TE OGH 1990/4/6 16Os2/90

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Veröffentlicht am 06.04.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 6.April 1990 durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Melnizky als Vorsitzenden sowie durch die Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, Dr. Müller und Dr. Kießwetter und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Waidecker als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Rudolf D*** wegen des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Z 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 19.Oktober 1989, GZ 5 d Vr 1819/89-25, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten gemäß § 285 i StPO dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt. Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Der nunmehr 31-jährige Rudolf D*** wurde des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Z 1 StGB schuldig erkannt, weil er am 28.Jänner 1989 in Wien versucht hat, der Ulrike P*** fremde bewegliche Sachen, mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wegzunehmen, indem er mittels eines Gegenstandes die Fahrertüre ihres PKW der Marke Mazda 323, polizeiliches Kennzeichen W 212.380, aufzubrechen trachtete.

Rechtliche Beurteilung

Der Angeklagte bekämpft diesen Schuldspruch mit einer auf die Z 4 und 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Als Verfahrensmangel (Z 4) rügt er die Abweisung des von seinem Verteidiger in der Hauptverhandlung vom 19.Oktober 1989 gestellten Beweisantrages auf Vornahme einer Stellprobe seines Fahrzeuges und des Fahrzeuges der Zeugin P*** zum Beweis dafür, daß die Zeugin P*** auf Grund der von ihr angegebenen Position nicht sehen konnte, daß der Angeklagte an ihrem PKW herumhantierte (S 118 dA). Das Schöffengericht hat diesen Antrag mit der Begründung abgewiesen, daß im Hinblick auf die bisherigen Verfahrensergebnisse, insbesondere die Aussage der Zeugin P***, zur Feststellung der damaligen Sichtverhältnisse eine Stellprobe nicht erforderlich ist (S 119 dA).

Die Zeugin Ulrike P*** hat in der Hauptverhandlung vom 6. April 1989 (übereinstimmend mit ihren Angaben vor der Polizei; vgl. S 17, 21 dA) angegeben, daß sie, als sie auf ihrem Fahrrad fahrend zu ihrem geparkten PKW zurückkehrte, gesehen hat, wie der Angeklagte mit irgendeinem Gegenstand beim Türschloß ihres Fahrzeugs hantierte (S 74 dA); über Vorhalt hat sie darauf verwiesen, daß sie infolge ihrer Körpergröße - hiezu hat sie in der Hauptverhandlung vom 19.Oktober 1989 ergänzend angegeben, daß sie 1,76 m groß ist (S 119 dA) - und des Umstands, daß sie auf einem Fahrrad gesessen ist, Sicht auf den Angeklagten und dessen Manipulation am Türschloß ihres PKW hatte (S 79 dA). Diese Bekundungen wurden in der Hauptverhandlung vom 19.Oktober 1989 verlesen (S 119 dA). Angesichts dieser Verfahrensergebnisse, auf welche sich das Schöffengericht bei der Abweisung des Beweisantrages bezogen hat, wäre der Beschwerdeführer verhalten gewesen, in seinem Antrag auf Vornahme einer Stellprobe auch anzugeben, aus welchen bestimmten Gründen erwartet werden kann, daß die Vornahme der begehrten Beweiserhebung auch tatsächlich das von ihm behauptete Ergebnis haben werde und damit geeignet sein könnte, die dem Schöffengericht durch die Gesamtheit der ihm bereits vorliegenden Verfahrensergebnisse vermittelte Sach- und Beweislage maßgebend zu verändern (vgl. Mayerhofer-Rieder StPO2 ENr. 19, 63 zu § 281 Z 4). Da dies nicht geschehen ist und die mögliche Relevanz der begehrten Beweisaufnahme nach den geschilderten Verfahrensergebnissen keineswegs auf der Hand liegt, sodaß es eines entsprechenden Vorbringens bedurft hätte, kann in der Ablehnung des Beweisantrages eine unzulässige Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten des Beschwerdeführers nicht erblickt werden.

Dem Urteil haften aber auch nicht die behaupteten formalen Begründungsmängel (Z 5) an. Das Erstgericht hat mit hinreichender Deutlichkeit festgestellt, welche Beschädigungen am PKW der Zeugin P*** vorhanden waren (S 125, 126 dA), ohne dabei wesentliche Verfahrensergebnisse mit Stillschweigen zu übergehen. Daß die Beschädigungen nur im Bereich des Türschlosses vorhanden waren, steht auch mit den Angaben des Angeklagten im Einklang (S 73 dA) und deckt sich mit den Bekundungen der Zeugin P*** (S 75 dA) sowie den Feststellungen des Meldungslegers (S 18 dA). Aus der Art dieser Beschädigungen konnten die Tatrichter aber denkrichtig darauf schließen, daß diese Beschädigungen nicht auf die vom Angeklagten behauptete Art, sondern dadurch entstanden sind, daß der Angeklagte mit einem Gegenstand versuchte, die Türe des PKW der Zeugin gewaltsam zu öffnen (vgl. abermals S 125, 126 dA).

Demnach geht auch die Mängelrüge fehl.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit gemäß § 285 d Abs 1 Z 2 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen, woraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten und des öffentlichen Anklägers der Gerichtshof zweiter Instanz berufen ist (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E20218

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0160OS00002.9.0406.000

Dokumentnummer

JJT_19900406_OGH0002_0160OS00002_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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