gesamtkaufpreis von S 14,100.000 (mit pflegschaftsbehördlicher Genehmigung) verkauft.
Der Kläger legte über seine rechtsfreundliche Tätigkeit zwei Honorarnoten: Am 10.2.1986 für anwaltliche Leistungen in der Zeit vom 5.12.1983 bis 28.1.1986 über S 877.990 und am 19.2.1987 über anwaltliche Leistungen in der Zeit vom 24.10.1986 bis 7.11.1986 über S 81.205,85. Neben der Rekurserhebung im Sachwalterschaftsverfahren Sw 242/84 des Bezirksgerichtes Wels vom 24.10.1986 ist in der zweiten Honorarnote noch die Verrichtung einer Tagsatzung im Sachwalterschaftsverfahren beim Bezirksgericht Wels vom 3.11.1986, bei der der Beklagte erreichen wollte, daß er auf der Liegenschaft seiner Gattin EZ 857 KG Reiterndorf verbücherte Lasten von ca S 3,000.000 übernehme und bezahle und die Teilnahme des Klägers an einer gegen die Gattin des Beklagten zu E 10/86 des Bezirksgerichtes Bad Ischl durchgeführten Versteigerungstagsatzung enthalten. Der Beklagte, vertreten durch seinen Sachwalter, lehnte mit Schreiben vom 23.3.1987 eine vom Kläger vorgeschlagene vergleichsweise Bereinigung der Honoraransprüche in der Höhe von S 282.068 ab. Er führte aus, unter Bezugnahme auf das Sachwalterschaftsrecht hätte Ferdinand B*** den Kläger nur für das Verfahren auf Bestellung eines Sachwalters sowie auf dessen Enthebung beauftragen können, wobei diese Leistungen vom Vermögen des Betroffenen zu bezahlen seien. Wegen der übrigen Aufträge, zB Überprüfung der Rechnungslegung, Beistellung eines PKWs, Abklärung der Frage der Holzschlägerungen usw, habe der Betroffene rechtswirksam den Kläger nur in dem Ausmaß beauftragen können, als er in der Lage sei, dieses Honorar aus den ihm zur Verfügung überlassenen Geldern zu bezahlen und soweit dadurch nicht die Befriedigung seiner Lebensbedürfnisse gefährdet werde. Keinesfalls seien derartige Beauftragungen vom Stammvermöges zu bezahlen. Als Bemessungsgrundlage im Verfahren auf Bestellung eines Sachwalters werde der Betrag von S 418.000 (Einheitswert S 318.000, Wert der Fahrnisse S 100.000), auf Enthebung des einstweiligen Sachwalters der Betrag von S 10.000 angenommen. Dies ergebe im ersten Fall für Anträge, Eingaben und Rechtsmittel an das Gericht und Verhandlungen vor Gerichten vom 25.1., 15.3., 13.4., 2.8., 30.10., 17.12.1984, 20.5., 21.10.1985 und 24.10.1986 den Betrag von S 110.642, im Verfahren auf Enthebung des Sachwalters für Leistungen vom 27.2., 10.4., 9.10. und 25.10.1985 den Betrag von S 4.495,39. Diese Beträge errechneten sich jeweils unter Berücksichtigung des Einheitssatzes, der Umsatzsteuer und der Barauslagen.
Der Kläger begehrt an Honorar für rechtsfreundliche Vertretung und Beratung im anhängigen Sachwalterschaftsverfahren in der Zeit vom 5.12.1983 bis 28.1.1986 und vom 24.10.1986 bis 7.11.1986 den Betrag von S 400.000. Tarifmäßig wäre bei einer sich aus § 5 Z 11 AHR ergebenden Bemessungsgrundlage (Verkehrswert des Vermögens) von S 14,200.000 (di der Kaufpreis der Liegenschaft EZ 28 KG Grassing zuzüglich des Wertes der Fahrnisse von S 100.000) der Betrag von S 959.196,65 angemessen, wovon der Beklagte den Betrag von S 115.137,39 bezahlt habe. Von diesem Betrag werde aber vorläufig und vorbehaltlich künftiger Ausdehnung derzeit nur ein Teilbetrag von S 400.000 begehrt. Das Hauptinteresse des Beklagten sei von Anfang an darin gelegen, die Aufhebung der Entmündigung bzw Sachwalterschaft zu erreichen, damit er seine Liegenschaft bestmöglich veräußern und den Verkaufserlös gewinnbringend anlegen könne. Sämtliche Leistungen des Klägers seien zur entsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen und im wohlverstandenen Interesse des Beklagten gelegen. Der Beklagte habe während seiner gesamten über zwei Jahre dauernden Tätigkeit immer und ausschließlich die Interessen des Beklagten vertreten.
