TE OGH 1990/4/4 9ObA96/90

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Veröffentlicht am 04.04.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Robert Müller und Ferdinand Rodinger als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei O*** W*** V***,

Linz, Gruberstraße 32, vertreten durch Dr. Wolfgang Dartmann und Dr. Haymo Modelhart, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei Johann R***, Kraftfahrer, Roßbach, St. Veith 3, vertreten durch Dr. Klaus Eberherr, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 381.377 sA (Streitwert im Revisionsverfahren S 190.688,50 sA), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18. Jänner 1990, GZ 13 Ra 126/89-30, womit infolge Berufung beider Parteien das Urteil des Kreisgerichtes Ried im Innkreis als Arbeits- und Sozialgericht vom 29. August 1989, GZ 5 Cga 172/88-24, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 8.029,80 (darin S 1.338,80 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat die im Revisionsverfahren allein noch gegenständliche Frage der Mäßigung des auf die Klägerin übergegangenen Schadenersatzanspruches im Sinne des § 2 Abs. 2 DHG zutreffend gelöst. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend ist der Rechtsrüge der Klägerin entgegenzuhalten, daß die Minderung der Ersatzpflicht des Arbeitnehmers im Gegensatz zur Verschuldensteilung nach § 1304 ABGB nicht bloß vom Verschulden abhängig ist. Es ist im Revisionsverfahren zwar unbestritten, daß der Beklagte den Auffahrunfall durch seinen Aufmerksamkeitsmangel grob fahrlässig verschuldete, doch ist ihm zugutezuhalten, daß er mit dem LKW-Zug schon von Sonntag (3. Juli 1988), 22.30 Uhr, bis zum Unfall am Dienstag (5. Juli 1988) um 5.00 Uhr früh nur mit kurzen Pausen unterwegs war. Er übte dabei eine sogenannte schadensgeneigte Tätigkeit aus (vgl. Arb. 9.199 ua) und trug eine Verantwortung für Fahrzeug und Ladung, die im Hinblick auf die HÖhe seines Nettogrundlohnes von monatlich S 8.000 das berufsbedingte Wagnis nur zum geringen Teil berücksichtigte. Soweit die Revisionswerberin auf das "ganz beträchtliche" Einkommen des Beklagten von S 23.000 bis S 24.000 pro Monat verweist, ist zu bedenken, daß diese Einkommenshöhe im Ergebnis auf einem Kilometergeld von S 1,75 pro gefahrenem Kilometer beruht. Wäre der Beklagte nicht um 6.00 Uhr zur Verzollung in Wien gewesen, hätte er einen Arbeitstag verloren und eine Einkommenseinbuße erlitten. Dazu kommt vor allem, daß der Beklagte verheiratet ist und für die nichtberufstätige Ehegattin sowie drei Kinder im Alter von 15 Monaten, 7 und 10 Jahren sorgepflichtig ist. Überdies hat er monatliche Kreditraten von S 8.000 für Wohnung und PKW abzustatten. Es liegt auf der Hand, daß der Beklagte auf Grund dieser finanziellen Verpflichtungen dem Anreiz, möglichst viel zu fahren, um möglichst viel Kilometergeld zu verdienen, unterlegen ist. Dies geht aber nicht allein zu seinen Lasten, wie die Revisionswerberin meint, da auch der Arbeitgeber, dessen Forderung sie geltend macht, verpflichtet ist, für die Einhaltung der gesetzlichen Arbeitszeit zu sorgen (§§ 14 Abs. 2, 15, 17 Abs. 2, 26, 28 Abs. 1 AZG; vgl. infas A 40/90). Die von den Vorinstanzen vorgenommene Mäßigung des Schadenersatzes ist sohin unbedenklich.

Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.

Anmerkung

E20428

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:009OBA00096.9.0404.000

Dokumentnummer

JJT_19900404_OGH0002_009OBA00096_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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