TE OGH 1990/4/19 8Ob571/90

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Veröffentlicht am 19.04.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Dr. Huber, Dr. Graf und Dr. Jelinek als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am 10. Juni 1989 verstorbenen Ludwig N***, infolge Rekurses der Adelheid N***, Hausfrau, 6424 Silz, Franz-Heinz-Weg 16, gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 13. Februar 1990, GZ. Nc 2/90-23, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluß wird dahin teilweise abgeändert, daß der in seinem Punkt 1 enthaltene Ausspruch, die Verlassenschaftssache A 93/89 des Bezirksgerichtes Silz betreffend den am 10. Juni 1989 (unrichtig: 1969) verstorbenen Ludwig N*** werde an das Bezirksgericht Telfs delegiert, zu entfallen hat.

Text

Begründung:

Beim Bezirksgericht Silz ist zu A 93/89 das Verlassenschaftsverfahren nach dem am 10. Juni 1989 verstorbenen Ludwig N*** anhängig. Nach der am 7. Juli 1989 erfolgten Testamentskundmachung (ON 3) ersuchte der Gerichtskommissär das Verlassenschaftsgericht um Bestellung eines Verlassenschaftskurators - Erbserklärung liegt noch keine vor - mit der Begründung, die Verlassenschaft habe eine Erbschaft nach der am 16. Jänner 1937 verstorbenen Franziska B*** zu erwarten und bedürfe daher in der Nachtragsabhandlung zu A 13/37 des Bezirksgerichtes Telfs einer Vertretung (ON 11). Das Verlassenschaftsgericht bestellte hierauf die erblasserische Witwe Adelheid N*** zur Verlassenschaftskuratorin mit dem beschränkten Wirkungskreis der Vertretung der Verlassenschaft in der Nachlaßsache der Franziska B*** (ON 13).

Am 27. Dezember 1989 fand in der Verlassenschaftssache der Franziska B*** zu A 13/37 des Bezirksgerichtes Telfs sowie zu weiteren im einzelnen angeführten Verlassenschaftsverfahren vor dem Gerichtskommissär Dr. Ivo D*** in Telfs eine Tagsatzung zur Nachtragsabhandlung statt, weil im Verlassenschaftsverfahren A 13/37 des Bezirksgerichtes Telfs die im bücherlichen Miteigentum der Franziska B*** gestandene Liegenschaft EZ 498 II KG Rietz nicht einbezogen worden war und inzwischen auch ihre Erben gestorben sind, sodaß nunmehr auch in deren seinerzeit von verschiedenen Gerichten geführten Verlassenschaftsverfahren Nachtragsabhandlungen durchzuführen sind. Dabei stellten die Vertreter der Beteiligten aus Zweckmäßigkeitsgründen im Sinne des § 31 Abs 1 JN einen Delegierungsantrag, wonach sämtliche dieser Nachtragsabhandlungen beim Bezirksgericht Telfs durchgeführt werden mögen, soweit sie die Liegenschaft EZ 498 II KG Rietz betreffen.

Das Oberlandesgericht Innsbruck gab dem Delegierungsantrag statt und übertrug ua. gemäß Punkt 1.) seines Beschlusses vom 13. Februar 1990, AZ Nc 2/90, auch die Durchführung des gegenständlichen Verlassenschaftsverfahrens nach Ludwig N*** an das Bezirksgericht Telfs.

Gegen den Delegierungsbeschluß erhebt die Verlassenschaftskuratorin Adelheid N*** Rekurs mit dem Antrage, diesen Punkt 1.) des Beschlusses vom 13. Februar 1990 aufzuheben oder zumindest dahin einzuschränken, daß dem Delegierungsantrag "nur hinsichtlich des Nachlasses nach Franziska B***" Folge gegeben werde.

Die Rechtsmittelwerberin führt aus, eine Delegierung auch des nicht das nachträglich hervorgekommene Vermögen der Franziska B*** betreffenden Verlaßverfahrens nach dem am 10. Juni 1989 verstorbenen Ludwig N*** vom zuständigen Bezirksgericht Silz an das Bezirksgericht Telfs sei von niemandem begehrt worden und es bestehe hiefür auch kein Grund, zumal sich die Landwirtschaft des Verstorbenen im Gerichtsort Silz befinde.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist gerechtfertigt.

Das Oberlandesgericht Innsbruck hat offenbar übersehen, daß sich der vor dem Gerichtskommissär Dr. Ivo D*** von den in den 14 verschiedenen Verlaßverfahren auftretenden Vertretern gestellte Delegierungsantrag lediglich auf die Durchführung der Nachtragsabhandlung betreffend die Liegenschaft EZ 498 II KG Rietz bezieht (ON 17, AS 52: "..... soweit sie die Liegenschaft in EZ 498 II KG Rietz betreffen"), also nicht auch das zu A 93/89 des Bezirksgerichtes Silz anhängige, noch nicht abgeschlossene Verlassenschaftsverfahren nach dem am 10. Juni 1989 verstorbenen Ludwig N*** insgesamt betrifft. Das zu einer diesbezüglichen amtswegigen Antragstellung gemäß § 31 Abs 1 JN berechtigte Bezirksgericht Silz hat einen derartigen Antrag ebenfalls nicht gestellt.

Die zu Punkt 1. des angefochtenen Beschlusses ausgesprochene Delegierung kommt daher schon mangels einer diesbezüglichen Antragstellung nicht in Betracht. Der bloß teilweisen, nämlich nur hinsichtlich der Abhandlung über die Anteile an der Liegenschaft EZ 498 II KG Rietz, beantragten Delegierung des gegenständlichen Verlassenschaftsverfahrens an das Bezirksgericht Telfs steht dagegen die Regelung des § 21 AußStrG entgegen, wonach das zuständige Verlassenschaftsgericht die Abhandlung der Verlassenschaft eines Inländers über alles wo immer befindliche bewegliche Vermögen und die im Inland gelegenen unbeweglichen Güter des Verstorbenen zu pflegen hat.

In Stattgebung des Rekurses war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Anmerkung

E20735

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0080OB00571.9.0419.000

Dokumentnummer

JJT_19900419_OGH0002_0080OB00571_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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