Der Beklagte wendete ein, unter Berücksichtigung, daß ein Betrag von S 115.137,39 mit entsprechender Widmung bezahlt worden sei, sei es völlig unklar, für welche Leistungen und mit welcher Bemessungsgrundlage der Kläger nunmehr einen Teilbetrag von S 400.000 begehre. Für einen Großteil der erbrachten Leistungen bestehe überhaupt kein Anspruch aus dem Stammvermögen; darüber hinaus seien Leistungen weder zur entsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen noch im wohlverstandenen Interesse des Kuranden gelegen. Bemessungsgrundlage sei nicht der Betrag von rund S 14,000.000, diese ergebe sich vielmehr aus dem Einheitswert der Liegenschaft von S 318.000 zuzüglich des Wertes der Fahrnisse von S 100.000. Nach § 5 AHR sei primär das Interesse des Auftraggebers und erst in zweiter Linie der Wert des betroffenen Vermögens als Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Dieses Interesse könne höchstens in der Höhe des Einheitswertes der Liegenschaft liegen. Die dem Kuranden gehörende Liegenschaft sei bis zu deren Verkauf ein ausschließlich auf Ertrag ausgerichtetes Wirtschaftsobjekt gewesen, sodaß bei der Berechnungsgrundlage der Ertragswert, nicht jedoch der Veräußerungspreis heranzuziehen sei. Jedes landwirtschaftliche Gut lebe ausschließlich vom Ertrag, nicht aber vom hypothetischen Verkaufspreis. Der Ertragswert der Liegenschaft liege jedenfalls unter, keinesfalls jedoch über dem Einheitswert. Der größte Teil, der vom Kläger erbrachten Leistungen, sei nicht im Interesse des Beklagten, sondern im Interesse der Ehegattin Annemarie B*** erfolgt. Annemarie B*** sei seit mehreren Jahren in einer extrem schlechten finanziellen Situation und erhoffe sich durch Zugriff auf das Stammvermögen des Kuranden, Schuldenfreistellung und Verbesserung ihres Lebensstandards zu erreichen. Der Beklagte habe den Kläger nur für das Verfahren auf Bestellung eines Sachwalters sowie auf dessen Enthebung beauftragen können, wobei nur diese Leistungen von seinem Stammvermögen zu bezahlen seien. Wegen der übrigen dem Kläger erteilten Aufträge habe der Kläger vom Kuranden rechtswirksam nur in dem Ausmaß beauftragt werden können, als er in der Lage sei, das Honorar des Klägers aus den ihm zur freien Verfügung überlassenen Geldern zu bezahlen und dadurch nicht die Befriedigung seiner Lebensbedürfnisse zu gefährden. Im Berufungsverfahren konzedierte der Beklagte allerdings, daß er ungeachtet des Umfanges des Wirkungskreises des Sachwalters auch nach rechtskräftiger Sachwalterbestellung in der Lage gewesen sei, zum Zwecke der Anbringung von Beschwerden gegen die Amtsführung des Sachwalters und zwecks Antragstellung auf Enthebung des Sachwalters sowie Bestellung eines anderen Sachwalters und anderen Anträgen im Sachwalterschaftsverfahren den Kläger habe bevollmächtigen können. Auf keinen Fall könnte aber eine Bemessungsgrundlage von rund S 14,000.000 für jene Leistungen herangezogen werden, die nicht mit der Aufhebung der Sachwalterschaft im Zusammenhang gestanden seien. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es traf detaillierte Feststellungen über die vom Kläger in seinen Honorarnoten verzeichneten Leistungen. Rechtlich führte es aus, die Vollmachtserteilung des Beklagten vom 5.12.1983 sei insoweit wirksam gewesen, als sie sich auf die Vertretung im Entmündigungsverfahren bezogen habe. Da der Beklagte jedoch sonst einem mündigen Minderjährigen gleichgestanden sei, habe er dem Kläger zur Besorgung anderer Angelegenheiten, insbesondere zum Verkauf seiner Liegenschaft oder zur Durchführung von Maßnahmen zur Wiedererlangung seines Führerscheines und der Zurückziehung einer Ehelichkeitsbestreitungsklage, keine wirksame Vollmacht erteilen können. Die am 24.10.1986 vom Beklagten ausgesprochene Bevollmächtigung des Klägers sei bereits zu einem Zeitpunkt erfolgt, als mit rechtskräftigem Sachwalterbestellungsbeschluß der Wirkungskreis des Sachwalters ua auf das Erteilen und Auflösen von Vollmachten festgelegt worden sei. Man werde aber annehmen müssen, daß der Beklagte trotz des bereits angeführten Umfanges des Wirkungskreises des Sachwalters auch nach rechtskräftiger Sachwalterbestellung in der Lage gewesen sei, zum Zwecke der Anbringung von Beschwerden gegen die Amtsführung des Sachwalters, zwecks Antragstellung auf Enthebung des Sachwalters, Bestellung eines anderen Sachwalters und anderen Anträgen im Sachwalterschaftsverfahren wirksam einen Rechtsanwalt habe bevollmächtigen können. Gemäß § 5 Z 11 AHR sei als Bemessungsgrundlage des Honoraranspruches des Klägers der Wert des Vermögens des Beklagten heranzuziehen. Darunter könne weder der Einheitswert noch der Ertragswert der Liegenschaft verstanden werden. Es sei vielmehr vom gemeinen Preis der Liegenschaft, also vom Verkehrswert, auszugehen. Dieser bilde die Bemessungsgrundlage für sämtliche erbrachten Leistungen, also auch für Vorarbeiten und Nebenleistungen, wenn diese nur im Zusammenhang mit der Hauptleistung erbracht worden seien. Der Rechtsanwalt sei berechtigt mangels einer anderen Vereinbarung die tarifmäßigen Kosten auf dieser Grundlage zu verlangen, wobei er gegenüber seiner eigenen Partei statt des Einheitssatzes die einzelnen Nebenleistungen verrechnen könne. Es bleibe noch zu prüfen, inwieweit die vom Kläger im Sachwalterschaftsverfahren erbrachten Leistungen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen und daher zu honorieren gewesen seien. Dabei könne sämtlichen mit dem Beklagten wenn auch im Beisein seiner Gattin über das Sachwalterschaftsverfahren durchgeführten Besprechungen nicht die Zweckmäßigkeit abgesprochen werden, zumal diese im wesentlichen der Informationsaufnahme gedient hätten und zum Teil vom Beklagten selbst herbeigeführt worden seien. Auch die vom Kläger im Sachwalterschaftsverfahren verfaßten Eingaben an das Gericht sowie die Schreiben an den Sachwalter und die Besprechungen bei Gericht könnten nicht als unzweckmäßig bezeichnet werden. Von den in der ersten Honorarnote verzeichneten Leistungen erschienen lediglich die Telefonate zwecks Verkaufes der Liegenschaft, die Besprechungen mit Annemarie B***, die nicht Auftraggeberin des Klägers gewesen sei, und die Interventionen des Beklagten beim ORF und beim Justizministerium, die lediglich auf das Betreiben der Annemarie B*** zurückgegangen seien, als unnotwendig und daher nicht honorierbar. Im übrigen seien zwar einige Vertretungshandlungen des Klägers im Sachwalterschaftsverfahren