TE OGH 1990/4/4 11Os36/90

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Veröffentlicht am 04.04.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4.April 1990 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, Dr. Reisenleitner, Dr. Felzmann und Dr. Rzeszut als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Hofko als Schriftführerin in der Strafsache gegen Reinhold Siegfried K*** wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach dem § 207 Abs. 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluß des Vorsitzenden des Schöffengerichtes des Landesgerichtes Klagenfurt vom 19.Jänner 1990, GZ 10 Vr 1.882/89-25, sowie über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil desselben Gerichtshofes als Schöffengericht vom 30. November 1989, GZ 10 Vr 1.882/89-19, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Beschluß wies der Vorsitzende des Schöffengerichtes gemäß dem § 285 a (Z 1) StPO die von Reinhold Siegfried K*** schriftlich angemeldete Nichtigkeitsbeschwerde (ON 20) mit der Begründung zurück, daß der Angeklagte nach Urteilsverkündung und Rechtsmittelbelehrung auf Rechtsmittel verzichtet habe (S 85).

Mit seiner dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde strebt der Angeklagte ersichtlich die Überprüfung des Urteiles des Landesgerichtes Klagenfurt vom 30.November 1989 an, mit welchem er des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach dem § 207 Abs. 1 StGB und des Vergehens des Mißbrauches eines Autoritätsverhältnisses nach dem § 212 Abs. 1 StGB schuldig erkannt wurde. Er habe dem Verhandlungsablauf nicht ganz folgen können, weil er Beruhigungstabletten eingenommen hatte, mit der Rechtsvertretung habe es "Schwierigkeiten" gegeben, die Richter seien voreingenommen gewesen und die Verhandlung sei "undurchsichtig" verlaufen (ON 30). Die Generalprokuratur beantragte, der Beschwerde nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Dem Hauptverhandlungsprotokoll (ON 18) ist zu entnehmen, daß der durch einen Substituten des gemäß dem § 41 Abs. 2 StPO bestellten Verteidigers vertretene Angeklagte zunächst seine im Vorverfahren gewählte leugnende Verantwortung (ON 4) aufrecht erhielt und sich erst "nach eindringlicher Belehrung" schuldig bekannte. Der Angeklagte brachte weder selbst noch durch seinen Verteidiger vor, daß er sich für nicht verhandlungsfähig halte, und auch sonst lassen sich aus dem Akt keine Anhaltspunkte für die Richtigkeit der Beschwerdebehauptung finden, er habe der Verhandlung nur teilweise folgen können. Vielmehr gab der Beschwerdeführer nach Belehrung über die Möglichkeiten der Urteilsanfechtung die Erklärung ab, auf Rechtsmittel zu verzichten. Seine in der (nachträglichen) schriftlichen Rechtsmittelanmeldung angeführte Motivation für die Ablegung eines Geständnisses und damit wohl auch für den daraus folgenden Rechtsmittelverzicht, nämlich die Angst vor (noch) höherer Strafe (ON 20), vermag an der Rechtswirksamkeit der abgegebenen prozessualen Erklärung nichts zu ändern. Ein einmal formgerecht erklärter Verzicht auf das Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde ist aber unwiderruflich (LSK 1978/140, 1982/149 uva). Der Vorsitzende des Schöffensenates wies daher die ungeachtet des wirksamen Verzichtes angemeldete Nichtigkeitsbeschwerde zu Recht zurück.

Damit war auch der dagegen erhobenen Beschwerde der Erfolg zu versagen.

Über die (gleichzeitig mit der Nichtigkeitsbeschwerde) angemeldete Berufung wird das zuständige Oberlandesgericht zu befinden haben.

Anmerkung

E20506

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0110OS00036.9.0404.000

Dokumentnummer

JJT_19900404_OGH0002_0110OS00036_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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