Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Egermann, Dr. Niederreiter und Dr. Schalich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Theodor S***, Rechtsanwalt, Wien 1., Wiesingerstraße 6, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der prot. Firma AAR Baugesellschaft mbH, Wien 12., Schallergasse 39, wider die beklagte Partei Ö*** C***-I*** Aktiengesellschaft, Wien 1.,
Herrengasse 12, vertreten durch Dr. Gerda Kostelka-Reimer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung des Nichtbestehens einer Konkursforderung (Streitwert S 223.790,99 s.A.) infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 6.Oktober 1989, GZ 3 R 76/89-9, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 3.Jänner 1989, GZ 20 Cg 476/88-5, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 9.268,20 (darin S 1.544,70 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Über das Vermögen der Gemeinschuldnerin wurde bereits zu 5 S 23/85 des Handelsgerichtes Wien (am 18.2.1986) der Konkurs eröffnet. In diesem Insolvenzverfahren wurde die von der beklagten Partei mit S 564.615,-- angemeldete Konkursforderung von der Gemeinschuldnerin anerkannt. Für diese Forderung hatte Alfred M*** auf seiner Liegenschaft ein Höchstbetragspfandrecht über S 520.000,-- der beklagten Partei eingeräumt. In einem Zwangsausgleich verpflichtete sich die Gemeinschuldnerin, eine 20 %ige Quote in Form einer 5 %igen Barauszahlung, den Rest in 10 gleichen Monatsraten zu bezahlen. Sie bezahlte aber tatsächlich der beklagten Partei nur S 55.975,75, sohin nur 9,91 % der Forderung. Die Forderung lebte daher gemäß § 156 Abs 5 KO mit S 284.848,26 wieder auf. Die folgende Versteigerung des Mühl'schen Grundstückes erbrachte nach Abzug der dadurch aufgelaufenen Kosten einen Reinerlös von S 260.394,20. Mit Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 25.5.1988 wurde zu 5 S 57/88 über das Vermögen der Gemeinschuldnerin neuerlich der Konkurs eröffnet und der Kläger zum Masseverwalter bestellt. Unter Berücksichtigung, daß ihre Forderung nicht mehr zur Gänze wieder aufgelebt ist, hielt die beklagte Partei in diesem Insolvenzverfahren (rechnerisch richtig) S 248.244,83 als Konkursforderung aufrecht.
Der Masseverwalter begehrt gegenüber der beklagten Partei die Feststellung, daß eine Konkursforderung in dieser Höhe nicht bestehe. Die Forderung der beklagten Partei sei durch die im Versteigerungsverfahren erfolgte Befriedigung bis auf einen Betrag von S 24.453,84 beglichen worden.
Die beklagte Partei beantragte die Klagsabweisung und wendete ein, sie habe trotz durchgeführtem Zwangsversteigerungsverfahren einen Ausfall von S 223.790,99 erlitten, sodaß zur Tilgung der wiederaufgelebten Forderung nur S 36.603,43 heranzuziehen seien. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab und stellte den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt fest. Es folgerte rechtlich, daß eine Zahlung aus der Verwertung einer von einem Dritten gegebenen Sicherheit nur auf den Teil der Konkursforderung anzurechnen sei, der durch teilweise Erfüllung des Zwangsausgleiches erloschen sei.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Berufungsgericht der Berufung der klagenden Partei unter Übernahme der Rechtsansicht des Erstgerichtes keine Folge und ließ die Revision nicht zu. Gegen dieses Urteil richtet sich die außerordentliche Revision des Klägers mit dem Abänderungsantrag, festzustellen, daß die von der beklagten Partei in der Höhe von S 248.244,83 angemeldete Konkursforderung hinsichtlich eines Betrages von S 223.790,99 nicht zu Recht bestehe.
Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht berechtigt.
