Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik, Dr. Zehetner, Dr. Klinger und Dr. Schwarz als weitere Richter in der Rechtssache betreffend die bücherliche Durchführung des Anmeldungsbogens des Vermessungsamtes Feldbach vom 20. März 1989, GZ A-32/89, infolge Revisionsrekurses des Vermessungsamtes Feldbach gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Graz als Rekursgericht vom 9. Februar 1990, GZ. 1 R 413/89 (TZ 1161/90)-5, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Feldbach vom 13. Juli 1989, GZ. TZ 4002/89 (5 Nc 1027/89)-1, aufgehoben wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht hat gemäß §§ 15 ff. LiegTeilG von Amts wegen unter anderem auf Grund des Anmeldungsbogens des Vermessungsamtes Feldbach vom 20.3.1989, GZ A-32/89, die lastenfreie Abschreibung von Teilflächen aus agrargemeinschaftlichen Grundstücken der EZ 46 KG Höflach und deren Zuschreibung zu einem Grundstück der EZ 50.000 öffentliches Gut (Straßen und Wege) angeordnet.
Das von der Agrarbezirksbehörde Graz angerufene Rekursgericht hat den Beschluß des Erstgerichtes wegen Fehlens der gemäß § 5 Abs. 1 StAgrGG 1985 erforderlichen agrarbehördlichen Genehmigung aufgehoben. Es unterließ eine Bewertung nach § 13 Abs. 1 Z 1 AußStrG, weil im Hinblick darauf, daß der Agrarbehörde lediglich eine Überwachungsfunktion zukomme (§ 6 StAgrGG 1985), der Entscheidungsgegenstand nicht als ein solcher rein vermögensrechtlicher Natur aufgefaßt werden könne, und sprach angesichts fehlender einschlägiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nach § 14 Abs. 1 AußStrG zulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes ist der Entscheidungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens - die Ab- und Zuschreibung bestimmter Teilflächen nach §§ 15 ff. LiegTeilG - sehr wohl rein vermögensrechtlicher Natur; die Überwachungsfunktion der Agrarbehörde ist lediglich für deren Rekurslegitimation von Bedeutung. Eine Nachholung des demnach an sich erforderlichen Ausspruches des Rekursgerichtes nach § 13 Abs. 1 Z 1 AußStrG, gegebenenfalls auch nach § 13 Abs. 1 Z 2 AußStrG ist jedoch hier entbehrlich, weil der Revisionsrekurs des Vermessungsamtes Feldbach auf jeden Fall aus nachstehenden Erwägungen zurückzuweisen ist:
Das vereinfachte Verfahren nach §§ 15 ff. LiegTeilG wird durch den Anmeldungsbogen als öffentliche Urkunde eingeleitet, der an die Stelle eines Eintragungsbegehrens tritt (Goldschmidt, Die Verbücherung von Straßen- und Wasserbauanlagen 23; SZ 37/88, 5 Ob 40/81 ua.). Der Anmeldungsbogen enthält gemäß § 45 Abs. 2 VermG die Mitteilung des Vermessungsamtes an das Grundbuchsgericht über die Ergebnisse der Amtshandlungen, die Eintragungen im Grundbuch nach sich ziehen können; die Verbücherung der sich aus der Errichtung der Anlage ergebenden Besitzänderungen erfolgt von Amts wegen (Goldschmidt aaO 9; 5 Ob 40/81 ua.). Dem Vermessungsamt fehlt in diesem Verfahren eine Antrags- und daher auch eine Rekurslegitimation.
Es war daher spruchgemäß zu beschließen.
Anmerkung
E20341European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:0050OB00015.9.0410.000Dokumentnummer
JJT_19900410_OGH0002_0050OB00015_9000000_000