im Interesse seiner Gattin gelegen. Da jedoch der Beklagte den Auftrag zur Vornahme dieser Handlungen im Rahmen des Sachwalterschaftsverfahrens wirksam erteilt habe, könne er sich nunmehr nicht darauf berufen, daß durch sie seine Gattin begünstigt worden sei. Auch wenn man einen Entlohnungsanspruch des Klägers für die nicht von einer wirksamen Bevollmächtigung erfaßten Vertretungshandlungen beim Verkauf der Liegenschaft, die Erlangung des Führerscheines und der Beratung im Ehelichkeitsbestreitungsprozeß sowie im Zwangsversteigerungsverfahren E 10/86 des Bezirksgerichtes Bad Ischl verneine, komme man allein auf Grund der vom Kläger im Sachwalterschaftsverfahren im Auftrag des Beklagten zweckmäßigerweise erbrachten Leistungen zu einem solchen Honoraranspruch, daß auch unter Berücksichtigung der bereits erfolgten Zahlung von S 115.137,39 jedenfalls noch eine Honorarforderung in der Höhe der Klagsforderung offen sei. Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten Folge. Es hob das Urteil des Erstgerichtes unter Rechtskraftvorbehalt auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. Das erstgerichtliche Verfahren sei mangelhaft geblieben. Der Kläger habe durch Geltendmachung eines pauschalen Teilbegehrens jede der Einzelleistungen bis zum Betrag der Klagssumme geltend gemacht und dem Gericht die Wahl überlassen, auf Grund welcher Leistungen es dem Klagebegehren stattgeben wolle. Dadurch seien sämtliche Einzelansprüche, da sie nach Grund und Betrag eindeutig bestimmt seien und insoweit dem Erfordernis des § 226 ZPO nach einer bestimmten und schlüssigen Klage entsprächen, bis zum Betrag der Klagsforderung bedingt streitanhängig geworden. In der Bundesrepublik Deutschland bestehe die Ansicht, daß es bei einer Teilleistungsklage, mit der mehrere selbständige prozessuale Ansprüche geltend gemacht würden, unabdingbar sei, genau anzugeben, wie sich der eingeklagte Betrag auf die einzelnen Ansprüche verteilen solle und in welcher Reihenfolge diese Ansprüche zur Entscheidung des Gerichtes gestellt werden sollen, weil sich sonst unüberwindliche Schwierigkeiten bei der Bestimmung des Streitgegenstandes und damit zusammenhängend auch bei der Bestimmung der materiellen Rechtskraft und der Verjährungsunterbrechung ergeben. Es werde daher als unzulässig angesehen, etwa aus einem komplexen Schadensereignis verschiedene Schadensgruppen dem Gericht wahlweise oder beliebig zur Ausfüllung des Betrages der Teilklage zur Disposition zu stellen. Es bestünden keine Bedenken, diese Überlegungen auch für den Bereich des österreichischen Zivilprozesses zu übernehmen und vom Kläger zu fordern, die Klagssumme ziffernmäßig auf die einzelnen Ansprüche zu verteilen. Soferne man nicht überhaupt jede einzelne Leistungsposition in den beiden Kostennoten als selbständig betrachte, sei zu beachten, daß zwei getrennte Kostennoten gelegt worden seien und eine Vertretungstätigkeit auch in mehreren Gerichtsverfahren entfaltet worden sei. Das Erstgericht habe die Teilleistungsklage in der derzeitigen Form als ordnungsgemäß befunden. Um den Kläger nicht durch die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes zu überraschen, sei ihm Gelegenheit zur Verbesserung seiner Klage