Richtig ist, daß es sich bei der Sicherstellung durch Einräumung eines Pfandrechtes auf einer einem Dritten gehörigen Liegenschaft zugunsten des Gemeinschuldners in dessen Konkurs um kein Absonderungsrecht im Sinne des § 10 KO und auch nicht um ein Aussonderungsrecht im Sinne des § 11 KO handelt, weil die Zugehörigkeit dieses Pfandes zur Konkursmasse fehlt (vgl. § 44 KO sowie Petschek-Reimer-Schiemer KO,540, Anm.2). Zur Gleichbehandlung einer Befriedigung des Pfandgläubigers aus einer solchen pfandrechtlichen Sicherstellung mit jener aus Ab- und Aussonderungsansprüchen im Sinne der KO ist noch keine höchstgerichtliche Judikatur ergangen, weshalb die ao. Revision zuzulassen war, wohl aber hat sich die Lehre im Sinne der Rechtsauffassung der Unterinstanzen damit auseinandergesetzt (vgl. Bartsch-Pollak I, 638; Petschek-Reimer-Schiemer, KO, 603 Anm.1). Hingegen wurde der gleichgelagerte Fall der Befriedigung eines Konkursgläubigers während des Ausgleichsverfahrens aus dem Vermögen des Bürgen des Gemeinschuldners von der Rechtsprechung in dem Sinn gelöst, daß der Ausgleichsgläubiger trotz Abschluß des Ausgleiches, wohl auch nach Erhalt der Ausgleichsquote, aus der Bürgschaft oder auch aus einer Bankgarantie volle Deckung seiner Restforderung vom Bürgen oder der Bank verlangen kann (vgl. RZ 1979/33, SZ 55/187, 5 Ob 35/58, 5 Ob 165,166/60). Zwischen der Befriedigung des Gläubigers durch Inanspruchnahme des Dritten, der für den Gemeinschuldner eine pfandrechtliche Sachhaftung eingegangen ist und der Befriedigung aufgrund einer Bürgschaftszusage eines Dritten bzw. einer Bankgarantie zugunsten des späteren Gemeinschuldners besteht systematisch betrachtet kein rechtlicher Unterschied. Der vom Revisionswerber bekämpfte Analogieschluß ist daher durchaus zulässig. Besteht daher das Absonderungsrecht an dem Gegenstand eines Dritten, so wird das Maß des Teilnahmeanspruches des Gläubigers am Befriedigungsverfahren im Konkurs auch durch die teilweise Tilgung aus dem Erlös dieses Gegenstandes nicht gemindert (vgl. Petschek-Reimer-Schiemer, KO 603 Anm.1). Das Pfandrecht verschafft einem Gläubiger das gegen jedermann wirkende Vorzugsrecht, sich bei Nichterfüllung seiner Forderung aus den verpfändeten Vermögensstücken zu befriedigen (vgl. Koziol-Welser8 II, 108), und zwar unabhängig, ob dem Schuldner im Rahmen eines Insolvenzverfahrens die Reduktion dieser Forderung gewährt worden ist. Mit einem Forderungsausfall im Insolvenzverfahren geht die Forderung nicht unter, sondern wird nur zu einer natürlichen Verbindlichkeit herabgedrückt. Sie bleibt daher im Umfang der durch früher bestellte Bürgen und Pfänder gesichert (vgl. Bartsch-Pollak I, 651). Es liegt daher im Wesen jeder pfandrechtlichen Sachhaftung, daraus im Insolvenzfall, eine über die Quote hinausgehende Deckung zu verschaffen. Dem Revisionswerber ist auch zu erwidern, daß es nicht einzusehen wäre, wenn Erlöse aus Pfandbestellungen aus dem Vermögen des Gemeinschuldners nicht, wohl aber Erlöse aus Pfandbestellungen durch einen Dritten zugunsten des Gemeinschuldners auf die Quote anzurechnen sind. Für eine verschiedene Behandlung von Erlösen aus pfandrechtlichen Sicherstellungen bietet das Gesetz keine Handhabe. Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.
Anmerkung
E20991European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:0070OB00567.9.0405.000Dokumentnummer
JJT_19900405_OGH0002_0070OB00567_9000000_000