TE OGH 1990/4/23 9NdA4/90

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Veröffentlicht am 23.04.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Bauer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei G*** Warenhandelsgesellschaft m.b.H., Wien 1., Wipplingerstraße 11/3, vertreten durch Dr. Michael Graff, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Ing. Gerhard D***, Angestellter, Langholzfeld/Pasching, Kirchengasse 11, vertreten durch Dr. Harry Zamponi, Rechtsanwalt in Linz, wegen 735.955 S sA über den Antrag der beklagten Partei auf Delegierung der Rechtsstreitigkeit an das Landesgericht Linz als Arbeits- und Sozialgericht beschlossen:

Spruch

Anstelle des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien wird das Landesgericht Linz als Arbeits- und Sozialgericht bestimmt.

Text

Begründung:

Der Beklagte beantragte die Delegierung an das Landesgericht Linz mit der Begründung, daß er im Sprengel dieses Gerichtes seinen Wohnsitz habe, daß die weit überwiegende Anzahl der Zeugen dort wohnhaft sei und sich auch der Geschäftsführer der klagenden Partei fast nie in Wien aufhalte, wo nur ein bescheidener Bürobetrieb geführt werde.

Die klagende Partei sprach sich gegen die beantragte Delegierung aus. Der Sitz der klagenden Partei als Dienstgeberin befinde sich in Wien, wo auch der Mittelpunkt der Geschäftstätigkeit und des Geschäftsinteresses liege. Auch der Geschäftsführer entfalte einen Großteil seiner Tätigkeit in Wien.

Das Arbeits- und Sozialgericht Wien sprach sich für die beantragte Delegierung aus.

Rechtliche Beurteilung

Die Delegierung ist zweckmäßig im Sinne des § 31 JN. Die klagende Partei führt in Linz eine nach den Klagebehauptungen keineswegs unbedeutende Niederlassung, in deren Rahmen der Kläger seine Arbeitstätigkeit verrichtete, so daß bereits eine besondere Nahebeziehung des Rechtsstreites zu diesem Ort gegeben ist. Sowohl der Kläger wie auch die weit überwiegende Anzahl der beantragten Zeugen wohnen im Sprengel des Landesgerichtes Linz. Die Tatsache, daß der Geschäftssitz der klagenden Partei in Wien liegt und von hier aus der wesentliche Teil der Geschäftstätigkeit entfaltet wird, steht diesen Zweckmäßigkeitserwägungen nicht entgegen; es ergibt sich hieraus kein Anhaltspunkt, der für die Zweckmäßigkeit der Prozeßführung in Wien sprechen würde. Daß der Geschäftsführer der klagenden Partei und allenfalls ein Zeuge in Wien wohnen, tritt gegenüber der Tatsache, daß bei einer Prozeßführung in Wien die Beweisaufnahmen in weitaus größerem Umfang im Rechtshilfeweg durchzuführen wären, in den Hintergrund.

Anmerkung

E20125

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:009NDA00004.9.0423.000

Dokumentnummer

JJT_19900423_OGH0002_009NDA00004_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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