TE OGH 1990/4/19 8Ob549/90

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Veröffentlicht am 19.04.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner, Dr.Huber, Dr.Graf und Dr.Jelinek als weitere Richter in der Notwegesache der Antragsteller

1) Theresia P***, Hausfrau, 9064 Treffelsdorf 3, 2) Helmut P***, Angstellter, 9064 Treffelsdorf 5, 3) Erna P***, Hausfrau, 9064 Treffelsdorf 12, alle vertreten durch Dr.Gottfried Hammerschlag, Dr.Wilhelm Dieter Eckhart und Dr.Gerhard Gratzer, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wider die Antragsgegnerin Anna Anita Karoline M***, Sonderschuldirektorin, Richard-Wagner-Straße 55, 9020 Klagenfurt, vertreten durch Dr.Otfried Fresacher, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen Einräumung eines Notwegerechtes, infolge Revisionsrekurses der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgericht vom 17.November 1989, GZ 1 R 509/89-52, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 3.August 1989, GZ 4 Nc 28/87-44, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Beide Teile haben die Kosten des Revisionsrekursverfahrens selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Den Antragstellern wurde vom Erstgericht ein Notweg über einen Teil der Liegenschaft der Antragsgegnerin eingeräumt. Mit Beschluß vom 17.11.1989 bestätigte das Rekursgericht den erstgerichtlichen Beschluß.

Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs der Antragsgegnerin wegen offenbarer Gesetzwidrigkeit mit dem Begehren, die angefochtene Entscheidung dahingehend abzuändern, daß der Antrag auf Einräumung eines Notweges abgewiesen werde; hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.

Die Antragsteller beantragen, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist unzulässig.

Das Rechtsmittelverfahren zur Einräumung eines Notweges richtet sich nach den Bestimmungen des Außerstreitgesetzes, soweit in § 16 NotwegeG nichts anderes (zB zweiseitiger Rekurs) vorgesehen ist. Gegen einen bestätigenden Beschluß ist der Revisionsrekurs gemäß dem hier noch anzuwendenden alten Recht (Art XLI Z 5 WGN 1989) nur aus den in § 16 Abs 1 AußStrG aF genannten Gründen der Nichtigkeit, Aktenwidrigkeit oder offenbaren Gesetzwidrigkeit statthaft (RZ 1964, 142 uza, zuletzt 8 Ob540/89). Solche Gründe liegen nicht vor. In dem Umstand, daß der Antragsgegnerin keine Gelegenheit gegeben wurde, zu einem einzelnen Beweisergebnis, nämlich dem im Rekursverfahren eingeholten Ergänzungsgutachten des Sachverständigen Dipl.Ing.O*** Stellung zu nehmen, liegt keine Nichtigkeit begründende Verletzung des rechtlichen Gehörs (EvBl 1966/14 uza, zuletzt 7 Ob 601/89).

Die Lösung der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen im konkreten Fall ein Notweg einzuräumen ist, kann als Ermessensentscheidung (§ 15 Abs 1 NotwegeG) niemals offenbar gesetzwidrig sein (8 Ob 540/89 uza).

Da der Revisionsrekurs der Antragsgegnerin mangels Vorliegens von gemäß § 16 Abs 1 AußStrG aF beachtlichen Gründen zurückzuweisen ist, hat die Antragsgegnerin die Kosten ihres unzulässigen Revisionsrekurses selbst zu tragen; die Antragsteller haben gemäß § 25 Abs 1 NotwegeG gegen die Antragsgegnerin keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung (SZ 26/219; 6 Ob 804/77; 2 Ob 514, 515/89).

Anmerkung

E20399

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0080OB00549.9.0419.000

Dokumentnummer

JJT_19900419_OGH0002_0080OB00549_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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