TE OGH 1990/4/24 5Ob23/90

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Veröffentlicht am 24.04.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik, Dr. Klinger, Dr. Egermann und Dr. Schwarz als weitere Richter in der Grundbuchssache der antragstellenden S*** K***,

vertreten durch Dr. Herbert Eger, öffentlicher Notar in Kindberg, wegen der Teilung ihres Grundstückes 264/1 in der EZ 292 KG 60214 Kindberg, infolge Revisionsrekurses der antragstellenden Partei gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Leoben als Rekursgericht vom 19. März 1990, GZ R 195/90, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Kindberg vom 12. Feber 1990, TZ 156/1990, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Die antragstellende Gemeinde ist Eigentümer der Liegenschaft EZ 292 in der KG 60214 Kindberg, zu deren Gutsbestand das Grundstück 264/1 LN mit einer Fläche von 4039 m2 gehört. Der Teilungsplan des Ingenieurkonsulenten für das Vermessungswesen Dipl.-Ing. Karl N*** GZ 242 vom 25. April 1989 sieht die Teilung dieses Grundstückes in das neu gebildete Grundstück 264/5 mit 1704 m2 Fläche, in das unter Einbeziehung eines Trennstückes 3 aus dem im Eigentum der R*** Ö*** in der EZ 419 derselben Katastralgemeinde inliegenden Grundstücks 265/1 mit 1602 m2, das nach der Teilung mit nur 902 m2 Fläche bestehen bliebe, neu zu schaffende Grundstück 264/4 mit 1709 m2 Fläche und in das Restgrundstück 264/1 mit der Restfläche von 1321 m2 vor. Das Bauamt der S*** K*** erteilte die Bewilligung zur grundbücherlichen Teilung laut Teilungsplan nach dem Steiermärkischen Raumordnungsgesetz am 15. Juni 1989. Mit dem Bescheid des Vermessungsamtes Bruck an der Mur GZ P 213/89 vom 11. August 1989 wurde der Teilungsplan nach § 39 VermG unter der Bedingung bescheinigt, daß dieser Plan mit einem Grundbuchsgesuch zur Gänze durchgeführt wird.

Die S*** K*** suchte am 30. Jänner 1990 beim

Grundbuchsgericht um die bücherliche Eintragung der Teilung des Grundstückes 264/1 in die Grundstücke 264/1, 264/4 und 264/5 an und legte mit dem Teilungsplan und der Raumordnungsgenehmigung den Bescheid des Vermessungsamtes über die Bescheinigung nach § 39 VermG vor. Diese Bescheidausfertigung ist mit der Bestätigung des Vermessungsamtes vom 11. August 1989 versehen, daß der Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist, und enthält im Spruch die Bescheinigung des Teilungsplanes unter der durch den Stempelaufdruck "Gemäß § 39 in Zusammenhalt mit § 7a VermG ist dieser Plan mit einem Grundbuchsgesuch zur Gänze durchzuführen" zum Ausdruck gebrachten Bedingung, die endgültige Festsetzung der Grundstücksnummern 264/1, 265/1, 264/4 und 264/5 und die Umwandlung des Grundsteuerkatasters in einen Grenzkataster bei den Grundstücken 264/4 und 264/5 (§ 20 Abs 1 VermG).

Das Erstgericht wies diesen Antrag ab, weil damit der Teilungsplan nicht zur Gänze durchgeführt werde, weil die Einbeziehung des zur Bildung des neuen Grundstücks 264/4 erforderlichen Trennstücks von 700 m2 aus dem Gutsbestand der EZ 419 der R*** Ö*** ausstehe, die nach § 39 Abs 1 VermG zur grundbücherlichen Durchführung erforderlichen Bescheinigung des Vermessungsamtes aber unter der im Bescheid enthaltenen Bedingung erfolgte, daß die Teilung mit einem Gesuch zur Gänze erfolgt. Das Rekursgericht bestätigte und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 50.000,-- übersteigt und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Ob die im Bescheid enthaltene Bedingung zulässig gewesen sei, was das Bundesministerium für Bauten und Technik in einem ähnlich gelagerten Fall verneint habe, und ob die Teilung nicht schon daran scheitere, daß die Schaffung eines (neuen) Grundstücks 264/4 ohne Vergrößerung der Fläche durch die Einbeziehung des Trennstücks von 700 m2 aus der Nachbarliegenschaft nicht dem Teilungsplan entspreche, könne dahingestellt bleiben. Das Grundbuchsgericht sei an den rechtskräftigen Bescheid des Vermessungsamtes gebunden, dessen Bedingung nicht erfüllt worden sei, weil nicht der ganze Plan als Einheit bücherlich durchgeführt werden solle.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs der Antragstellerin ist zulässig aber nicht berechtigt.

