Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 24.April 1990 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Lachner, Dr. Massauer und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Hofko als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Abdelhak Ben Ahmed T*** wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 13.März 1990, GZ 37 Vr 2196/89-41, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 17.Juni 1960 geborene tunesische Staatsangehörige Abdelhak Ben Ahmed T*** des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er in der Nacht zum 24.August 1989 in Innsbruck im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit zwei bislang unbekannt gebliebenen Mittätern den nachgenannten Personen mit gegen sie gerichteter Gewalt fremde bewegliche Sachen mit Bereicherungsvorsatz weggenommen, und zwar:
1. dem Karl D*** 300 S Bargeld, nachdem er ihn von hinten angefallen und zu Boden geschlagen hatte;
2. dem Paul Z*** eine Massivgoldhalskette im Wert von ca 12.000 S, eine Massivgoldarmkette im Wert von ca 6.000 S und zumindest 800 S Bargeld, nachdem er ihn von hinten niedergeschlagen und ihm Faustschläge sowie Fußtritte versetzt hatte.
Rechtliche Beurteilung
Der Angeklagte bekämpft den Schuldspruch mit einer allein auf die Z 5 a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.
Das Schöffengericht hat seine Feststellungen zum Tathergang (hinsichtlich des Raubes laut Punkt 1 des Urteilssatzes) im wesentlichen auf die insgesamt als glaubwürdig beurteilten Bekundungen des Zeugen Karl D*** gegründet (US 6 f), wobei es den Umstand, daß der Genannte, nachdem er den Angeklagten im Zuge der im Vorverfahren erfolgten Gegenüberstellung (S 190) mit Sicherheit als Täter wiedererkannt und einen Irrtum ausgeschlossen hatte, in der Hauptverhandlung zum Ausdruck brachte, er sei "zu 99 % sicher, daß der Angeklagte der Täter ist" (S 226), bei der Würdigung der Beweiskraft dieser Zeugenaussage ohnedies ausdrücklich berücksichtigt hat (US 7). Daß es diese "einschränkende Aussage" als (weiteres) Indiz für die Glaubwürdigkeit des genannten Zeugen wertete und ihr nicht jene Bedeutung beigemessen hat, die der Beschwerdeführer ihr beimißt, ist nicht geeignet, erhebliche Bedenken gegen die bezüglichen Urteilskonstatierungen zu erwecken. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang ins Treffen führt, die Urteilsbegründung stehe mit dem Grundsatz ("in dubio pro reo"), wonach im Zweifel für den Angeklagten zu entscheiden wäre, nicht im Einklang, sei in diesem Zusammenhang nur der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, daß dem österreichischen Strafprozeß jede Beweisregel fremd ist und demnach auch der zuvor bezeichnete Grundsatz keineswegs die Bedeutung einer "negativen" Beweisregel hat, derzufolge sich das Gericht bei Verfahrensergebnissen, die mehrere Deutungen und Schlußfolgerungen zulassen, grundsätzlich die für den Angeklagten günstigste der sich anbietenden Varianten zueigen machen muß. Denn das Gericht hat darüber, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist, stets nach seiner freien, aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider den Angeklagten vorgebrachten Beweismittel gewonnenen Überzeugung zu entscheiden (§ 258 Abs 2 StPO), wobei es sich jede Meinung bilden kann, die den Denkgesetzen und der Lebenserfahrung nicht widerspricht (9 Os 188/86; 8,9/85 ua). Insoweit ist es jedenfalls nicht erforderlich, daß Schlußfolgerungen aus zweifelsfrei festgestellten Prämissen zwingend sind; genug daran, daß sie den Denkgesetzen entsprechen (JBl 1951, 386 uva).
In Ansehung des Schuldspruchfaktums 2 hinwieder stützte das Schöffengericht seine Feststellungen hinsichtlich der Täterschaft des Angeklagten auf die gleichfalls für glaubwürdig befundenen Aussagen der Zeugen Paul und Hannelore Z*** (vgl US 7 f), welche die beim Angeklagten im Zuge des gegen ihn beim Landesgericht Linz zum AZ 31 Vr 1558/89 wegen des Verbrechens des Raubes anhängig gewesenen und bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens sichergestellte Armbandkette aus Massivgold anhand des besonderen Panzerverschlusses, den Hannelore Z*** beim seinerzeitigen Ankauf als zusätzliche Sicherung anbringen ließ, sogleich wiedererkannten (vgl US 8 iVm S 43, 188, 224, 225). Die Beschwerde vermag somit weder schwerwiegende, unter Außerachtlassung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung zustande gekommene Mängel in der Sachverhaltsermittlung aufzuzeigen, noch auf aktenkundige Beweisergebnisse hinzuweisen, die nach den Denkgesetzen oder nach der allgemeinen menschlichen Erfahrung, also intersubjektiv, erhebliche Zweifel gegen die Richtigkeit der Beweiswürdigung in entscheidungswesentlichen Fragen aufkommen lassen (EvBl 1988/116 = RZ 1989/34 ua). Der Beschwerdeführer unternimmt vielmehr lediglich den Versuch, die Beweiskraft der Aussagen der genannten Zeugen, denen der Schöffensenat Glauben schenkte, anzuzweifeln und solcherart seiner von den Tatrichtern als unglaubwürdig abgelehnten (leugnenden) Verantwortung doch noch zum Durchbruch zu verhelfen. Die reklamierte Urteilsnichtigkeit (Z 5 a) kann darin aber nicht erblickt werden (vgl EvBl 1988/109). Die Nichtigkeitsbeschwerde ist demnach offenbar unbegründet, weshalb sie - übereinstimmend mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - gemäß § 285 d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen war. Zur Entscheidung über die Berufung ist demzufolge das Oberlandesgericht Innsbruck zuständig (§ 285 i StPO).
Anmerkung
E20541European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:0140OS00047.9.0424.000Dokumentnummer
JJT_19900424_OGH0002_0140OS00047_9000000_000