zu geben. Der Kläger habe den Zugang des Widmungsschreibens vom 23.3.1987 nicht bestritten, sondern dieser Widmung erst in dem dem Berufungswerber am 26.8.1987 zugekommenen Schriftsatz vom 5.8.1987 widersprochen. Ein solcher Widerspruch gegen eine Widmungserklärung des Schuldners müsse aber unverzüglich, dh ohne schuldhaftes Zögern, erfolgen. Dies sei nicht erfolgt. Die vom Beklagten ausgesprochene Widmung sei daher wirksam und beachtlich. Sie werde vom Erstgericht bei seinem weiteren Verfahren entsprechend zu berücksichtigen sein. Zufolge § 3 RATG sei der Rechtsanwaltstarif grundsätzlich auch auf die Anwaltstätigkeit im Außerstreitverfahren anzuwenden. Wie der Oberste Gerichtshof bereits in seiner Entscheidung EvBl 1975/21 ausgesprochen habe, sei nach dieser Bestimmung der für die Anwendung eines bestimmten Tarifsatzes maßgebende Betrag im außerstreitigen Verfahren nach dem Wert des Gegenstandes zu berechnen, auf den sich die Leistung beziehe. Durch eine Entmündigung werde der Entmündigte in seiner Handlungsfähigkeit und damit vor allem auch in der Fähigkeit, über sein Vermögen frei zu verfügen, beschränkt. Der Wert des Gegenstandes, auf den sich die Leistungen des Vertreters im Entmündigungsverfahren beziehe, sei daher nach dem Wert des Vermögens des zu Entmündigenden zu berechnen. Die Einschränkung der freien Verfügung über das Vermögen sei die wesentlichste Folge einer Entmündigung; deshalb werde sich die Leistung des bevollmächtigten Rechtsanwaltes vorzüglich auf die Verhinderung dieser Rechtsfolge beziehen. Sei aber das Vermögen des zu Entmündigenden als Bemessungsgrundlage heranzuziehen, dann könne mangels anderer Vereinbarung und ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung gemäß § 306 ABGB nur vom gemeinen Preis ausgegangen werden, das sei der Wert, den eine Sache am Ort und zur Zeit der Schätzung für jedermann habe. Der Einheitswert sei jedenfalls nicht Bemessungsgrundlage. § 4 RATG verweise nicht auf § 60 JN. Das Berufungsgericht könne der Entscheidung EvBl 1975/21 insofern nicht beitreten, als daraus folge, daß es auf den Ertragswert der Liegenschaft überhaupt nicht ankomme. Bei Pflichtteilsermitlungen werde sehr wohl auf den Ertragswert Bedacht genommen. Diese Erwägungen müßten auch zum Tragen kommen, wenn der Wert des Vermögens Bemessungsgrundlage für das Anwaltshonorar sei. Daß die landwirtschaftliche Liegenschaft des Beklagten bereits zur Gänze oder zumindest in einem erheblichen Ausmaß aus als Bauland gewidmeten Grundstücken bestanden habe oder auf Grund damals schon bestandener tatsächlicher und rechtlicher Aufschließungsmöglichkeiten eine künftige Verbauung bereits so konkret Gestalt angenommen hätte, daß diese Möglichkeit nach der Verkehrsauffassung bereits als zusätzliches werterhöhendes Moment angesehen worden wäre, gehe aus dem Ersturteil und dem Akteninhalt nicht hervor. Der Kläger sei vielmehr bestrebt gewesen, den Verkauf des landwirtschaftlichen Besitzes zu erreichen. Mit Veräußerung der landwirtschaftlichen Liegenschaft trete allerdings bei Ermittlung des Vermögens des Berufungswerbers der Kaufpreis an die Stelle des Wertes der Liegenschaft.
Rechtliche Beurteilung
Die Rekurse beider Teile sind nicht berechtigt.
