TE OGH 1990/4/19 8Ob553/90

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Veröffentlicht am 19.04.1990
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Dr. Huber, Dr. Graf und Dr. Jelinek als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Ernest-Felix B***, geboren am 17.März 1974, infolge Revisionsrekurses der Mutter Mag. Gabriela K***, D-8313 Vilsbiburg, Herrnfelden 10, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 16.November 1989, GZ 43 R 451/89-112, womit der Rekurs der Mag. Gabriela K*** gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 19. April 1989, GZ 2 P 52/88-104, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Mit seinem Beschluß vom 19.April 1989 (ON 104) wies das Erstgericht den Antrag der Mutter auf Einräumung eines Besuchsrechtes betreffend ihr Kind mj. Ernest-Felix B***, geboren am 17.3.1974, ab. Der Beschluß wurde der Mutter samt einer Kopie des Sachverständigengutachtens ON 103 am 11.5.1989 zugestellt (ON 105). Am 13.5.1989 gab die Mutter einen sowohl an das Erstgericht als auch an das Rekursgericht gerichteten gleichlautenden Rekurs (ON 106 und ON 107) folgenden Inhaltes zur Post: "In Sachen des mj. Ernest-Felix B***, geboren am 17.März 1974, ergreife ich gegen den Beschluß ihres Gerichtes vom 19.April 1989 + ON 103 bei der oberen Instanz einen Rekurs. Die Begründung erfolgt innerhalb sechs Wochen." Am 9.6.1989 brachte die Mutter wiederum zweifach, nämlich an das Erstgericht und an das Rekursgericht adressiert, den Schriftsatz ON 108 ein, in welchem sie die erstgerichtliche Entscheidungsbegründung, insbesondere, soweit sie sich auf das eingeholte Sachverständgengutachten stützt, bekämpft und die Aufhebung des erstgerichtlichen Beschlusses und sinngemäß die neuerliche Entscheidung nach Einholung einer "Oberexpertise" beantragte.

Das Rekursgericht wies die Rekurse zu ON 106 und ON 107 und die Ergänzungen ON 108 zurück. Es führte aus, die Schriftsätze ON 106 und 107 enthielten weder Rekursanträge noch Rekursgründe und seien somit "leere Rekurse", welche einer Verbesserung nicht zugänglich und vollkommen unwirksam seien. Die nach Ablauf der in § 14 Abs 1 aF AußStrG normieten 14-tägigen Rekursfrist eingebrachten Rekurse ON 108 seien dagegen verspätet. Eine Bedachtnahme auf diese Rechtsmittelschriften gemäß § 11 Abs.2 AußStrG sei nicht möglich, weil sich die angefochtene Entscheidung nicht mehr ohne Nachteil für den anderen Elternteil abändern ließe.

Gegen den rekursgerichtlichen Zurückweisungsbeschluß erhebt die Mutter Rekurs mit dem Antrag auf Aufhebung und (sinngemäß auf) Rückverweisung der Rechtssache an das Erstgericht zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung. Sie vertritt den Standpunkt, nach der am 11.5.1989 erfolgten Zustellung des erstgerichtlichen Beschlusses habe sie "am 12.Juni 1989, also rechtzeitig, den Rekurs erklärt." Wegen der Kompliziertheit des Falles sei es verständlich, daß sie sich eine Frist zur Begründung vorbehalten habe, welche eingehalten worden sei. Im Sinne der Entscheidung EvBl 1974/186 sei auch ein telegrafisches Rechtsmittel rechtzeitig, wenn der Wiederholungs- und Bestätigungsschriftsatz, wenngleich nach Ablauf der Rekursfrist aber ohne unnötigen Aufschub, eingebracht werde. Dieser Grundsatz müsse auch für ihre Eingabe gelten. Die Zweitschriften ihrer Rechtsmittel seien vorsichtshalber eingebracht worden und gegenstandslos.

Rechtliche Beurteilung

Den Rekursausführungen kann nicht gefolgt werden.

Nach der ständigen Rechtsprechung muß ein Rechtsmittel, das weder Beschwerdegründe noch einen Rechtsmittelantrag enthält, erfolglos bleiben (6 Ob 258/64; JBl 1981, 489; 5 Ob 624/89 uva). Das vollständige Fehlen von Angaben, inwieweit sich der Rechtsmittelwerber durch den angefochtenen Beschluß beschwert erachtet, führt grundsätzlich zur Zurückweisung des Rechtsmittels. Es genügt daher nicht, einen Rekurs mit der bloßen Ankündigung seiner späteren Ausführung zu erheben (6 Ob 46/74; 6 Ob 770/77), wenn diese zufolge der Unwirksamkeit des ersten Schriftsatzes zulässige (5 Ob 694/80; 7 Ob 692/87; 8 Ob 687/88 ua) Ausführung nicht auch noch innerhalb der laufenden Rechtsmittelfrist eingebracht wird (4 Ob 509/77; 5 Ob 694/80; 8 Ob 687/88 ua). Im vorliegenden Fall hat die Mutter innerhalb der 14tägigen Rekursfrist zwar einen ausdrücklich als "Rekurs" bezeichneten Schriftsatz eingebracht, in diesem jedoch lediglich ausgeführt, daß die Begründung binnen 6 Wochen nachfolgen werde. Dieser Schriftsatz war daher mangels jeglicher inhaltlicher Ausführungen als Rekurs ungeeignet und unwirksam. Die angekündigte Ausführung und damit erstmalige Überreichung eines wirksamen Rechtsmittels erfolgte erst nach Ablauf der Rekursfrist und demnach verspätet. Einen, wie die Mutter meint, Vorbehalt des Rechtsmittelwerbers, sein Rechtsmittel erst in einem nachfolgenden Schriftsatz zu begründen, sieht das Gesetz nicht vor. Ihr Hinweis auf die Entscheidung EvBl.1974/186 = SZ 47/35 geht schon deswegen fehl, weil es sich dort um kein Rechtsmittel, sondern um eine Anrufung des Gerichtes nach § 20 Abs.3 BStG 1971 handelte und ohnehin eine Antragstellung vorlag. Auch ein telegraphisch erhobener Rekurs ist grundsätzlich zurückzuweisen, wenn er an einer Verbesserung nicht zugänglichen inhaltlichen Mängeln leidet (JBl. 1981, 459).

Dem Rekurs war daher nicht Folge zu geben.

Anmerkung

E20738

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0080OB00553.9.0419.000

Dokumentnummer

JJT_19900419_OGH0002_0080OB00553_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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