Im Grundbuchsverfahren als reinem Urkundenverfahren ist nur die vorgelegte Ausfertigung des Bescheides des Vermessungsamtes zu beachten. Nach § 1 Abs 1 LiegTeilG kann die grundbücherliche Teilung eines Grundstückes nur auf Grund eines Planes durchgeführt werden, der unter anderem von einem Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen verfaßt worden sein kann. Solche Pläne bedürfen nach § 39 Abs 1 VermG zu ihrer grundbücherlichen Durchführung einer Bescheinigung des Vermessungsamtes; die unter den im § 39 Abs 2 VermG bezeichneten Voraussetzungen zu erteilen ist. Nach § 39 Abs 4 VermG ist, wenn die grundbücherliche Durchführung eines Plans die Durchführung eines angemerkten Planes oder Anmeldungsbogens voraussetzt, die Bescheinigung unter der Bedingung auszustellen, daß der angemerkte Plan oder Anmeldungsbogen im Grundbuch spätestens gleichzeitig durchgeführt wird. Nach § 39 Abs 4 VermG sind gemeinsam mit der Bescheinigung die zur grundbücherlichen Durchführung erforderlichen Grundstücksnummern endgültig festzusetzen. Nach § 7a VermG ist ein Grundstück jener Teil einer Katastralgemeinde, der im Grenzkataster oder im Grundsteuerkataster als solcher mit einer eigenen Nummer bezeichnet ist. Grundstücke werden durch Grundbuchsbeschluß oder im Zuge der Neuanlegung des Grundbuchs neu gebildet oder gelöscht.

Der von der Rechtsmittelwerberin vertretenen Ansicht, die für die Wirksamkeit der Bescheinigung des Teilungsplanes vom Vermessungsamt gesetzte Bedingung könne unbeachtet bleiben, weil sie nicht auf gesetzlicher Grundlage beruhe, kann nicht gefolgt werden. Sie liefe auf eine inhaltliche Prüfung der Rechtsrichtigkeit des Bescheides der Verwaltungsbehörde durch das Gericht hinaus, die schon wegen des verfassungsgesetzlich gesicherten Grundsatzes, daß die Justiz von der Verwaltung in allen Instanzen getrennt ist (Art 94 B-VG), unzulässig ist. Es geht dabei nicht allein um die Frage der Bindung der Gerichte an verwaltungsbehördliche Entscheidungen (vgl Fasching ZPR2 Rz 95) sondern darum, daß der Teilungsplan die grundbücherliche Durchführung erst erfahren kann, wenn er vom Vermessungsamt bescheinigt ist. Wurde die Bescheinigung aber nur unter der nicht erfüllten Bedingung einer gänzlichen Durchführung erteilt, so fehlt für die Teilverbücherung die erforderliche Bescheinigung. Selbst wenn der Bescheid des Vermessungsamtes nicht die Bedingung enthalten dürfte, daß der betroffene Plan "zur Gänze" oder "in einem Grundbuchsgesuch zur Gänze" durchzuführen sei, (Bundesministerium für Bauten NZ 1978, 139), so handelt es sich doch nicht um einen nicht bindenden absolut nichtigen Verwaltungsakt (Fasching ZPR2 Rz 96). Es wäre vielmehr Sache der Partei im Verwaltungsverfahren gewesen, auf Beseitigung der Bedingung im Verfahren vor dem zur Erteilung der Planbescheinigung berufenen Vermessungsamt zu dringen, wenn sie nur die Verbücherung der Neuschaffung des Grundstückes 264/5 wegen dessen Abverkaufes an Georg W*** (TZ 157/90 des Erstgerichtes) anstrebte, nicht aber auch die erst nach Vereinigung der aus dem Eigentum verschiedener Rechtspersonen stammenden Trennstücke 2 und 3 zum neuen Grundstück 264/4, das nach der beantragten Teilung in seiner Ausdehnung nicht mit dem Teilungsplan übereinstimmen würde. Die vorgelegte Ausfertigung des Bescheides des Vermessungsamtes reicht für die beantragte Teilung nicht aus, weil die Bescheinigung von einer Bedingung des Teilungsplanes von einer Bedingung abhängig ist, die nicht eingetreten ist.

Anmerkung

E20671

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0050OB00023.9.0424.000

Dokumentnummer

JJT_19900424_OGH0002_0050OB00023_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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