Der Kläger macht Ansprüche aus drei verschiedenen, zeitlich fest umrissenen Auftragsverhältnissen geltend. Die erste Auftragserteilung, anläßlich der dem Kläger, wie sein Einschreiten vor dem Obersten Gerichtshof zeigt, auch eine schriftliche Vollmacht erteilt wurde, erfolgte am 5.12.1983. Diese Vollmacht widerrief der Beklagte am 17.7.1984. Am 23.7.1984 erteilte der Beklagte dem Kläger erneut Auftrag zum rechtsfreundlichen Einschreiten. Dieses Auftragsverhältnis wurde durch Widerruf seitens des Beklagten am 17.1.1986 beendet. Schließlich erfolgte am 14.10.1986 ein erneuter Auftrag des Beklagten an den Kläger. Der Kläger legte für die ersten beiden Auftragsverhältnisse eine Honorarnote, eine weitere für Leistungen auf Grund der am 14.10.1986 erfolgten Bevollmächtigung. Der Kläger macht nun aus diesen drei gesondert zu beurteilenden wenn auch auf demselben Rechtsgrund beruhenden Rechtsverhältnissen nicht die Summe der Honorarnoten, sondern mit dem Bemerken, dies geschiehe vorläufig und vorbehaltlich künftiger Ausdehnung "derzeit" einen Pauschalbetrag von S 400.000 ohne nähere Aufschlüsselung, wie sich dieser Betrag zusammensetzt, geltend. Macht der Kläger Ansprüche aus mehreren zivilprozessualen Rechtsschutzanträgen (hier:
Honorarforderungen aus drei verschiedenen wenn auch vom selben Beklagten erteilten Aufträgen) geltend, liegt eine objektive Klagenhäufung vor (1 Ob 710/80; Fasching Lehrbuch2 Rz 1118). Wenn der Kläger im Falle einer objektiven Klagehäufung für sämtliche geltend gemachten Ansprüche einen Pauschlabetrag geltend machte, vertritt nicht nur die vom Berufungsgericht angeführte deutsche Rechtsprechung und Lehre, sondern auch die einhellige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes die Ansicht, daß dieser Pauschalbetrag entsprechend aufzugliedern ist, um dem Bestimmtheitserfordernis des § 226 ZPO gerecht zu werden. Es geht nicht an, die Aufteilung des Pauschalbetrages auf die einzelnen Rechtsverhältnisse dem Gericht zu überlassen. Ohne eine solche Aufschlüsselung wäre es nicht möglich, den Umfang der Rechtskraft einer Teilabweisung des Zahlungsbegehrens zu bestimmen und damit die Frage zu beantworten, über welche der eingeklagten Forderungen (ganz oder teilweise) endgültig negativ abgesprochen worden ist (ÖBl 1981, 122 mwN; zuletzt 1 Ob 660/89, 2 Ob 6, 7/88, 14 Ob 188/86). Nur wenn eine solche Aufgliederung erfolgt, kann in einem Folgeprozeß die der Zulässigkeit einer weiteren Sachentscheidung allenfalls entgegenstehende materielle Rechtskraft der früheren Entscheidung beurteilt werden. Das Erstgericht, das zwar eine Reihe von Tätigkeiten des Klägers nicht für honorierbar hielt, dessenungeachtet aber darüber nicht in rechtskraftfähiger Form absprach und somit von einer prozessualen Lage ausging, als hätte der Kläger, wie er nunmehr im Rekurs erklärt, auf eine höhere Forderung als S 400.000 endgültig verzichtet, hielt daher zu Unrecht das Vorbringen und das Begehren des Klägers im Sinn des § 226 ZPO für genügend bestimmt. Der im Rekurs des Beklagten aufrechterhaltenen Rechtsansicht, das Berufungsgericht hätte das Klagebegehren wegen Unschlüssigkeit sofort abzuweisen gehabt, kann nicht gefolgt werden. Es entspricht vielmehr herrschender Lehre und ständiger Rechtsprechung, daß Klagebegehren, deren Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot des § 226 ZPO das Erstgericht nicht erkannte, vom Berufungsgericht in Stattgebung der Berufung nicht sofort abzuweisen sind. Das Berufungsgericht hat vielmehr in Stattgebung der Mängelrüge der unterlegenen beklagten Partei das Urteil des Erstgerichtes aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Prozeßgericht zurückzuweisen, damit dieses in Erfüllung seiner auch gegenüber einem anwaltlich vertretenen Kläger nach § 182 ZPO bestehenden Prozeßleitungspflicht diesen zur Präzisierung des Klagebegehrens auffordert (MietSlg 33.626; RZ 1979/91; SZ 41/148 uva; Fasching aaO Rz 1042; Pollak, System2 377). Schon aus diesem Grund erweist sich die Aufhebung des erstgerichtlichen Urteils als berechtigt.
In der Sache selbst konnte der Beklagte, soweit er im Entmündigungs- und Sachwalterschaftsverfahren selbständig auftreten konnte, einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen betrauen (SZ 21/69; SZ 19/57 uva; zuletzt 7 Ob 607-609/86, 8 Ob 581/83 Äden Beklagten betreffendÜ); nur solche Ansprüche behauptet der Kläger auch geltend gemacht zu haben. Daß der Beklagte in diesem Umfang rechtswirksam dem Kläger Vollmacht erteilen konnte und daß solche Leistungen des Klägers zu honorieren seien, konzediert auch der Beklagte. Eine darüber hinausgehende Bevollmächtigung war der Beklagte ohne Mitwirkung seines Sachwalters (früher seines vorläufigen Beistandes) zu erteilen nicht befugt. Der Umfang der Geschäftsfähigkeit (und damit auch der Prozeßfähigkeit) eines Betroffenen ergibt sich aus § 244 AußStrG und damit aus dem Beschluß über die Bestellung des Sachwalters (Fasching aaO Rz 349). Mit dem Beschluß des Bezirksgerichtes Wels über die Sachwalterbestellung vom 12.10.1984, Sw 242/84-108, wurde dem Beklagten aber auch zur Erteilung und Auflösung von Vollmachten oder Aufträgen aller Art ein Sachwalter bestellt. Soweit der Kläger den Beklagten über den aufgezeigten Umfang hinaus zu Vertretungshandlungen bevollmächtigte, war dies ohne Mitwirkung des Sachwalters (des vorläufigen Beistandes) nicht rechtswirksam. Soweit daher in den Honorarnoten des Klägers über den Umfang rechtswirksam erteilter Vollmacht hinaus die Entlohnung rechtsfreundlicher Tätigkeit begehrt wird (so Frühererscheinangelegenheit, Ehelichkeitsbestreitungsprozeß, gerichtliche Verfahren der Ehegattin des Beklagten, Besprechungen, die nur die Rechtssphäre der Ehegattin des Beklagten betrafen, Bemühungen um den allein dem Sachwalter zustehenden Liegenschaftsverkauf u.ähnl. - siehe dazu Kläger AS 218), besteht kein Honoraranspruch des Klägers. Das Erstgericht wird - nach entsprechender Präzisierung des Vorbringens des Klägers (wozu der Vortrag der Ausführungen im Rekurs des Klägers AS 263 ausreichend erschiene) - im einzelnen über die bisher angestellte Beurteilung hinaus auszuführen haben, für welche Vertretungshandlungen, die im Rahmen eines wirksam erteilten Auftrages erfolgten, dem Kläger ein Honoraranspruch zuzuerkennen ist. Die bisherigen Feststellungen reichen für eine verläßliche Beurteilung noch nicht aus, zumal eine Reihe vom Kläger verzeichneter Leistungen sowohl im Rahmen als auch außerhalb wirksam erteilter Auftragserteilung erfolgt sein könnten (so etwa die Besprechung vom 27.3.1984 und die Schreiben vom 31.5.1985, 11.6.1985 ua).
Was die Höhe des dem Kläger im Rahmen einer wirksamen Bevollmächtigung zustehenden Honorars betrifft, gehen beide Teile davon aus, daß die Angemessenheit nach den auf Grund der Beschlüsse des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages erlassenen Autonomen Honorarrichtlinien (AHR) zu beurteilen ist. Nach § 5 AHR sind als Bemessungsgrundlage für Honorarsätze in erster Linie das Interesse des Auftraggebers oder ein sich aus der Sache ergebender Wert heranzuziehen; sonst ist grundsätzlich als angemessene Bemessungsgrundlage in Sachwalterschafts-(Entmündigungs-)Sachen der Wert des betroffenen Vermögens heranzuziehen (§ 5 Z 11, nunmehr § 5 Z 27 AHR), in Pflegschaftssachen aber, wenn sich keine andere Bemessungsgrundlage ergibt, nach dem zum Zeitpunkt der Erbringung der Leistung maßgebenden Ansatz des § 5 Z 25 lit b AHR (nunmehr § 5 Z 26 lit b AHR) der Betrag von S 30.000. Wie der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung EvBl 1975/21 ausführte, ist im Entmündigungsverfahren (nunmehr im Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters oder zur Beendigung der Sachwalterschaft) deshalb der Wert des Vermögens Bemessungsgrundlage, weil die Einschränkung der freien Verfügung über das Vermögen die wesentlichste Folge einer Entmündigung ist. Mangels anderer Vereinbarung und ausdrücklich gesetzlicher Bestimmungen ist gemäß § 306 ABGB vom gemeinen Preis auszugehen, di dem Wert, den eine Sache am Ort und zur Zeit der Schätzung für jedermann hat. Es kann daher weder vom Einheitswert ausgegangen werden, welcher steuerlichen Zwecken dient, noch vom Ertragswert der Liegenschaft. Der Ansicht des Berufungsgerichtes, daß - im Hinblick auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bei Ausmessung des Pflichtteiles - nicht der Verkehrswert, sondern der Ertragswert der offensichtlich heruntergewirtschaftet gewesenen Liegenschaft des Beklagten maßgeblich sein sollte, kann nicht gefolgt werden. Maßgebend nach § 5 AHR ist in erster Linie das Interesse des Auftraggebers. Nach dem vorliegenden Sachverhalt strebte der Beklagte seine freie Verfügungsberechtigung insbesondere deshalb an, weil er bestrebt war, sein umfangreiches Liegenschaftsvermögen nicht etwa selbst zu bewirtschaften, sondern zu veräußern. Das Interesse des Auftraggebers war ausdrücklich gerade auf die freie Verfügungsberechtigung über seine Sachwerte gerichtet. Schon aus der allgemeinen Einleitung des § 5 AHR im Zusammenhang mit der Einzelbewertung nach § 5 Z 11 AHR folgt daraus, daß in einem solchen Fall angemessene Bemessungsgrundlage nicht der r den Beklagten nicht weiters interessante Ertragswert, sondern nur der Verkehrswert sein konnte. Daß dieser Verkehrswert zum Zeitpunkt der Vornahme rechtsfreundlicher Tätigkeit ein anderer als der bei Verkauf der Liegenschaft um S 14,100.000 gewesen wäre, wurde nicht behauptet. Der gemäß § 60 Abs 2 JN für die Streitwertermittlung heranzuziehende Steuerwert (Einheitswert) bildet nach § 4 RATG, der nur auf die Vorschrift der §§ 54 bis 59 JN verweist, nicht die Bemessungsgrundlage für die Anwendung des Tarifsatzes. Der Beklagte hat anläßlich der Überweisung des Betrages von S 115.137,39 am 23.3.1987 detailliert angegeben, welche einzelnen erbrachten Leistungen seiner Meinung nach damit zur Gänze abgedeckt seien. Dieser klaren Willensmeinung des Beklagten hat der Kläger weder rechtzeitig, dh unverzüglich (Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 7 zu § 1416) widersprochen, noch daraus die sich aus einem wirksamen Widerspruch ergebenden Konsequenzen für die gesetzliche Reihenfolge der Tilgung gezogen, errechnete er doch den eingehenden Betrag nicht zuerst auf die Zinsen und dann auf das Kapital, sondern begehrt er weiterhin Zinsen ab 1.3.1986.
Die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteiles ist daher, wenn auch im fortgesetzten Verfahren von der vom Obersten Gerichtshof ausgesprochenen Rechtsansicht auszugehen sein wird, unumgänglich. Im fortgesetzten Verfahren wird auch darauf Bedacht zu nehmen sein, daß der Kläger nach dem Inhalt der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Honorarnoten für Entlohnungen, die unter Tp 1, 2, 3, 4 oder 7 fielen, nicht den Einheitssatz, sondern gemäß § 23 Abs 2 RATG statt des Einheitssatzes die einzelnen Nebenleistungen verrechnet. Da der Beklagte jedoch nicht die einzelnen Nebenleistungen, sondern den Einheitssatz berichtigt hat, wird auch zu beurteilen sein, welche der verrechneten und zu Recht bestehenden Einzelleistungen bereits durch die Überweisung des Einheitssatzes abgedeckt erscheinen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf §§ 50, 52 ZPO.
Anmerkung
E20572European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:0010OB00537.9.0404.000Dokumentnummer
JJT_19900404_OGH0002_0010OB00537_9000000_000